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Gesetzliche Änderung: Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ( RELNPY_DE_46A_ST_ENTLAST )

Gesetzliche Änderung: Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ( RELNPY_DE_46A_ST_ENTLAST )

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Kurztext

Gesetzliche Änderung: Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

Funktionsumfang

Zum 01.04.1999 tritt das Steuerentlastungsgesetz in Kraft.
Die Neuregelungen im Bereich Lohn- und Gehaltsabrechnung umfassen die folgenden Punkte:

Besteuerung von Abfindungen und mehrjährigen Bezügen:

  • Kürzung der Freibeträge für Abfindungen (§3 Nr. 9 EStG) und Beschränkung der Steuerfreiheit von Übergangsgeldern (§3 Nr. 10 EStG)
    Die bisherigen Freibeträge für Abfindungen werden um ein Drittel auf 16.000 DEM / 20.000 DEM / 24.000 DEM gekürzt. Die Steuerfreiheit von Übergangsgeldern wird auf maximal 24.000 DEM beschränkt.
    Diese Änderungen gelten für Zahlungen, die ab dem 1. April 1999 zufließen. Für Zahlungen, die vor dem 1. April 1999 zufließen und sich auf Verträge beziehen, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen wurden, gelten noch die alten Regelungen.
  • Streichung der Freibeträge für Jubiläumszahlungen (§3 Nr. 52 EStG), Änderung der Besteuerung mehrjähriger Bezüge (§39b (3) Satz 9 EStG) und Streichung des halben Steuersatzes für Abfindungen (Satz 10)
    Abfindungen werden als mehrjährige Bezüge versteuert. Die Besteuerung erfolgt nun durch 'Fünftelung' anstatt 'Drittelung'.
    Diese Änderungen sind rückwirkend zum 1. Januar 1999 anzuwenden. Der Arbeitgeber ist nach §41c EStG berechtigt, für die bereits abgerechneten Zeiträume in 1999 die Steuerberechnung zu korrigieren. Dies gilt durch eine Neuregelung auch bei rückwirkender Gesetzesänderung. Falls der Arbeitgeber von dieser Berechtigung keinen Gebrauch macht, hat er die entsprechenden Fälle dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.

Pauschalierung:

  • Die bisher durchgeführte Minderung der Bemessungsgrundlage bei der auf den Arbeitnehmer abgewälzten Pauschalsteuer ist nicht mehr zulässig.
    Diese Regelung ersetzt die im Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes vorgesehene Streichung der Abwälzungsmöglichkeit der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer.
    Die Änderungen gelten für Zahlungen, die ab dem 1. April 1999 zufließen. Für Zahlungen, die vor dem 1. April 1999 zufließen, gelten noch die alten Regelungen.

Pflege der Stammdaten:

Falls Sie bereits Lohnarten für Abfindungen in den Infotypen Wiederkehrende Be-/Abzüge (0014) oder Ergänzende Zahlungen (0015) aufgegeben haben, die über den 01.04.1999 hinaus gültig sind, müssen Sie diese Infotypsätze überprüfen und ggf. anpassen.

Auswirkungen auf das Customizing

Hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der geänderten Gesetze die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsgemäß einbehalten, ist er berechtigt, den Lohnsteuerabzug rückwirkend zu ändern, d.h. eine Rückrechnung durchzuführen.
Kann der Arbeitgeber zuwenig einbehaltene Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten oder macht er von seiner Berechtigung zur Korrektur keinen Gebrauch, muß er dies dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich mitteilen. Je nach Vorgehensweise sind unterschiedliche Änderungen im System durchzuführen.

Besteuerung von Abfindungen und Entlassungsentschädigungen

Hier müssen Sie für Ihre kundeneigenen Lohnarten (Musterlohnart M310) die Aufteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Anteile ändern. Der steuerpflichtige Teil fließt nicht mehr wie bisher in die Sekundärlohnart /509 (Steuer 1/2/sv-freier Bezug), sondern in die Sekundärlohnart /506 (Steuer mehrjährig/sv-freier Bezug).
Hierzu pflegen Sie die Sicht Aufteilung von Lohnarten (V_T512C).

