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Altersteilzeit: Ermittlung der RV-Aufstockung ( RELNPA_PAY_DE_40C_DAEI )

Altersteilzeit: Ermittlung der RV-Aufstockung ( RELNPA_PAY_DE_40C_DAEI )

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Kurztext

Altersteilzeit: Ermittlung der RV-Aufstockung

Beschreibung

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben sich etwas detaillierter geäußert, wie bei Altersteilzeit die Aufstockungsbeträge zur Rentenversicherung zu ermitteln sind. Veröffentlicht wurde dies zum Beispiel in der Zeitschrift Lohn+Gehalt, Dezember 1997, von Herrn Schermer, VDAK.

Da unsere mit dem Korrekturstand 3.1G ausgelieferte Funktionalität zur Berechnung der Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit von der Sichtweise der Spitzenverbände abweicht, müssen wir hiermit eine Anpassung vornehmen.

Diese Anpassung erstreckt sich nur auf die Berechnungsweise, im Customzing und in der Anwendung der Altersteilzeit hat sich nichts geändert. (keine neuen Benutzerlohnarten und keine neuen Stammdatenfelder)

Der Unterschied der Berechnungsweisen läßt sich am besten beim Zuflußprinzip bei Einmalzahlungen erklären.

Gibt man für einen rückliegenden Monat eine Einmalzahlung auf, so wird bisher in der Abrechnung der RV-Aufstockungsbetrag im Entstehungsmonat ermittelt:

  • Das RV-Brutto der Einmalzahlung wird auf 90% der fiktiven Einmalzahlung aufgestockt.
  • Übersteigt jedoch die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Bezug 90% der monatlichen Bemessungsgrenze, wird kein laufender Aufstockungsbetrag ermittelt.
  • Wird mit der Einmalzahlung 90% der RV-Luft überschritten, wird kein einmaliger RV-Aufstockungsbetrag ermittelt.
  • Anschließend fließen der RV-Aufstockungsbetrag einmalig und die Einmalzahlung selbst in den Zuflußmonat und werden dort verbeitragt.

Mit der neuen Änderung wird nun die Berechnung des RV-Aufstockungsbetrags in zwei Berechnungsteile aufgeteilt.

  • Der Anspruch für die RV-Aufstockung auf die Einmalzahlung, also 90% der fiktiven Einmalzahlung, wird im Entstehungsmonat ermittelt.
  • Die Kürzung der RV-Aufstockung einmalig anhand der RV-Luft beziehungsweise die Kürzung des laufenden RV-Aufstockungsbetrags anhand der RV-Bemessungsgrenze wird im Zuflußmonat ermittelt.

Besonders im Märzklausel-Fall kann es nun zwischen diesen Berechnungsweisen zu größeren Unterschieden kommen.
Betrachten wir als Beispiel einen Mitarbeiter in Altersteilzeit, der im Januar eine (hohe) Einmalzahlung erhält, die aufgrund der Märzklausel dem Dezember zugeordnet wird.

In der bisherigen Berechnung wird im Januar weder ein RV-Aufstockungsbetrag laufend (die Einmalzahlung ist so hoch, daß 90% der monatlichen Bemessungsgrenze überschritten ist) noch ein einmaliger RV-Aufstockungsbetrag ermittelt (die Einmalzahlung ist so hoch, daß 90% der RV-Luft überschritten ist).

In der neuen Berechnungsweise nun wird im Januar ein RV-Aufstockungsbetrag laufend ermittelt, da die Einmalzahlung bei der Kürzung anhand 90% der monatlichen Bemessungsgrenze nicht mehr berücksichtigt wird. Zusätzlich wird auf die Einmalzahlung eventuell ein RV-Aufstockungsbetrag einmalig Vorjahr ermittelt.

