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Fiktivbrutto Krankengeldzuschuß, Berechnung Nettourlaubslohn (SP 05) ( RELNPY_DEPS_46CLCP_KGZ )

Fiktivbrutto Krankengeldzuschuß, Berechnung Nettourlaubslohn (SP 05) ( RELNPY_DEPS_46CLCP_KGZ )

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Kurztext

Fiktivbrutto Krankengeldzuschuß, Berechnung Nettourlaubslohn (SP 05)

Verwendung

Aufgrund vielfältiger Probleme und neuer Anforderungen ist es notwendig geworden, umfangreiche Anpassungen im Bereich der Fiktivberechnung des Nettourlaubslohns, der Ermittlung des fiktiven ZVK-Bruttos für die Zeit mit Anspruch auf Krankengeldzuschuß bzw. bei Wehrdienst und der Auszahlung des Krankengeldzuschusses vorzunehmen.

Beachten Sie bitte die im folgenden aufgeführte detaillierte Beschreibung der vorgenommen Änderungen und gleichen Sie die von Ihnen modifzierten bzw. angepassten Schemen oder Rechenregeln ab.

Prüfen Sie darüber hinaus unbedingt, ob die unter dem Punkt 'Änderung der Systemparameter im Customizing' beschriebenen Einstellungen für Sie von Bedeutung sind, da es ansonsten zu Rückrechnungsdifferenzen kommen kann.

Wegen der Komplexität und der Abhängigkeiten der verschiedenen Änderungen voneinander, ist es nicht sinnvoll, nur Teilbereiche zu übernehmen. Sofern Sie Anpassungen an einem der unten aufgeführten SAP-Standardschemen oder Rechenregeln vorgenommen haben, sollten Sie in jedem Fall die komplette neue Lösung übernehmen.

Fiktivberechnung Krankengeldzuschuß / Nettourlaubslohn

Zu Beginn der Abrechnung des öffentlichen Dienstes über das Schema D100 wird nach dem Einlesen der Grunddaten das Teilschema DOKK zur Berechnung des Nettourlaubslohns aufgerufen, in dem folgende Änderungen vorgenommen wurden.

  • Aufruf von unterschiedlichen Teilschemen bei Angestellten und Arbeitern
Bisher wurde im Schema DOKK in Abhängigkeit der internen Tarifart bei der Fiktivberechnung des Nettourlaublohns das Unterschema DOZA für Angestellte und das Unterschema DOKZ für Arbeiter aufgerufen. Diese Unterscheidung ist nicht mehr notwendig, da bereits alle relevanten Differenzierungen im Bruttoteil der Fiktivberechnung (mit Ausnahme der Berücksichtigung des Urlaubsaufschlags) vorgenommen werden.
Aus diesem Grund wird jetzt im Schema DOKK für Angestellte und Arbeiter ausschließlich das Teilschema DOZ2 aufgerufen. Der Wegfall des Schemas DOZA ist im nächsten Punkt beschrieben. Die Anpassungen bezüglich des Urlaubsaufschlags sind ebenfalls unten erläutert.
  • ZVK-Fiktivbrutto bei Krankengeldzuschuß und Wehrdienst
In der bisherigen Auslieferung gab es zwei unterschiedliche Varianten der Fiktivberechnung, die das Fiktivbrutto und den Nettourlaubslohn entweder komplett für den gesamten Monat (Variante 2) oder bereits gekürzt für die Anzahl der Tage mit Anspruch auf Krankengeldzuschuß bzw. Wehrdienst (Variante 1) ermittelte.
Nach dem Versorgungstarifvertrag ist für einen Monat mit mindestens einem Tag Krankengeldzuschuß stets das komplette Fiktivbrutto für die ZVK anzusetzen (d.h. keine Kürzung auf untermonatige Anteile, es sei denn, es liegen unbezahlte Zeiten außerhalb des KGZ vor). Dies war bisher in der Abrechnung nicht abgebildet, eine vorläufige Korrektur war mit dem Hinweis 187044 verfügbar.
Mit der Realisierung dieser Anforderung ist die Variante 1 der Berechnung des Fiktivbruttos hinfällig geworden, da eine Hochrechnung der bereits gekürzten Bruttobeträge nicht möglich ist. Im Standard wird nur noch die Variante 2 unterstützt. Die Variante 1 wird nur noch zur Rückrechnung angeboten (siehe Customizing).
Konkret wurden die Unterschemen DOZ2 und DOAL angepaßt. Das Teilschema DOZA wird nicht mehr verwendet.
Zusätzlich wurde das neue Schemen DOKV zur Bereitstellung der Lohnarten aus der Fiktivberechnung eingeführt.
Zur Veranschaulichung der durchgeführten Änderungen ist der alte und der neue Ablauf der Berechnungen zum Krankengeldzuschuß / Nettourlaubslohn unten schematisch dargestellt.
Die mit '(-)' gekennzeichneten Teilschemen werden nicht mehr verwendet. Sofern diese Teilschemen von Ihnen angepasst wurden, sind die Änderungen in dem entsprechenden Teilschema des neuen Ablaufs vorzunehmen.
Sollte bei Ihren Anpassungen die Notwendigkeit bestehen, spezielle Verarbeitungen nur für Angestellte oder nur für Arbeiter durchzuführen, kann diese Unterscheidung nach wie vor über die alte Rechenregel DO63 erfolgen.
Ablauf der alten Berechnung im Schema DOKK:

DOKK
   I
   I--> DOZA : Nettourlaubslohn für Angestellte (-)
   I       I
   I       +--> DOZ1 : Nettourlaubslohn Variante 1 (-)
   I       I       I
   I       I       +--> DOZ3 : Bruttoteil KG-Zuschuß Variante 1
   I       I
   I       +--> DOZ2 : Nettourlaubslohn Variante 2
   I               I
   I               +--> DOZ4 : Bruttoteil KG-Zuschuß Variante 2
   I
   +--> DOKZ : Nettourlaubslohn für Arbeiter (-)
           I   (DOQZ im Schema D1BL)
           I
           +--> DOKG : Nettourlaubslohn Variante 1 (-)
           I       I   (DOQG im Schema D1BL)
           I       I
           I       +--> DOKT : Bruttoteil KG-Zuschuß Var. 1 (-)
           I                   (DOQT im Schema D1BL)
           I
           +--> DOK2 : Nettourlaubslohn Var. 2 (-)
                   I
                   +--> DOK3 : Bruttoteil KG-Zuschuß Var. 2 (-)
Ablauf der neuen Berechnung im Schema DOKK:

DOKK: Krankengeldzuschußberechnung
   I
   +--> DOZ2 : Nettourlaubslohn Angestellte und Arbeiter
   I       I
   I       +--> DOZ3 : Bruttoteil KG-Zuschuß Variante 1
   I       I
   I       +--> DOZ4 : Bruttoteil KG-Zuschuß Variante 2
   I
   +--> DOKV : Bereitstellen Lohnarten Fiktivberechnung

