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Geänderte Berechnung BVV-Versorgung, Presseversorgung ( RELNHR_PAY_D_ZSV_30F )

Geänderte Berechnung BVV-Versorgung, Presseversorgung ( RELNHR_PAY_D_ZSV_30F )

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Kurztext

Geänderte Berechnung BVV-Versorgung, Presseversorgung

Beschreibung

Für die Zusatzversorgung werden bei Pauschalversteuerung die Pauschalierungsgrenzen abgefragt.

Diese Abfrage ist nur dann von Bedeutung, wenn der Mitarbeiter zusätzlich zur Zusatzversorgung, bei der der AG-Anteil pauschal versteuert werden soll, eine Direktversicherung aus laufenden Bezügen hat. Dann darf die Summe aus AG-Anteil ZSV und Prämie DV nur bis zur Pauschalsteuergrenze pauschal versteuert werden. Der darüber liegende Teil muß individuell versteuert und verbeitragt werden.

Presseversorgung: Die Mindestkonstante für die Versorgungskasse ist sowohl abhängig vom Beschäftigungsgrad des Versicherten als auch von den Presseversorgungstagen.

Das bedeutet, daß bei Mitarbeitern mit Beschäftigungsgrad 50% nur die halbe Mindestkonstante für die Versorgungskasse herangezogen wird. Auch wird die halbe Mindestkonstante herangezogen, wenn für eine Mitarbeiterin mitten im Monat der Mutterschutz endet und sie in Erziehungsurlaub geht.

Änderungen in der Vorgehensweise

In der Abrechnung wird die Lohnart /3BZ (Pauschalsteuergrenze Rest) in der Personalrechenregel DVB6 (für BVV-Versorgung) beziehungsweise DVC6 (für Presseversorgung) auf den Wert "Konstante PAUVA - Lohnart /510" gesetzt.
In der Personalrechenregel DVB2 wird die Lohnart /3CP (PVW-Prozentsatz) gebildet.
Beide Lohnarten werden bei der Berechnung der Zusatzversorgung ausgewertet über Tabelle T5D1V, Routine BVB01 bzw. PWB01.






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Length: 1765 Date: 20240523 Time: 160226     sap01-206 ( 36 ms )