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Gesetzliche Änderung: Behandlung von geringfügig Beschäftigten und Geringverdienern ( RELNPY_DE_46A_SV_GERING )

Gesetzliche Änderung: Behandlung von geringfügig Beschäftigten und Geringverdienern ( RELNPY_DE_46A_SV_GERING )

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Kurztext

Gesetzliche Änderung: Behandlung von geringfügig Beschäftigten und Geringverdienern

Funktionsumfang

Zum 01.04.1999 soll die gesetzliche Neuregelung zur Behandlung von geringfügig Beschäftigten in Kraft treten. Innerhalb des Personenkreises der geringfügig Beschäftigten betreffen die geplanten gesetzlichen Änderungen lediglich die geringfügig entlohnten Beschäftigten (sog. "630 Mark-Jobs") sowie die Geringverdiener.
Der Personenkreis der kurzfristig Beschäftigten bleibt von der gesetzlichen Neuregelung unberührt.

Neuregelungen:

Im einzelnen umfaßt die geplante Neuregelung die folgenden Punkte:

  • Geringverdiener

    Bisher galt die Vorschrift, daß für Versicherte mit geringem Einkommen der Arbeitgeber den sonst auf den Arbeitnehmer entfallenden Teil der SV-Beiträge tragen muß. Der Grenzbetrag war ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Bei Arbeitsentgelt bis zu diesem Grenzbetrag trug der Arbeitgeber die Gesamtbeiträge alleine. Wurde die Grenze infolge von Einmalzahlungen überschritten, trugen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber den Beitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil der Einmalzahlungen je zur Hälfte.
    Bisher wurden Geringverdiener, die unter diese Regelung fielen, in den Stammdaten im Infotyp Sozialversicherung (0013) durch das Sekundärattribut 24 (Geringverdiener) gekennzeichnet.

    Die Neuregelung zum 01.04.1999 beseitigt die bisherige Geringverdienergrenze.
    Die neue Geringverdienergrenze gilt nur noch für Mitarbeiter, bei denen trotz geringfügiger Beschäftigung ausnahmsweise die Versicherungspflicht eintritt. Dies ist lediglich bei Beschäftigten im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung der Fall. Diese Mitarbeiter behalten das Sekundärattribut 24 (Geringverdiener).
    Alle übrigen Mitarbeiter gelten nicht mehr als Geringverdiener und dürfen im Infotyp Sozialversicherung (0013) nicht mehr mit dem Sekundärattribut 24 gekennzeichnet sein.

Als Grenze gelten 630 DEM (Ost und West), es gibt keine Ausnahme mehr für die knappschaftliche Rentenversicherung.

  • Bundeseinheitliche Geringfügigkeitsgrenze

    Bisher galten unterschiedliche Geringfügigkeitsgrenzen für die Rechtskreise Ost und West. Mit der Neuregelung gilt nun eine bundesweit einheitliche Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 630 DEM.
  • Zusammenrechnung mit sozialversicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung

    Einkünfte aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und Einkünfte aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung werden zusammengerechnet. Dadurch entsteht eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Durch die Zusammenrechnung kann der Fall eintreten, daß das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, was wiederum zum Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht führt.
  • Beiträge zur Sozialversicherung

    Bisher waren geringfügig entlohnte Beschäftigte in allen Sozialversicherungszweigen beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit in der Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bleibt erhalten, für die Kranken- und Rentenversicherung gelten folgende Bestimmungen:
  • Krankenversicherung:
    Ist der geringfügig entlohnte Mitarbeiter in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, muß der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag in Höhe von 10% des Arbeitsentgeltes entrichten. Privat Versicherte und krankenversicherungsfreie Mitarbeiter (z.B. Beamte) bleiben dagegen beitragsfrei.