  • Falls Sie sich entschließen, den Lohnsteuerabzug rückwirkend zu ändern (also eine Rückrechnung für die Monate Januar bis März durchzuführen), müssen Sie die Änderungen zum 01.01.1999 durchführen.
    Hierzu geben Sie mit Gültigkeitsbeginn 01.01.1999 im Gruppenrahmen AusgangsLohnarten im Feld Steuerpfl. Teil die Lohnart /506 an.
  • Falls Sie sich entschließen, nicht zurückzurechnen sondern statt dessen die betroffenen Mitarbeiter dem Finanzamt mitzuteilen, pflegen Sie die geänderten Einträge mit Gültigkeitsbeginn 01.04.1999 ein.

Erfassung des Freibetrags über einen Festwert

In der Sicht Aufteilung von Lohnarten (V_T512C) kann der Wert einer Lohnart über einen Festwert vorgegeben werden. In diesem Fall ist das Feld Festwert entsprechend gepflegt.
Falls in Ihrem Unternehmen Freibeträge über Festwerte vorgegeben werden, müssen Sie die Festwerte entsprechend den geringeren Freibeträgen anpassen.
Der Gültigkeitsbeginn der geänderten Freibeträge ist der 01.04.1999. Der alte Eintrag ist zum 31.03.1999 abzugrenzen, der neue Eintrag beginnt zum 01.04.1999.

Erfassung des Freibetrages über eine Konstante

In der Sicht Aufteilung von Lohnarten (V_T512C) kann der Wert einer Lohnart über eine Konstante vorgegeben werden. In diesem Fall ist das Feld Konstante entsprechend gepflegt. Die Konstante selbst ist in der Sicht Abrechnungskonstanten (V_T511K) hinterlegt.
Falls in Ihrem Unternehmen bestimmte Freibeträge über eine Konstante vorgegeben werden, müssen Sie die Konstante entsprechend den reduzierten Beträgen anpassen.
Der Gültigkeitsbeginn der geänderten Freibeträge ist der 01.04.1999. Der alte Eintrag ist zum 31.03.1999 abzugrenzen, der neue Eintrag beginnt zum 01.04.1999.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden Abrechnung Deutschland -> Steuer -> Verarbeitung -> Lohnarten in steuerfreie/ -pflichtige Anteile aufteilen

Besteuerung von Jubiläumszahlungen

Sie müssen für Ihre kundeneigenen Lohnarten (Musterlohnart M210 - M260) die Höhe der Freibeträge auf Null setzten.
Hierzu pflegen Sie die Sicht Aufteilung von Lohnarten (V_T512C).

  • Falls Sie sich entschließen, den Lohnsteuerabzug rückwirkend zu ändern (also eine Rückrechnung für die Monate Januar bis März durchzuführen), müssen Sie die betroffenen Lohnarten zum 31.12.1998 abgrenzen und zum 01.01.1999 den Freibetrag auf Null setzen.
  • Falls Sie sich entschließen, nicht zurückzurechnen sondern statt dessen die betroffenen Mitarbeiter dem Finanzamt mitzuteilen, führen Sie die beschriebenen Änderungen mit Gültigkeitsbeginn 01.04.1999 durch.

Falls in Ihrem Unternehmen Freibeträge über Festwerte oder Konstanten vorgegeben werden, müssen Sie diese Werte ebenfalls entsprechend anpassen.

Selektion der betroffenen Mitarbeiter

Die betroffenen Mitarbeiter müssen entweder dem Finanzamt mitgeteilt werden oder es muß für diese Mitarbeiter eine Rückrechnung durchgeführt werden.
Die betroffenen Mitarbeiter können Sie auf einfache Weise mit dem Report RPCLGA00 (Lohnartennachweis) selektieren, indem Sie nach Mitarbeitern mit dem Lohnarten /113 (mehrjähriges Steuerbrutto) und /114 (1/2 Steuerbrutto) suchen.

Weitere Informationen

Weitere Änderungen im Bereich Steuer ergeben sich durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Informationen hierzu finden Sie in der Releaseinformation Behandlung von geringfügig Beschäftigten und Geringverdienern






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