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Währungsumstellung der Pfändung AT auf Euro (Jahreswechsel 2001/2002) ( RELNPY_AT_470_JW02PFDEUR )

Währungsumstellung der Pfändung AT auf Euro (Jahreswechsel 2001/2002) ( RELNPY_AT_470_JW02PFDEUR )

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Kurztext

Währungsumstellung der Pfändung AT auf Euro (Jahreswechsel 2001/2002)

Verwendung

Durch das 2. Euro-Justiz-Begleitgesetz (2. Euro-JuBeG) vom 5. Juli 2001 wurden die nachfolgend aufgeführten, für die Lohnpfändung relevanten Änderungen in der Exekutionsordnung beschlossen. Diese Änderungen wurden in der SAP-Standardauslieferung umgesetzt und müssen im Kundensystem wie unten beschrieben entsprechend angeglichen werden.

1. 1. Ermittlung der Berechnungsgrundlage

a) Rundung

Zur Aufrechterhaltung der bisherigen Relationen ist bei monatlicher Zahlung auf einen durch EUR 20,- und bei täglicher Zahlung auf einen durch EUR 1,- teilbaren Betrag abzurunden (§ 291 Abs 2 EO).

b) Bagatellgrenze

Derzeit sieht § 292j Abs 5 EO zwingend vor, daß die Bagatellgrenze von künftig EUR 10,- monatlich und EUR 0,50 täglich beachtet werden muß.

Dies wurde in eine Ermächtigung umgewandelt (§ 292j Abs 5 EO).

1. 2. Ermittlung der unpfändbaren Freibeträge

a) Ausgleichszulagenrichtsatz

Der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG gilt künftig als fixe Bezugsgröße für die Ermittlung der unpfändbaren Freibeträge.

Dieser beträgt ab dem 01.01.2002 EUR 630,92. Die unten beschriebenen Werte ergeben sich entsprechend den in § 291a EO und § 292 EO vorgesehenen Rechenvorgängen sowie der Rundungsregelung des § 291a Abs 5 EO.

b) Reduzierung der Anzahl Pfändungstabellen: allgemeiner Grundbetrag

Da aus steuerlichen Gründen die Fälle, in denen bloß ein 13. Bezug gezahlt wird, verschwindend gering sind, ist der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (allgemeiner Grundbetrag) somit immer dann maßgeblich, wenn der Verpflichtete überhaupt Sonderzahlungen nach § 290b EO erhält. Die Höhe der Sonderzahlungen spielt fortan keine Rolle mehr (§ 291a Abs 1 EO). Werden keine Sonderzahlungen nach § 290b EO geleistet, erhöht sich der allgemeine Grundbetrag um ein Sechstel (erhöhter allgemeiner Grundbetrag).

Der allgemeine Grundbetrag gem. § 291a Abs 1 EO wurde auf EUR 630,- monatlich und EUR 21,- täglich festgesetzt; der erhöhte allg. Grundbetrag gem. § 291a Abs 2 lit 2 EO liegt bei EUR 736,- monatlich und EUR 24,- täglich.

c) Unterhaltsgrundbetrag

Im Falle gesetzlicher Unterhaltspflichten erhöht sich der unpfändbare Freibetrag für jede gesetzliche Unterhaltspflicht nach § 291a Abs 1 EO um 20% für jede unterhaltspflichtige Person, höchstens um 100% (§ 291a Abs 2 EO).

Damit liegt der Unterhaltsgrundbetrag je unterhaltsberechtigter Person bei
- monatlich EUR 126,-
- täglich EUR 4,-
- maximal beim je 5-fachen Wert.

d) Pfändungsschutzgrenze

Beträge, die den 4-fachen Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigen, sind zur Gänze pfändbar (§ 291a Abs 3 EO).

Die Pfändungsschutzgrenze beträgt somit künftig EUR 2.520,- monatlich und EUR 84,- täglich.

e) Unpfändbarer Betrag bei Sachleistungen

Der unpfändbare Betrag bei Zusammenrechnung mit Sachleistungen erhöht sich auf EUR 315,00 monatlich und EUR 10,50 täglich (§ 292 Abs 4 EO).

f) Teilweise Beschäftigung

Ist der Verpflichtete nicht während eines ganzen Monats beschäftigt, kommt auch weiterhin bei monatlicher Zahlung der für die monatliche Zahlung festgesetzte Freibetrag zur Anwendung.

1. 3. Kostenersatz des Drittschuldners

Der dem Drittschuldner für die Berechnung des Existenzminimums zustehende Kostenersatz beträgt ab 01.01.2002 bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger höchstens EUR 8,- und bei weiteren Zahlungen höchstens EUR 4,- (§ 292h Abs 1 EO).

Die optionale Mindestüberweisungsgrenze wurde in der Standardauslieferung auf EUR 10,- angepaßt.

Der Kostenersatz für die Erstellung der Drittschuldnererklärung beträgt seit der EO-Novelle vom 01.10.2000 EUR 25,-.

1. 4. Pfändbarkeit von Beendigungsbezügen

Künftig ist für den Gesamtbetrag aller einmaliger Leistungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses, insbesondere der Abfertigungen, Urlaubsersatzleistungen, Kündigungsentschädigungen, grundsätzlich nur der unpfändbare Freibetrag für einen Monat sowie drei Zehntel des Restbetrags für die gesamte Zeit unpfändbar, unabhängig davon, ob die Höchstgrenze übeschritten wird.

Auf Antrag des Verpflichteten hat ihm jedoch jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate entspricht, für die ihm diese Leistungen nach dem Gesetz zustehen. Um dem Verpflichteten dafür ausreichend Zeit zu geben, darf der Drittschuldner den pfändbaren Betrag erst nach vier Wochen auszahlen (§ 291d (1) EO).

