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Abrechnung Sozialversicherung für Behinderte SVBG ( RELNPA_PAY_DE_40A_DSVBG )

Abrechnung Sozialversicherung für Behinderte SVBG ( RELNPA_PAY_DE_40A_DSVBG )

TXBHW - Original Tax Base Amount in Local Currency   ABAP Short Reference  
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Kurztext

Abrechnung Sozialversicherung für Behinderte SVBG

Beschreibung

Für Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, gelten in der Sozialversicherung besondere Regelungen.

  • Mindestbeitragsbemessungsgrenze

Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrenze beträgt 20 v.H. der monatlichen Bezugsgröße.

Liegt das tatsächliche Entgelt des Behinderten unter dieser Mindestgröße, so wird das SV-Brutto (in allen SV-Zweigen) auf diese Mindestgröße gesetzt. Der Träger der Einrichtung hat dann die SV-Beiträge aus diesem erhöhten Entgelt allein zu tragen. Bei Zahlung einer Sonderzahlung sind nur die Beiträge von dem übersteigenden Betrag vom Träger und dem Versicherten je zur Hälfte zu zahlen.

Liegt das tatsächliche Entgelt des Behinderten über dieser Mindestgröße, so gilt keine Sonderregelung. Die Beiträge sind vom Träger und dem Versicherten je zur Hälfte zu entrichten.

  • RV-Aufstockung

Zusätzlich zu der Mindestbeitragsgrenze gibt es in der Rentenversicherung einen RV-Grenzbetrag, der 80 v.H der monatlichen Bezugsgröße beträgt.

Liegt das tatsächliche Entgelt des Behinderten unter diesem Grenzbetrag, so wird das RV-Brutto des Behinderten um einen Aufstockungsbetrag auf diesen Grenzbetrag erhöht. Auf diesen RV-Aufstockungsbetrag entfallende RV-Beiträge hat der Träger der Eintrichtung allein zu tragen, sie werden jedoch dem Träger vom Bund erstattet.

Änderungen in der Vorgehensweise

Die obengenannten geschützten Einrichtungen müssen im System als eigene Personalbereiche/Teilbereichen angelegt werden, wobei dann als Betriebsnummer die besondere Betriebsnummer für Behinderte eingetragen werden muß (mit Ziffer 9 beginnend).

Zur Kennzeichnung der Behinderten nach SVBG wird im Infotyp Sozialversicherung (0013) das neue SV-Attribut 07 verwendet.

Im Infotyp DÜVO (0020) muß bei Behinderten SVBG grundsätzlich bei Angaben zur Tätigkeit einheitlich die Ziffern 555 5 5 eingetragen werden.

Die RV-Beiträge auf die RV-Aufstockung (abgestellt in der Sekundärlohnart /36P) können für die Erstattung über den Lohnartennachweis ermittelt werden.






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Length: 3015 Date: 20240607 Time: 051850     sap01-206 ( 58 ms )