  • Rentenversicherung:
    Für geringfügig Entlohnte muß der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag von 12% entrichten. Durch diesen pauschalen Arbeitgeberbeitrag erwirbt der geringfügig Entlohnte einen Anspruch auf Altersrente.
    Zusätzlich kann der Mitarbeiter auf seine Versicherungsfreiheit in der RV verzichten und auf den vollen Rentenbeitrag aufstocken. Durch die Aufstockung erwirbt er den Anspruch auf das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung (Reha-Leistungen und Schutz bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit). Die Aufstockung muß so erfolgen, daß ein Mindestbeitrag von 58,50 DEM (19,5% von 300 DEM) zu entrichten ist.

  • DEÜV / Meldewesen

    Bisher wurden DEÜV-Meldungen bei geringfügig Beschäftigten generell ohne Angabe des Entgeltes abgegeben. Nach der Neuregelung müssen nun auch für geringfügig entlohnte Mitarbeiter Entgelt- und Unterbrechungsmeldungen abgegeben werden. Für alle geringfügig Beschäftigten muß zum 01.04.1999 eine Anmeldung erfolgen. Eine vorherige Abmeldung muß nicht, kann aber erfolgen.
    Die SAP-DEÜV erstellt dementsprechend zum 01.04.1999 für folgende Personengruppen eine Abmeldung mit Abgabegrund 30 (Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung) und anschließend eine Anmeldung mit Abgabegrund 10 (Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung):
  • Kurzfristig Beschäftigte, obwohl sich zum 01.04.1999 in den Stammdaten nichts ändert

  • Geringfügig Entlohnte, welche nur einen Beitragsgruppenwechsel zum 01.04.1999 haben

  • Geringfügig Entlohnte, welche zum 01.04.1999 aufgrund der Zusammenrechnung mit einer Hauptbeschäftigung pflichtig werden

  • Beitragsnachweise

    Bisher wurden für geringfügig Beschäftigte keine Beiträge zur Sozialversicherung gemeldet, da die geringfügig Beschäftigten beitragsfrei waren. Nach der Neuregelung müssen nun auch für geringfügig entlohnte Mitarbeiter Beitragsnachweise erstellt werden.
  • Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte

    Mit der Neuregelung gibt es es neue amtliche Beitragsgruppen für geringfügig entlohnte Arbeiter und geringfügig entlohnte Angestellte in der Rentenversicherung. Dadurch wird es notwendig, bei geringfügig Entlohnten zwischen Arbeitern und Angestellten zu unterscheiden.
  • Steuer

    Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, für das der Arbeitgeber Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten hat, ist steuerfrei, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist (Neuer Punkt 39 im §3 EStG).
    Der Arbeitnehmer muß zur steuerfreien Auszahlung dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Finanzamtes vorlegen.
    Die steuerfreien Beträge sind in das Lohnkonto zu übernehmen und auf der Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes auszuweisen.

Pflege der Stammdaten

  • Steuer

Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Finanzamtes erfolgt bei einem geringfügig entlohnten Mitarbeiter die Auszahlung des Entgelts steuerfrei. Liegt die Bescheinigung vor, müssen Sie für diesen Mitarbeiter im Infotyp Steuerdaten (0012) im Feld Steuerpflicht das Kennzeichen 5 (geringfügig beschäftigt) eintragen. Durch diesen Eintrag erfolgt die Auszahlung des geringfügigen Entgelts steuerfrei.

Die steuerfreien Beträge müssen in das Lohnkonto übernommen und auf der Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes ausgewiesen werden. Die Angaben, die Sie hierzu benötigen, erfassen Sie im Infotyp Freistellungsbescheinigung für geringfügig Beschäftigte (0512). Der Infotyp wird automatisch zur Pflege vorgeschlagen, wenn Sie im Infotyp Steuerdaten (0012) im Feld Steuerpflicht den Mitarbeiter als Geringfügigen kennzeichnen.