Die für die Berechnung des Fiktivbruttos ebenfalls notwendige Bereitstellung und ggf. auch Kürzung der ZVK-relavanten Lohnarten (/159 bzw. /O28) im Teilschema DOAL (Aliquotierung und Abstellung) wurde ebenfalls angepasst.
Der Aufruf der Rechenregel DO66 im Schema DOAL geschieht jetzt im neuen Teilschema DOKA. Die Rechenregel DO6A wurde neu angelegt, die Regel DO66 geändert.
  • Falsches ZVK-Fiktivbrutto bei vorhandenem Arbeitsplatzsplit
Wenn beispielsweise aufgrund einer Kostenstellenänderung in einem Monat mit Krankengeldzuschuß oder Wehrdienst vorlag, wurde in der Vergangenheit als Fiktivbrutto lediglich der dem zweiten Zeitraum zugeordnete Teil des Fiktivbruttos berücksichtigt.
Mit der Änderung der Rechenregel DO29 und der neuen Regel DO2A, die in das ebenfalls neue Teilschema DOKV (s.o.) zur Bereitstellung der Lohnarten der Fiktivberechnung ausgelagert wurden, wurde dieser Fehler korrigiert. Zusätzlich wurde im Teilschema DOZ2 der Aufruf der Funktion P0081 und die Abfrage der Variablen &KGKK über die Rechenregel DO27 entfernt.
Die Rechenregel DO50 wird nicht mehr verwendet.
Für die Ermittlung des Fiktivbruttos während Wehrdienst bewirkt diese Änderung, daß ebenfalls der Nettoteil der Fiktivberechnung durchlaufen wird. Dadurch ist im Vergleich zum vorherigen Stand in dem fiktiven ZVK-Brutto ebenfalls der Urlaubsaufschlag enthalten.
Zur Vermeidung von Rückrechnungsdifferenzen wird bei der Bildung der Lohnart /29A (ZVK-Fiktivbrutto Wehrdienst) zusätzlich die Lohnart /O31 (Urlaubsaufschlag KG-Zuschuß) durch die Rechenregel DO2A vom Fiktivbrutto subtrahiert. Die Lohnart /O31 wurde dazu in der Verarbeitungsklasse 67 mit '2' geschlüsselt.
  • fehlendes ZVK-Sonderentgelt im Fiktivbrutto
In der Fiktivberechnung des Nettourlaubslohnes wurde bisher lediglich das normale ZVK-pflichtige Regelentgelt (Lohnart /150) für die Bildung des Fiktivbruttos herangezogen. Das Sonderentgelt (Lohnart /151) wurde nicht berücksichtigt.
Mit der Erweiterung Rechenregel DO2A um die Verarbeitung der Lohnart /151 und die Schlüsselung der Lohnart /151 in der Verarbeitungsklasse 67 mit der Ausprägung '2', wird das Sonderentgelt jetzt mit in das Fiktivbrutto kumuliert.

Krankengeldzuschuß und Zuschuß zum Mutterschaftsgeld

Bei gleichzeitiger Berechnung eines Krankengeldzuschusses und eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld (Berechnung der Grundlagen im Zeitraum von drei Monaten vor Beginn der Abwesenheit Mutterschutz) wurde in der Vergangenheit der Krankengeldzuschuß nicht berechnet.
Durch die Aufnahme des neuen Teilschemas DOKV in das Schema DOZM wird dieser Fehler behoben.
Sollten Sie das Schema DOZM angepasst haben, ist das Schema von Ihnen abzugleichen.

Berechnung Krankengeldzuschuß Angestellte

Beim Einlesen der wiederkehrenden oder einmaligen Be- und Abzüge (Rechenregel D011 im Teilschema DWB0) wird in Abhängigkeit der internen Tarifart bei der Vorgabe des Krankengeldes der Krankenkasse für Angestellte (interne Tarifarten 1, 2 und 5) die Rechenregel DO52 zur Berechnung des Krankengeldzuschusses aufgerufen.
Bislang war die Verarbeitung in der Regel DO52 ebenfalls abhängig von der internen Tarifart. Mit der Änderung der Rechenregel wird jetzt für alle Tarifarten die gleiche Verarbeitung durchgeführt.

Unterscheidung Krankengeldzuschuß für privat und gesetzlich Versicherte

Bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses wurde bisher keine Unterscheidung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung gemacht.
Wird der Krankengeldzuschuß jedoch neben einem Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung gezahlt, unterliegt er sowohl der Lohnsteuerpflicht als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Zu diesem Zweck wurde die neue Lohnart O315 eingerichtet, die im Unterschied zur bisherigen Lohnart O314 sozialversicherungspflichtig ist.

Die Steuerung, welche Lohnart gebildet wird, erfolgt für Angestellte in der Rechenregel DO52 und für Arbeiter in der Regel DO47.

Die für Arbeiter bisher verwendete Lohnart O304 wird durch die Lohnart O314 ersetzt.