Auswirkungen auf das Customizing

Die nachfolgend aufgeführten Konstanten der View Abrechnungskonstanten (V_T511K) sind zum 1. Januar 2002 anzugleichen. Die Konstanten können Sie auch über das Einspielen des Hinweises HR-APF: Jahresw. 2001/02/Euroumstellung der Pfändung(440563) mit dem für Ihren Releasestand gültigen HR Support Package (HR SP) in Ihr System übernehmen.

1. 1. Ermittlung der Berechnungsgrundlage

a) Rundung

PFMRD Pf. Grundl. auf Betr. abrunden 20,00
PFTRD Pf. Grundl. auf Betr. abrunden 1,00

b) Bagatellgrenze

PFMBA Pf. Bagatellgrenze 10,00
PFTBA Pf. Bagatellgrenze 0,50

Soll die Bagatellgrenze nicht beachtet werden (Kann-Bestimmung), so müssen Sie diese Werte auf 0,00 setzen. Es erfolgt dann in jedem Fall eine Pfändung auch geringer Beträge.

1. 2. Ermittlung der unpfändbaren Freibeträge

a) Ausgleichszulagenrichtsatz

PFMAG Pf. allgemeiner Grundbetrag 630,00
PFTAG Pf. allgemeiner Grundbetrag 21,00

b) Allgemeiner Grundbetrag

PFMBG Pf. erhöhter Grundbetrag 1 736,00
PFMCG Pf. erhöhter Grundbetrag 2 736,00
PFTBG Pf. erhöhter Grundbetrag 1 24,00
PFTCG Pf. erhöhter Grundbetrag 2 24,00

c) Unterhaltsfreibetrag

PFMUG Pf. Unterhaltsgrundbetrag 126,00
PFTUG Pf. Unterhaltsgrundbetrag 4,00

d) Pfändungsschutzgrenze

PFMSG Pf. Pfändungsschutzgrenze 2.520,00
PFTSG Pf. Pfändungsschutzgrenze 84,00

e) Unpfändbarer Betrag bei Sachleistungen

PFMSA Pf. Vergleich Sachbezüge 315,00
PFTSA Pf. Vergleich Sachbezüge 10,50

1. 3. Kostenersatz des Drittschuldners

PFAG3 Höchstbetrag AG-Kosten 4,00
PFAG4 Höchstbtr. AG-K. erste Überw. 8,00
PFAG5 Mindestüberweisungsgrenze 10,00 (optional)
PFDKO Pf. Kostenersatz Dr.erklärung 25,00

1. 4. Pfändbarkeit von Beendigungsbezügen

Eine vollautomatische Berechnung der Pfändbarkeit der Beendigungsbezüge und insbesondere der Einbehalt über die Frist von vier Wochen ist im SAP-Standard nicht verfügbar.

Um die Beendigungsbezüge zu berechnen und einzubehalten, gehen Sie wie folgt vor.

a) Unterdrücken der Berechnung der Pfändung von Beendigungsbezügen nach bisheriger gesetzlicher Regelung

Die automatische Berechnung nach bisheriger gesetzlicher Regelung bleibt für Rückrechnungszwecke aktiv, muß aber ab Abrechnungsperiode 2002 vermieden werden.

Schlüsseln Sie demgemäß Ihre Lohnarten für Beendigungsbezüge sowie die techn. Lohnarten /I26, /I27, /I28, /I29, /I40 (ab Rel. 4.6) in Verarbeitungsklasse 74 der View V_512W_D mit '0' (Nicht pfändbar), gültig ab 01.01.2002.
Um alle betroffenen Lohnarten zu ermitteln, steht Ihnen der Report RPDLGA20 zur Verfügung. In der View Bedeutung der Verarbeitungsklassen sind alle Lohnarten anzugleichen, die in der Verarbeitungsklasse 73 mit 4, 5, 6 oder 7 geschlüsselt sind.

Die technischen Lohnarten /Inn (ab Rel. 4.6) sowie die entsprechenden SAP-Musterlohnarten M428, M429, M440, M456 wurden mit dem entsprechenden Support Package bereits entsprechend geschlüsselt ausgeliefert.

b) Manuelles Berechnen der Pfändbarkeit der Beendigungsbezüge

Legen Sie mit Hilfe der Transaktion PU30 eine neue Kundenlohnart 'Einbehalt Pfändung' an. Verwenden Sie als Kopiervorlage die Lohnart /3ZC (Krankenscheingebühr).

Schlüsseln Sie die neue Lohnart für die Eingabeprüfung im Infotyp in der View V_T511 mit der Eingabekombination Anzahl/Einheit = '-' und entfernen Sie die ZeitMaßEinheit.

Schlüsseln Sie die neue Lohnart für die Buchung in der View V_T52EL analog zur Lohnart /PV0.

Berechnen Sie den pfändbaren Betrag der Beendigungsbezüge (für die Nettoermittlung der Beendigungsbezüge können Sie das Pfändungsprotokoll der Abrechnung im Simulationslauf hinzuziehen) und geben Sie den Betrag als Abzug mit der og. Lohnart im Infotyp Ergänzende Zahlung (0015) auf.

c) Überweisung nach Ablauf der Frist

Nach Ablauf der 4-Wochenfrist überweisen Sie den tatsächlich pfändbaren Betrag an den Gläubiger. Einen evtuellen Rest müssen Sie dem Dienstnehmer überweisen.

Die Pfändung und Überweisung der übrigen Bezüge (lfd. Bezüge und SZ) erfolgt nach wie vor voll automatisiert, auch bei austretenden Dienstnehmern.






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Length: 11136 Date: 20240607 Time: 073121     sap01-206 ( 159 ms )