Ein etwas eigenartiges Ergebnis erhält man bei der neuen Berechnungsweise im Märzklausel-Fall dann, wenn im Vorjahr das RV-Brutto bereits auf 90% der jährlichen Bemessungsgrenze aufgestockt ist. Denn dann kürzt die Einmalzahlung aus dem Januar den laufenden (und einmaligen) RV-Aufstockungsbetrag aus dem Dezember.
Da der Beitrag auf die RV-Aufstockung allein vom Arbeitgeber getragen wird, der Beitrag auf die Einmalzahlung jedoch geteilt wird zu Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil, werden nun für den Versicherten Belastungen für das Vorjahr errechnet, obwohl sich das RV-Brutto des Vorjahres vielleicht gar nicht ändert.

Für die neue Berechnungsweise wurden folgende Änderungen im System durchgeführt.

Die Lohnart
/617 Fiktive Einmalzahlung
wurde in Verarbeitungsklasse 04 auf '2' geändert. Dies bedeutet, daß die Einmalzahlung SV-splitgenau betrachtet wird.

Die Bedeutung der Lohnart
/344 RV-Luft außer Altersteilzeit
entfällt. Sie wird nur noch benötigt für den Übergang von alter Berechnungsweise zur neuen Berechnungsweise.

Statt dieser Lohnart gibt es nun die Lohnarten
/3A0 Altersteilzeit freie Aufstockung
/3A1 Altersteilzeit freie Aufstockung Vorjahr.
Die Lohnart /3A0 enthält für den Zeitraum der Altersteilzeit 90% der RV-Bemessungsgrenze minus verbeitragtes RV-Brutto. Analog zu einer SV-Luft zeigt sie an, wie hoch maximal im nächsten Monat die RV-Aufstockung sein kann. Ist /3A0 negativ, so ist 90% der RV-Bemessungsgrenze bereits überschritten, und es wird im nächsten Monat kein RV-Aufstockungsbetrag ermittelt.
Ebenfalls aus dem Vorjahr wird die Lohnart
/3A2 Altersteilzeit, geleistete Aufstockung Vorjahr
importiert.
Im Personalrechenschema DAT0 wurden die Rechenregeln
DATA 'Altersteilzeit: Neue Berechnungsart
(ersetzt Rechenregel DATL) und
DATB 'Altersteilzeit: RV-Aufstockungsbeträge
(ersetzt Rechenregeln DAT5 und DAT8)
eingeführt.

Der laufende RV-Aufstockungsbetrag wird nun in den Lohnarten
/3AA Altersteilzeit Anspruch RV-Aufstockungsbetrag
/3AB Altersteilzeit RV-Aufstockungsbetrag
abgelegt (früher in den Lohnarten /318, /316, die jedoch erhalten bleiben, da sie für andere Fälle (z.B. Behinderte) ebenfalls genutzt werden)

Die Berechnungsweise des RV-Aufstockungsbetrags ist zweigeteilt. Der Anspruch (90% des Fiktivbruttos) wird in den Rechenregeln ermittelt, die Begrenzung anhand der Bemessungsgrenze bzw. anhand der RV-Luft wird im SV-Modul RPCVDMD0 durchgeführt.

Eine Besonderheit bedeutet die Lohnart
/3AC Aufstockung Korrektur,
die in den Monaten Januar, Februar und März mit einem negativen Betrag auftreten kann. Diese Lohnart korrigiert den RV-Aufstockungsbetrag aus dem Vorjahr und kürzt in der DUEVO und im Beitragsnachweis das zu meldende RV-Brutto des Vorjahres. Auch der Beitrag auf dieses Korrekturbrutto in Lohnart
/36U RV-AG-Anteil Auf.Ein.VJ
wird negativ abgestellt.

Diese neue Berechnungsweise kann bei einem Mitarbeiter in Altersteilzeit bei Rückrechnung in eine Periode, die noch mit alter Berechnungsweise abgerechnet wurde, eine Korrektur der RV-Berechnung bewirken. Diese Korrektur wird in der Abrechnung nicht verhindert (und soll auch nicht, nach Ansicht der Spitzenverbände).
Eine Korrektur kann auftreten bei Rückrechnung in eine Periode, in der eine Einmalzahlung aufgegeben wurde. Obwohl die Einmalzahlung nicht geändert wurde, kann ein höherer RV-Aufstockungsbetrag ermittelt werden, wobei die Erhöhung dann unter Zuflußprinzip im aktuellen Monat verbeitragt wird.






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