Beachten Sie diesbezüglich die unter dem Punkt 'Auswirkungen auf das Customizing' aufgeführten Erläuterungen.

Objektliste

  • geänderte Objekte:
  • Schemen:
    DOKK, DOAL, DOZ2, DOZ3, DOZ4, DOZM, DOZA, DOKZ

  • Personalrechenregeln: DO28, DO29, DO47, DO48, DO52, DO66, DOK1, DOLA

  • Lohnarten (Tabelle T512W):
    /151, /O31, O304, O314, O401

  • neue Objekte:
  • Schemen:
    DOKA, DOKV

  • Personalrechenregeln:
    DO2A, DO6A

  • Lohnarten:
    /O38, O315

Zur Funktion der neuen Schemen und Rechenregeln beachten Sie bitte deren Dokumentation.

Einfluß auf den Datenbestand im Fehlerfall

Soft-/Hardwarevoraussetzungen

Besonderheiten bei der Installation

Auswirkungen auf die Systemverwaltung

Auswirkungen auf das Customizing

  • Standardmäßig wurde und wird das Schema DOZ2 (Variante 2) in den Teilschemen DOZA und DOKZ aufgerufen. Bisher konnten Sie dort aber wahlweise das Schema DOZ1 (Variante 1) aktivieren, das in Zukunft nicht mehr unterstützt wird. Wenn Sie nicht wissen, welche Variante Sie bisher benutzt haben, sehen Sie bitte im DOZA bzw. DOKZ nach, welche Zeilen aktiv sind und welche nicht. Haben Sie bislang die Variante 1 benutzt, können Sie sie zur Vermeidung von Rückrechnungsdifferenzen über die Tabelle T596D zeitweise wieder aktivieren: Wählen Sie als Applikation KGZ1 und tragen Sie den Zeitraum ein, in dem die Variante 1 gültig sein soll (außerhalb dieses Zeitraums gilt automatisch die Variante 2).
  • Außerdem wird bei Variante 2 das Fiktivbrutto nicht mehr gekürzt, wenn nur für einen Teil des Monats Anspruch auf Krankengeldzuschuß besteht (siehe Punkt 'ZVK-Fiktivbrutto bei Krankengeldzuschuß und Wehrdienst' oben), bei Variante 1 wird wie zuvor grundsätzlich gekürzt. Wenn Sie bislang schon die Variante 2 benutzt haben, kann dies zu Rückrechnungsdifferenzen führen. Sie können hier ebenfalls über die Tabelle T596D eingreifen: Wählen Sie als Applikation KGZA und tragen Sie den Zeitraum ein, in dem bei Variante 2 eine Kürzung des Fiktivbruttos stattfinden soll (außerhalb dieses Zeitraums findet automatisch keine Kürzung statt).
  • Wie beim Krankengeldzuschuß wird auch bei der Ermittlung des ZVK-Fiktivbruttos bei Wehrdienst jetzt standardmäßig keine Kürzung mehr vorgenommen (bei Verwendung der Variante 2). Zur Vermeidung von Rückrechnungsdifferenzen kann aber ebenfalls vorgegeben werden, ab wann die Kürzung nicht mehr erfolgen soll.
    Kreuzen Sie dazu bitte für den Zeitraum, in dem eine Kürzung vorgenommen werden soll, das Feld 'Fiktivbrutto untermonatig kürzen' in der ZVK-Abrechnungs-Tabelle T5D5C für den Abrechnungsschlüssel an, der Ihrer Zusatzversorgungskasse zugeordnet ist.

Beachten Sie bitte, daß diese Übersteuerungen nur zur Vermeidung von Rückrechnungsdifferenzen gedacht sind und ansonsten nicht mehr erweitert oder unterstützt werden. Bitte verwenden Sie standardmäßig Variante 2 ohne Kürzung.

