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Änderung bei der Altersteilzeit ( RELNPY_AT_46C_ATZ011000 )

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Kurztext

Änderung bei der Altersteilzeit

Verwendung

Zum 1. Oktober 2000 tritt folgende Neuregelung in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz in Kraft:
Die Arbeitszeit des Dienstnehmers kann nun anstelle von 50 % um 40 % bis 60 % verringert werden.

Zusätzlich wird der erstattungsfähige Anteil des Altersteilzeitgeldes, das der Dienstgeber beim Arbeitsmarktservice als Ersatz für die finanziellen Aufwendungen beantragen kann, verringert. Erstattungsfähig ist nur noch die Hälfte der Differenz zwischen dem vollen und dem tatsächlichen Gehalt (höchstens bis zur Höchstbeitragsgrundlage), das der Dienstnehmer im Falle der Reduzierung der Arbeitszeit erhält.

Beispiel:

Der Dienstnehmer verringert gemäß Altersteilzeitregelung seine Arbeitszeit auf 40 %. Die Hälfte der Differenz zwischen 100 % und 40 % beträgt 30 %. 30 % des ursprünglichen Gehalts sind folglich als Lohnausgleich erstattungsfähig.
Leistet der Dienstgeber freiwillig einen höheren Lohnausgleich, so ist der übersteigende Teil vom Dienstgeber selbst zu tragen.

Erzeugung von Lohnarten während der Abrechnung

Folgende Lohnarten werden nun bereits im Bruttoteil der Abrechnung erzeugt:

  • Lohnausgleich nicht erstattungsfähig (/T14)
  • Lohnausgleich nicht erstattungsfähig (Sonderzahlung) (/T15)





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Length: 1622 Date: 20240523 Time: 184849     sap01-206 ( 32 ms )