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Gesetzesänderungen zum 01.01.2001 ( RELNPY_AT_46C_AJW002001 )
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Kurztext
Gesetzesänderungen zum 01.01.2001
Verwendung
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über alle Komponenten der Abrechnung Österreich, die von Gesetzesänderungen zum 01.01.2001 betroffen sind.
Sozialversicherung
Senkung des Beitragssatzes für die Krankenversicherung
Zum 01.01.2001 wird für Dienstgeber der Beitragssatz für die Krankenversicherung (einschließlich Zusatzbeitrag) auf 3,65% gesenkt. Betroffen sind die Beitragsgruppen für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) fallen.
Anpassung der Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage
Zum 01.01.2001 werden folgende Höchst- bzw. Mindestbeitragsgrundlagen gültig:
tägliche HBG für laufende Bezüge | 1.480,00 ATS |
monatliche HBG für laufende Bezüge | 44.400,00 ATS |
jährliche HBG für Sonderzahlungen | 88.800,00 ATS |
tägliche HBG für freie Dienstnehmer | 1.726,67 ATS |
tägliche MBG gemäß BKUVG (Beamte) | 222,00 ATS |
Geringfügig Beschäftigte
Sollten in Ihrem Unternehmen geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer angestellt sein, müssen Sie für die entsprechenden Mitarbeiter in der Abrechnungsperiode Dezember 2000 eine Rückrechnung über das gesamte Jahr 2000 durchführen.
Entgeltfortzahlung
Für Arbeiter, die dem EFZG unterliegen und die durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung der Arbeit verhindert sind, erhöht sich der Anspruch auf das volle Entgelt für jede Dienstaltersklasse um zwei Wochen, d.h.:
0. - 5. Jahr: | von bisher 4 auf 6 Wochen |
6. - 15. Jahr: | von bisher 6 auf 8 Wochen |
16. - 25. Jahr: | von bisher 8 auf 10 Wochen |
ab 26. Jahr: | von bisher 10 auf 12 Wochen |
Um die erhöhten Ansprüche im System abbilden zu können, werden die Tabelle Zeitabhängige Anspruchskontingente sowie der Umsetzreport RPUGENA0 ausgeliefert. Detaillierte Informationen können Sie der Release-Information Verlängerung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung entnehmen.
Steuer
Absetzbeträge
Für alle Steuerpflichtigen mit einem monatlichen Einkommen von über 200.000 ATS vermindert
sich der allgemeine Absetzbetrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile
von 200.000 ATS bis 250.000 ATS um 2.000 ATS
von 250.000 ATS bis 300.000 ATS um 967 ATS
von 300.000 ATS bis 487.400 ATS um 8.433 ATS
Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 230.000 ATS und 300.000 ATS auf 0 ATS. Lesen Sie diesbezüglich auch die Release-Information Erweiterung der Abrechnungsoperation AABSB.
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag vermindert sich von 1.500 ATS auf 750 ATS.
Pendlerpauschale
Erhöhung des Freibetrags für Berufspendler
Ab 01.01.2001 gelten an Stelle der Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 Lit C EStG folgende Pauschbeträge (einfache Fahrtstrecke):
2 km bis 20 km | 3.600 ATS jährlich |
20 km bis 40 km | 14.400 ATS jährlich |
40 km bis 60 km | 24.480 ATS jährlich |
über 60 km | 34.560 ATS jährlich |
Siehe auch
Eine detaillierte Beschreibung der Änderungen, die zum Jahreswechsel 2000/2001 ausgeliefert werden, können Sie den folgenden Hinweisen entnehmen:
Hinweisnummer,,Titel
0337941,,HR-AT: Vorankündigung Jahreswechsel 2000/2001
0337951,,HR-AT: Jahreswechsel 2000/2001 Österreich Inhalt
CPI1466 during Backup Vendor Master (General Section)
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Length: 5530 Date: 20240523 Time: 201046 sap01-206 ( 58 ms )