  • Zur Einrichtung des Krankengeldzuschusses für privat Versicherte sind verschiedene Anpassungen notwendig:
  1. Kopieren Sie die Musterlohnart O315 über den Lohnartenkopierer (Transaktion PU30) auf eine Kundenlohnart.
  2. Die Ermittlung der aus dem aufgegebenen Krankengeld der Krankenkasse (Musterlohnart O401) zu bildende Lohnart (privat oder gesetzlich) erfolgt in Abhängigkeit des SV-Attributs im Infotyp 0013 (Sozialversicherung) in der Rechenregel DO52 (für Angestellte) bzw. DO47 (für Arbeiter), indem die 1. oder 2. abgeleitete Lohnart der Lohnart O401 über die Operation VALBS gebildet wird.
    Tragen Sie dazu Ihre bisher verwendete Kundenlohnart 'Krankengeldzuschuß' als 1. abgeleitete Lohnart und die neue Kundenlohnart 'Krankengeldzuschuß privat' als 2. abgeleitete Lohnart bei Ihrer Kundenlohnart 'Krankengeld Krankenkasse' in der Tabelle T512W ein. Füllen Sie zusätzlich das Feld Bewertungsgrundlage mit dem Wert '*'.
    Zur Vermeidung von Rückrechnungsdifferenzen kann es ggf. sinnvoll sein, diese Zuordnung zeitlich abgegrenzt vorzunehmen, um wie vorher für privat Versicherte die alte Lohnart zu bilden.
  3. Sofern Sie die Rechenregeln DO52 bzw. DO47 angepaßt haben (dies ist zwangsläufig der Fall, wenn Sie nicht die SAP-Musterlohnart als Krankengeldzuschuß verwenden), übernehmen Sie bitte die von uns ausgelieferten Änderungen.
    Sollte Ihre einzige Änderung der Regeln darin bestanden haben, daß Sie anstelle der SAP-Musterlohnart Ihre eigene Kundenlohnart gebildet haben, können Sie jetzt wieder die SAP-Standardregeln verwenden, da durch die Schlüsselung der abgeleiteten Lohnarten Ihre Kundenlohnarten gebildet werden.
  4. Wenn Sie für Arbeiter und Angestellte unterschiedliche Lohnarten für den Krankengeldzuschuß verwenden und dies auch beibehalten wollen, ist weiterhin eine Modifikation der Rechenregel DO47 notwendig, da über die abgeleiteten Lohnarten keine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern vorgenommen werden kann. Zur Bildung der Lohnarten für die Angestellten sollten Sie so verfahren, wie oben beschrieben. Für die Arbeiter sind in der Regel DO47 die zu bildenden Kundenlohnarten einzutragen.
    Sie sollten aber in jedem Fall prüfen, ob bei Ihnen nicht ebenfalls auf eine Unterscheidung der Lohnarten verzichtet werden kann, da nach unserem derzeitigen Kenntnisstand keine Unterschiede in der Schlüsselung der Lohnarten O304 und O314 mehr notwendig sind. Vielmehr war es bisher so, daß die Lohnart O304 für Arbeiter fälschlicherweise als zeitversetzt zu zahlen geschlüsselt war.
  5. Zur Verhinderung der Kürzung der SV-Tage bei Privatversicherten mit Beginn der Krankengeldzuschußfrist, sind zusätzlich die Tabellen T5D0C und T554C (View V_T554C) zu ändern.
    Für die Abwesenheitsgruppierungen '21', '31', '39' und '49' ist in der Tabelle T5D0C für die Bewertungsregel '02' in der Bewertungsregel 5 die '22' einzutragen.
    In der Tabelle T554C ist für die Abwesenheitsgruppierungen '21' und '31' für die Bewertungsregel '22' die Zählklasse '23' anzugeben.

Auswirkungen auf Batch-Input

Änderungen an der Oberfläche

Änderungen in der Vorgehensweise

Aktionen zum Beheben von Fehlern am Datenbestand

Abhängige Funktionen

Planungen

Weitere Hinweise






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Length: 20822 Date: 20240523 Time: 214849     sap01-206 ( 274 ms )