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Dokumentation
Berücksichtigung der Freigrenze bei Sachbezügen ( RELNPY_DE_46A_ST_SACHB )
ROGBILLS - Synchronize billing plans Addresses (Business Address Services)Diese Dokumentation steht unter dem Copyright der SAP AG.
Kurztext
Berücksichtigung der Freigrenze bei Sachbezügen
Funktionsumfang
Seit dem 1.1.1996 gilt für Sachbezüge eine monatliche Freigrenze von 50 DM (§8 Abs.2 letzter Satz, EStG). Falls die Summe der Sachbezugswerte die 50 DM Grenze übersteigt, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig. Zusätzlich zu den Sachbezügen, die die Freigrenze ausnutzen, sind für die Einhaltung der Freigrenze noch weitere steuerpflichtige Sachbezüge zu berücksichtigen. Sachbezüge, die pauschal versteuert werden, bleiben außer Betracht. Die Berechnung dieser Freigrenze ist nun auch im SAP-Standard enthalten.
Neue Lohnarten
Für die beiden verschiedenen Arten von Sachbezügen werden neue Musterlohnarten M610 und M611 ausgeliefert.
- M610: Sachbezug (§8 Abs.2)
Diese Lohnart dient als Vorlage für einen Sachbezug, der die Freigrenze von 50 DM ausnutzen kann.
- M611: steuerpflichtiger Sachbezug
Musterlohnart für einen steuerpflichtigen Sachbezug, der bei der Prüfung der 50DM Grenze mitberücksichtigt werden muß.
Die beiden Lohnarten M610 und M611 können über die Infotypen Widerkehrende Be-/Abzüge (0014) und Ergänzende Zahlungen (0015) aufgegeben werden.
- /44S: Wert Sachbezüge §8 Abs. 2
Technische Lohnart, die den Wert der Sachbezüge nach §8 Abs.2 EStG enthält. Die Lohnart wird für die Prüfung der 50 DM Freigrenze für Sachbezüge benötigt.
Neue Konstante
Die Konstante FRSGB (Freigrenze Sachbezüge §8 Abs.2) wird ebenfalls neu ausgeliefert. Die Konstante enthält die Höhe der Freigrenze von zur Zeit 50 DM.
Auswirkungen auf den Datenbestand
Auswirkungen auf die Datenübernahme
Auswirkungen auf die Systemverwaltung
Auswirkungen auf das Customizing
Um die Musterlohnarten M610 ( Sachbezug §8 Abs.2) und M611 (steuerpflichtiger Sachbezug) aus dem Auslieferungsmandanten in Ihren Produktivmandanten zu übernehmen, müssen Sie folgende Sichten abgleichen:
- Zulässige Lohnarten (V_T512Z)
- Lohnarteneigenschaften (V_T511)
- Zulässigkeit von Lohnarten (V_511_B)
Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden Personaladministration -> Abrechnungsdaten -> Wiederkehrende Be- und Abzüge -> Überprüfung des Lohnartenkatalogs in den Abschnitten:
Um die Musterlohnart M610 (Sachbezug §8 Abs.2) zu übernehmen, müssen Sie zusätzlich die Sicht Aufzuteilende Lohnarten (V_T512C) antsprechend abgleichen. Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden Abrechnung Deutschland -> Steuer -> Verarbeitung -> Lohnarten in steuerfreie/ -pflichtige Anteile aufteilen
Zusätzlich müssen Sie das Schema DST0 (Steuer Brutto Vorbereitungen) mit Ihrem kundeneigenen Schema abgleichen. Das Schema DST0 wurde um folgende Zeile ergänzt:
Fkt Par1 Par2 Par3 Par4 D Text
PIT DSCS GEN NOAB Wert der Sachbezüge ermitteln
Weitere Informationen
SUBST_MERGE_LIST - merge external lists to one complete list with #if... logic for R3up PERFORM Short Reference
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Length: 4848 Date: 20240523 Time: 204022 sap01-206 ( 73 ms )