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Gesetzliche Änderung: Altersteilzeit ( RELNHR_PAY_D_AT_30F )

Gesetzliche Änderung: Altersteilzeit ( RELNHR_PAY_D_AT_30F )

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Kurztext

Gesetzliche Änderung: Altersteilzeit

Beschreibung

Die Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996, das zum 01.08.1996 in Kraft getreten ist.

Das Altersteilzeitgesetz schafft den Rahmen, um den gleitenden Übergang älterer Arbeitnehmer (ab Vollendung 55. Lebensjahres) vom Erwerbsleben in den Ruhestand vereinbaren zu können. Einzelheiten zur der Altersteilzeit werden dann in Tarifverträgen festgelegt, zum Beispiel dem Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit der chemischen Industrie. In dieser Release-Information wird nicht auf einzelne Tarifverträge eingegangen. Es wird lediglich beschrieben, wie die allgemeinen Bestimmungen des Alterteilzeitgesetzes im SAP-System abgebildet sind.

Das Altersteilzeitgesetz bestimmt die Voraussetzungen für die Altersteilzeit und regelt den Umfang der Förderung von Altersteilzeitarbeit durch die Bundesanstalt für Arbeit. Zu den Voraussetzungen gehört insbesondere, daß der Arbeitgeber

  • das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit in bestimmter Höhe aufstockt,
  • zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet und
  • den durch die Arbeitszeitverminderung freigewordenen Arbeitsplatz mit einem beim Arbeitsamt gemeldeten Arbeitslosen oder einem Arbeitnehmer nach Abschluß der Ausbildung wiederbesetzt.

Der Arbeitnehmer muß die Arbeitszeit in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit vermindern, sie darf jedoch 18 Stunden wöchentlich nicht unterschreiten. (Weiterhin beitragsplichtig zur BA)

Die Verteilung der Arbeitszeit bleibt den Vertragsparteien überlassen. Sie kann auch über ein Jahr hinausgehen, zum Beispiel 2 Jahre Vollarbeit und 2 Jahre Freizeit.

Vorgehensweise

Im HR-Sytem ist eine Maßnahme Altersteilzeit angelegt, über die die Infotypen Basisbezüge (0008), Sozialversicherung (0013), DÜVO (0020) und Wiederkehrende Be-/Abzüge (0014) prozessiert werden.

Im Infotyp Sozialversicherung muß bei dem Arbeitnehmer in Altersteilzeit zeitraumgenau das SV-Attribut 04 gesetzt werden.

Im Infotyp DÜVO ist für Altersteilzeit der Tätigkeitschlüssel 996 zu setzen (Knappschaft Tätigkeitschlüssel 7777x).

Sodann wird über eine Lohnart (Musterlohnart MH10) der Aufstockungsbetrag im Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (0014) eingegeben.

Für die Altersteilzeitregelung muß der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt um mindestens 20 Prozent dieses Arbeitsentgelts, jedoch auf mindestens 70 Prozent des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Vollzeitarbeitsengelts aufstocken.
Der Aufstockungsbetrag ist für den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei und wird dem Arbeitgeber von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet. (Sekundärlohnart /611)

Abschließend wird über eine Lohnart (Musterlohnart MH20) der RV-Aufstockungsbetrag im Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (0014) eingegeben.

Für Arbeitnehmer in Altersteilzeit muß das tatsächlich erzielte Entgelt auf 90 % des an der RV-Beitragsbemessungsgrenze bemessenen Vollzeitarbeitsentgelts aufgestockt werden. Bei der Wahl der Beitragsbemessungsgrenze ist sowohl Ost/West als auch Knappschaft zu berücksichtigen.
Die RV-Beiträge werden vom Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei übernommen und werden dem Arbeitgeber von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet. (Sekundärlohnarten /36P (AG-Anteil Aufstockung) und /36Q (AG-Zuschuß Aufstockung))

Gesetzliche Auswirkungen

Der Aufstockungsbetrag ist eine Leistung unter Progressionsvorbehalt. Bei Vorhandensein der Lohnart /611 wird kein Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber durchgeführt.

Werden im SV-Beitragsnachweis Arbeitnehmer in Altersteilzeit aufgelistet (SV-Attribut 04), so wird im Formular des Beitragsnachweises das Kennzeichen Altersteilzeit gesetzt. Die aufgestockten Beiträge werden nicht getrennt ausgewiesen.

Bei einem Wechsel in Altersteilzeit muß die DÜVO eine Ab- und Wiederanmeldung durchführen. Die SAP-DÜVO erkennt den Wechsel in Altersteilzeit an dem Wechsel des Tätigkeitsschlüssels auf '996' (Knappschaft auf 7777x) im Infotyp DÜVO. Die SAP-DÜVO meldet zusätzlich zum tatsächlichen RV-Brutto den RV-Aufstockungsbetrag, abgestellt in der Sekundärlohnart /316.

Soft-/Hardwarevoraussetzungen

Besonderheiten bei der Installation

Auswirkungen auf die Systemverwaltung

Auswirkungen auf das Customizing

Um die beschriebene Funktionalität zur Altersteilzeit nutzen zu können, müssen die Musterlohnarten MH10) (Aufstockungsbetrag) und MH20) (RV-Aufstockungsbetrag) in kundeneigene Lohnarten kopiert werden. Im Einführungsleitfaden kann dies unter dem Schritt Lohnartenkatalog erstellen durchgeführt werden.

Änderungen in der Vorgehensweise

Abhängige Funktionen

Planungen

Weitere Hinweise

Der RV-Aufstockungsbetrag, aufgegeben über die Musterlohnart MH30, wird für ehrenamtliche Tätigkeit benötigt. Hier trägt allein nur der Arbeitnehmer die RV-Beiträge. Die technische Lohnart hierzu ist die Lohnart /317.

Weitere Informationen zur Altersteilzeit finden Sie in der R/3-Bibliothek im Buch PA - Personalabrechnung: Deutschland im Kapitel Sozialversicherung.






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Length: 6944 Date: 20240523 Time: 155808     sap01-206 ( 120 ms )