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CL_HRDEPBSVAVG_AGE_L_DNEU - Altersgrenze Berechnungsregel DNEU (DNeuG)

CL_HRDEPBSVAVG_AGE_L_DNEU - Altersgrenze Berechnungsregel DNEU (DNeuG)

RFUMSV00 - Advance Return for Tax on Sales/Purchases   PERFORM Short Reference  
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Funktionalität

Die Klasse implementiert das Interface IF_HRDEPBSVAVG_AGE_L_RULE, das bei der Ermittlung der besonderen Altersgrenze (Altersgrenze einrichten) verwendet wird.

Berücksichtigt werden die Regelaltersgrenzen entsprechend §51 Abs. 1 und 2 Bundesbeamtengesetz (BBO), die durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) für Beamte an das geänderte Renteneintrittsalter angepasst wurden:

§51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze),soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendungdes 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze
  Jahr   Monate
1947 1 65   1
1948 2 65   2
1949 3 65   3
1950 4 65   4
1951 5 65   5
1952 6 65   6
1953 7 65   7
1954 8 65   8
1955 9 65   9
1956 10 65   10
1957 11 65   11
1958 12 66   0
1959 14 66   2
1960 16 66   4
1961 18 66   6
1962 20 66   8
1963 22 66   10

Beziehungen

Beispiel

Bei einem Beamten, der am 05.05.1955 geboren wurde, wird eine Altersgrenze von 65 Jahren und 9 Monaten berücksichtigt. Als Datum der Altersgrenze wird der 28.02.2021 ermittelt.

Hinweise

Weiterführende Informationen







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Length: 5373 Date: 20240328 Time: 202954     sap01-206 ( 42 ms )