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HR-CH: Sozialversicherung Schweiz ( RELNHR_PAY_C_40A_SVNEU )

HR-CH: Sozialversicherung Schweiz ( RELNHR_PAY_C_40A_SVNEU )

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Funktionsumfang

Kurztext

HR-CH: Sozialversicherung Schweiz

Beschreibung

Künftig wird die Berechnung der Sozialversicherung durch die Funktion CHSV durchgeführt. Die notwendigen Einstellungen werden über Customizingtabellen vorgenommen.

Im Zuge der Überarbeitung der Sozialversicherung wurden folgende neue Funktionalitäten aufgenommen:

  • Jährlicher Rentnerfreibetrag
  • prozentuale AHV-Pflicht für Aussendienstmitarbeiter:
    Über ein Kennzeichen im Infotyp Sozialversicherungsdaten CH (0036) können Sie diese Funktionalität für einzelne Mitarbeiter aktivieren. Für diese Personen gilt, dass zum einen die Spesenlohnarten SV-pflichtig sind (diese müssen in die Kumulation /112 fliessen), dass aber vom gesamten SV-Lohn nur ein Anteil von 75 % beitragspflichtig ist. Der Prozentsatz ist als Konstante in der Sicht V_T511K hinterlegt.
  • Nettoprämie ohne Aufrechnung
    Die Musterlohnart M742 dient als Beispiel für eine Nettoprämie ohne Aufrechnung. Wird diese Lohnart eingegeben, so erfolgt eine Netto- Brutto-Aufrechnung, wobei aber die Aufrechnung nicht SV-pflichtig ist.
  • Bestimmungs-/Realisierungsprinzip
    Bei Rückrechnungen in das Vorjahr wird ab sofort das Bestimmungs-/ Realisierungsprinzip konsequent angewendet, d.h. dass eine solche nachträgliche Lohnzahlung im Realisierungsjahr verbeitragt wird. Die Pflichtigkeit der Zahlung ergibt sich dabei aus der Bestimmungsperiode (FÜR- Periode). Der Transfer der Zahlung aus der FÜR-Periode in die IN-Periode erfolgt analog zur Quellensteuer über Abfluss- und Zufluss- lohnarten.

Auswirkungen auf das Customizing

Um einen reibungslosen Übergang von der alten zur neuen SV-Berechnung sicherzustellen, sind einige individuelle Einstellungen notwendig.

Bitte beachten Sie unbedingt das IMG-Kapitel Übergang SV-Berechnung vor Release 4.0 -> ab Release 4.0, dort erhalten Sie eine detaillierte Anleitung.

Weitere Hinweise

Bei Mitarbeitern im Nebenerwerb wurde folgende Änderung vorgenommen:

Die Nebenerwerbsfreigrenze von 2000 CHF bezieht sich nicht nur auf die Bereiche AHV und ALV, sondern betrifft auch das UVG. Wird die Freigrenze überschritten, so wird der volle Lohn für AHV, ALV, BU und NBU beitragspflichtig. Es ist also nicht erforderlich, einem Mitarbeiter im Nebenerwerb die BU-Pflichtigkeit 0 zu vergeben. Er ist automatisch nicht pflichtig und auch nicht versichert, solange die Freigrenze nicht überschritten wird.






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Length: 2980 Date: 20240523 Time: 172420     sap01-206 ( 59 ms )