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Österreich: Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2003/2004 ( RELNPY_AT_47023_JW0304 )

Österreich: Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2003/2004 ( RELNPY_AT_47023_JW0304 )

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Kurztext

Österreich: Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2003/2004

Verwendung

Zum Jahreswechsel 2003/2004 haben sich verschiedene Gesetze und Durchführungsverordnungen geändert, die Einfluss auf den SAP-Standard haben. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über alle Funktionen der Abrechnung Österreich, auf die sich die Gesetzesänderungen zum 01.01.2004 auswirken.

Sozialversicherung

  • Änderung der SV-Höchstbeitragsgrundlage
    Ab dem 01.01.2004 gelten folgende Werte:
    tägliche HBG für laufende Bezüge 115,00 EUR
    monatliche HBG für laufende Bezüge 3.450,00 EUR
    jährliche HBG für Sonderzahlungen 6.900,00 EUR
    tägliche HBG für freie Dienstnehmer 134,17 EUR
    tägliche Geringfügigkeitsgrenze 24,28 EUR
    monatliche Geringfügigkeitsgrenze 316,19 EUR

Weitere Informationen können Sie dem SAP-Hinweis JW 2003/2004 Änderung der SV-Höchstbeitragsgrundlage(683532) entnehmen.
  • Budgetbegleitgesetz 2003
    Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 wird die Berechnung des Strafbeitrags zur Sozialversicherung bei der Freisetzung älterer Dienstnehmer (MALUS) neu geregelt. Ab dem 1.1.2004 ist auch die Dienstzeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen, wenn diese zehn Jahre überschreitet. Der zusätzliche Strafbeitrag bei zu später Meldung des Austritts an das AMS entfällt.
    Ebenso wird die Sonderregelung für Dienstnehmer mit Nachtschwerarbeit gestrichen.
    Beachten Sie diesbezüglich auch den SAP-Hinweis JW 2003/2004 Neuregelung des Malus(683650).
  • ELDA: Neue Datensatzversion ab 1.03.2004
    Für die ELDA-Versichertenmeldung ist zwingend ab 1.03.2004 eine neue Satzversion vorgeschrieben.
  • KV-Beiträge für Arbeiter und Angestellte
    Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003 wird mit Wirksamkeit zum 01.1.2004 der KV-Beitrag für Arbeiter und Angestellte angeglichen. Zusätzlich werden die Lohnnebenkosten für ältere Dienstnehmer gesenkt.
  • Für Frauen ab der Vollendung des 56. Lebensjahres und für Männer ab der Vollendung des 58 Lebensjahres entfallen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

  • Für alle Dienstnehmer, die das maßgebliche Mindestalter für die Alterspension vollendet haben, entfällt zusätzlich der Zuschlag gemäss IESG.

Für alle Dienstnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, entfällt zusätzlich der Beitrag zur Unfallversicherung.
  • Die Krankenversicherungsbeiträge für Arbeiter und Angestellte werden angeglichen. Die Aufteilung des Beitrags auf Dienstgeber und Dienstnehmer bleibt für Arbeiter und Angestellte unterschiedlich. Dies beinhaltet auch den neuen Ergänzungsbeitrag zur Krankenversicherung.

  • Im Rahmen der Lohnnebenkostensenkung für ältere Dienstnehmer werden neue Beitragsgruppen gültig. Dies beinhaltet den Entfall von Arbeitslosenversicherungsbeitrag, Insolvenzsicherungszuschlag und Unfallversicherungsbeitrag beim Erreichen verschiedener Altersstufen.

  • Für ältere Dienstnehmer werden neue Beitragsgruppen eingeführt. Für existierende Beitragsgruppen ändern sich die Beitragssätze. Nähere Informationen finden Sie in der Release-Information Altersabhängige Umsetzung von SV-Beitragsgruppen.

  • Altersteilzeit
Durch die Anhebung des Regelpensionsalters im Rahmen der Pensionsreform steigt das Zutrittsalter für Neufälle von Altersteilzeit nach dem 1.1.2004 schrittweise an. Das frühest mögliche Zutrittsalter für die Altersteilzeit liegt zukünftig fünf Jahre vor dem Eintritt des Regelpensionsalters. Für die Berechnung der Regelarbeitszeit vor dem Übertritt in Altersteilzeit und für die Berechnung der Höhe des Lohnausgleichs wird ab dem 1.1.2004 ein Durchrechnungszeitraum von einem Jahr vor dem Eintritt in die Altersteilzeit verwendet.
In Fällen von Altersteilzeit, die nach dem 1.1.2004 vereinbart werden, wird für Zeiträume, in denen keine Ersatzarbeitskraft beschäftigt wird, nur die Hälfte des zusätzlichen Aufwandes (Lohnausgleich + SV-Beiträge) vom AMS erstattet.
Für Fälle, die vor dem 1.1.2004 in Kraft getreten sind, gilt weiterhin die bisherige Regelung.

Steuer

  • Einkommensteuer
§ 33 Abs. 3 und § 67 Abs. 1
Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 1.264,- Euro jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu.
Der allgemeine Steuerabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend für die Einkommensteile
von 10.000 Euro bis 15.000 Euro um 375, - Euro
von 15.000 Euro bis 21.800 Euro um 272, -Euro
von 21.800 Euro bis 35.511 Euro um 617,- Euro
Gleichzeitig wird die Freigrenze für den 13. und 14. Monatsbezug auf 1.900,- Euro erhöht.
  • FLAF und Kommunalsteuer

    Familienlastenausgleichsgesetz
    Gemäß § 41 Abs. 4 lit. f wird für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Folgemonat ab dem Kalendermonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres kein Dienstgeberbeitrag (DB) zum FLAF mehr erhoben (siehe FLAG, § 41 Abs. 4 lit f).

    Zuschlag zum FLAF
    Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 122 Wirtschaftskammergesetz 1998 (DZ zum DB, Kammerumlage II) bleibt für das Jahr 2004 unverändert.
Weitere Informationen finden Sie im SAP-Hinweis Kein FLAF-Beitrag für DienstnehmerInnen ab 60 (681907).

Weitere Informationen

Eine vollständige Beschreibung der Änderungen, die zum Jahreswechsel 2003/2004 ausgeliefert werden, finden Sie in den verwandten Hinweisen. In dieser Release-Information sind nur die Änderungen beschrieben, die Sie nach Einspielen der gesetzlichen Änderungen selbst vornehmen müssen.

Informationen über die Gesetzesänderungen, die wir zum Jahreswechsel 2003/2004 per HR Support Package ausliefern, finden Sie auch in den folgenden Hinweisen:

681908 HR-AT: Änderungen Jahreswechsel 2003/2004 Österreich

664975 Extended Maintenance: Vorankündigung JW 2003/04 Österreich






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