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Gesetzesänderungen zum 01.01.2001 ( RELNPY_AT_46C_AJW002001 )

Gesetzesänderungen zum 01.01.2001 ( RELNPY_AT_46C_AJW002001 )

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Kurztext

Gesetzesänderungen zum 01.01.2001

Verwendung

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über alle Komponenten der Abrechnung Österreich, die von Gesetzesänderungen zum 01.01.2001 betroffen sind.

Sozialversicherung

Senkung des Beitragssatzes für die Krankenversicherung

Zum 01.01.2001 wird für Dienstgeber der Beitragssatz für die Krankenversicherung (einschließlich Zusatzbeitrag) auf 3,65% gesenkt. Betroffen sind die Beitragsgruppen für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) fallen.

Anpassung der Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage

Zum 01.01.2001 werden folgende Höchst- bzw. Mindestbeitragsgrundlagen gültig:

tägliche HBG für laufende Bezüge 1.480,00 ATS
monatliche HBG für laufende Bezüge 44.400,00 ATS
jährliche HBG für Sonderzahlungen 88.800,00 ATS
tägliche HBG für freie Dienstnehmer 1.726,67 ATS
tägliche MBG gemäß BKUVG (Beamte) 222,00 ATS

Geringfügig Beschäftigte

Sollten in Ihrem Unternehmen geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer angestellt sein, müssen Sie für die entsprechenden Mitarbeiter in der Abrechnungsperiode Dezember 2000 eine Rückrechnung über das gesamte Jahr 2000 durchführen.

Entgeltfortzahlung

Für Arbeiter, die dem EFZG unterliegen und die durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung der Arbeit verhindert sind, erhöht sich der Anspruch auf das volle Entgelt für jede Dienstaltersklasse um zwei Wochen, d.h.:

0. - 5. Jahr: von bisher 4 auf 6 Wochen
6. - 15. Jahr: von bisher 6 auf 8 Wochen
16. - 25. Jahr: von bisher 8 auf 10 Wochen
ab 26. Jahr: von bisher 10 auf 12 Wochen

Um die erhöhten Ansprüche im System abbilden zu können, werden die Tabelle Zeitabhängige Anspruchskontingente sowie der Umsetzreport RPUGENA0 ausgeliefert. Detaillierte Informationen können Sie der Release-Information Verlängerung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung entnehmen.

Steuer

Absetzbeträge

Für alle Steuerpflichtigen mit einem monatlichen Einkommen von über 200.000 ATS vermindert sich der allgemeine Absetzbetrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile
von 200.000 ATS bis 250.000 ATS um 2.000 ATS
von 250.000 ATS bis 300.000 ATS um 967 ATS
von 300.000 ATS bis 487.400 ATS um 8.433 ATS

Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 230.000 ATS und 300.000 ATS auf 0 ATS. Lesen Sie diesbezüglich auch die Release-Information Erweiterung der Abrechnungsoperation AABSB.

Der Arbeitnehmerabsetzbetrag vermindert sich von 1.500 ATS auf 750 ATS.

Pendlerpauschale

Erhöhung des Freibetrags für Berufspendler

Ab 01.01.2001 gelten an Stelle der Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 Lit C EStG folgende Pauschbeträge (einfache Fahrtstrecke):

2 km bis 20 km 3.600 ATS jährlich
20 km bis 40 km 14.400 ATS jährlich
40 km bis 60 km 24.480 ATS jährlich
über 60 km 34.560 ATS jährlich

Siehe auch

Eine detaillierte Beschreibung der Änderungen, die zum Jahreswechsel 2000/2001 ausgeliefert werden, können Sie den folgenden Hinweisen entnehmen:

Hinweisnummer,,Titel

0337941,,HR-AT: Vorankündigung Jahreswechsel 2000/2001

0337951,,HR-AT: Jahreswechsel 2000/2001 Österreich Inhalt






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Length: 5530 Date: 20240523 Time: 201046     sap01-206 ( 58 ms )