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Bestimmung variabler Bezüge für die Berücksichtigung im Sollentgelt ( RELNPY_DE_45B_DKUG_VAR )

Bestimmung variabler Bezüge für die Berücksichtigung im Sollentgelt ( RELNPY_DE_45B_DKUG_VAR )

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Kurztext

Bestimmung variabler Bezüge für die Berücksichtigung im Sollentgelt

Beschreibung

Die Funktionalität zur Berücksichtigung variabler Lohnbestandteile im Sollentgelt für die Berechnung von Kurzarbeitgeld bzw. Winterausfallgeld wurde überarbeitet:

  1. Nach dem Hinweisblatt 'BA II Kug 11 - 1.98' der Bundesanstalt für Arbeit zum Antragsverfahren Kurzarbeitergeld können variable Lohnbestandteile aus dem letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum vor Beginn des Arbeitsausfalls bestimmt und dem Sollentgelt hinzugerechnet werden. Durch die Angabe der Sonderregel 01 oder 02 im Infotypen Kurzarbeitergeld kann auf Monate vor Beginn des Infotypen zurückgegriffen werden. Für die Bestimmung des relevanten Monats ist aber der Beginn des Arbeitsausfalls entscheidend. Hiefür wurde eine neue Sonderregel 11 angelegt.
  2. Nach den gesetzlichen Bestimmungen darf nur der steuerpflichtige Anteil der Na-/So-/Fe-Zuschläge im Sollentgelt berücksichtigt werden. Im Standard wird der steuerpflichtige Anteil nicht extra in eine Lohnart abgestellt. Aus diesem Grund mußten für die Berücksichtigung im Sollentgelt die Lohnarten, die den Gesamtbetrag (steuerpflichtig + steuerfrei) enthalten, in der Verarbeitungsklasse 71 mit 2 geschlüsselt werden. Der steuerfreie Anteil, der in der Lohnart /256 gesammelt wird, wurde fest im Coding abgezogen.
    Über die Tabelle T5D2S ist es möglich, auch den steuerpflichtigen Anteil in eine benutzereigene Lohnart abzustellen. Bisher war es nicht möglich diese benutzereigenen Lohnarten direkt in der Verarbeitungsklasse 71 mit 2 zu schlüsseln, da dann der steuerfreie Anteil aus der Lohnart /256 zu viel abgezogen worden wäre. Bei der neuen Sonderregel 11 wird die /256 nur dann abgezogen, falls auch sie in der Verarbeitungsklasse 71 mit 2 geschlüsselt ist. Man hat nun bei Sonderregel 11 zwei Möglichkeiten, die var. Bezüge ins Sollentgelt eingehen zu lassen:
    1. Schlüsselung der Gesamtlohnarten in der Verarbeitungsklasse 71 mit 2 (z.B. MQ30). In diesem Fall muß auch die Lohnart /256 in der Verarbeitungsklasse 71 mit 2 geschlüsselt sein. Bei den Sonderregeln 01 und 02 wird die /256 weiterhin fest abgezogen.
    2. Falls der steuerpflichtige Anteil z.B. der Lohnart MQ30 über die Tabelle T5D2S in eine eigene Lohnart abgestellt wird, dann kann diese in der Verarbeitungsklasse 71 mit 2 geschlüsselt werden. In diesem Fall darf die /256 nicht mit 2 geschlüsselt werden.
      Benötigt wird diese Möglichkeit z.B., wenn ein variabler Bezug gleichzeitig eine Vergütung für Mehrarbeit ist. Dann muß der steuerpflichtige Anteil, der keine Vergütung für Mehrarbeit ist, extra ausgewiesen und entsprechend geschlüsselt werden.
  3. Die zu berücksichtigenden Lohnarten müssen in der Verarbeitungsklasse 71 mit 2 geschlüsselt sein. Bisher wurden die so geschlüsselten Lohnarten nur dann berücksichtigt, falls auch im Infotyp Kurzarbeit eine Sonderregel angegeben war. Nun werden, falls im Infotyp Kurzarbeit keine Sonderregel angegeben ist, die Werte aus dem aktuellen Monat bestimmt und dem Sollentgelt hinzugerechnet. Diese Funktionalität kann über die Tabelle T596D zeitlich abgegrenzt werden, um Rückrechnungsdifferenzen zu vermeiden. Pflegen Sie dazu mit der Transaktion SM30 im View V_T596D für den Eintrag 'KUGV: Variable Bezüge aus aktuellem Monat' Beginn- und Endedatum.
    Der Eintrag kann auch im IMG unter dem Punkt Sollentgelt und Istentgelt bilden gepflegt werden.

Einfluß auf den Datenbestand im Fehlerfall

Soft-/Hardwarevoraussetzungen

Besonderheiten bei der Installation

Auswirkungen auf die Systemverwaltung

Auswirkungen auf das Customizing

Auswirkungen auf Batch-Input

Änderungen an der Oberfläche

Änderungen in der Vorgehensweise

Aktionen zum Beheben von Fehlern am Datenbestand

Abhängige Funktionen

Planungen

Weitere Hinweise






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Length: 4754 Date: 20240607 Time: 095200     sap01-206 ( 106 ms )