  • Sozialversicherung

Es sollen beispielhaft vier Fälle unterschieden werden:

  • Kurzfristig Beschäftigte
  • Geringfügig Entlohnte mit sv-pflichtiger Hauptbeschäftigung
  • Geringfügig Entlohnte
  • Geringfügig Entlohnte, die auf die RV-Freiheit verzichten

Kurzfristig Beschäftigte:

Kurzfristig Beschäftigte sind im Infotyp Sozialversicherung (0013) wie folgt zu kennzeichnen:

  • KV-Kennzeichen: 0 (keine Versicherungspflicht)

  • RV-Kennzeichen: 0 (keine Versicherungspflicht)

  • AV-Kennzeichen: 0 (keine Versicherungspflicht)

  • PV-Kennzeichen: 0 (keine Versicherungspflicht)

  • SV-Attribut: 05 (geringfügig beschäftigt)

  • AV-Befreiungsgrund: 9 (kurzfristig Beschäftigt)

Dadurch bewirken Sie, daß kurzfristig Beschäftigte in allen vier Sozialversicherungssparten beitragsfrei bleiben.

Im Infotyp DEÜV (0020) muß im Feld Personengruppe der Schlüssel 110 (kurzfristig beschäftigt) angegeben werden.

Geringfügig Entlohnte mit SV-pflichtiger Hauptbeschäftigung

Für geringfügig Entlohnte mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung werden die geringfügige Entlohnung und das Entgelt aus der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.

Die SV-Kennzeichen für die Sparten Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und die SV-Attribute entsprechen denen der Hauptbeschäftigung.

In der Arbeitslosenversicherung bleibt der geringfügig Entlohnte beitragsfrei.

  • AV-Kennzeichen: 0 (keine Versicherungspflicht)

Im Infotyp DEÜV (0020) muß im Feld Personengruppe der Schlüssel 101 (SV-Pflichtige) angegeben werden.

Geringfügig Entlohnte

Geringfügig entlohnte Mitarbeiter sind in der Arbeitslosen- und Pflegeversicherung beitragsfrei. Das SV-Attribut 05 muß gesetzt sein:

  • AV-Kennzeichen: 0 (keine Versicherungspflicht)

  • PV-Kennzeichen: 0 (keine Versicherungspflicht)

  • SV-Attribut: 05 (geringfügig beschäftigt)

  • AV-Befreiungsgrund: 8 (geringfügig Beschäftigt)

Im Infotyp DEÜV (0020) muß im Feld Personengruppe der Schlüssel 109 (geringfügig entlohnt) angegeben werden.

Krankenversicherung:

Für geringfügig entlohnte Mitarbeiter muß geprüft werden, ob der Mitarbeiter in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Bei diesen Mitarbeitern wird ein pauschaler Beitrag von 10% des geringfügigen Entgeltes abgeführt, nicht Krankenversicherungspflichtige und kv-freie Mitarbeiter bleiben beitragsfrei. Dementsprechend muß das KV-Kennzeichen gesetzt sein:

  • KV-Kennzeichen 0: (keine Versicherungspflicht)

  • KV-Kennzeichen 8: (pauschaler Beitrag)

Rentenversicherung:

Für geringfügig Entlohnte, die sich gegen eine freiwillige Aufstockung entschieden haben, wird lediglich der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur RV in Höhe von 12% abgeführt.

Es muß unterschieden werden, ob der Mitarbeiter der Beitragsgruppe der Arbeiter oder der Angestellten angehört. Dementsprechend ist das RV-Kennzeichen zu vergeben:

  • RV-Kennzeichen 6: Pauschaler Beitrag Angestelltenversicherung

  • RV-Kennzeichen 7: Pauschaler Beitrag Arbeiterversicherung

HINWEIS:

Für geringfügig Entlohnte kann die Pflege des Infotyps Sozialversicherung (0013) per Batch-Input erfolgen.

Geringfügig Entlohnte, die auf die RV-Freiheit verzichten

In den Sparten Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entsprechen die SV-Kennzeichen im Infotyp Sozialversicherung (0013) den Kennzeichen eines Geringfügigen ohne RV-Aufstockung:

  • KV-Kennzeichen 0 (keine Versicherungspflicht) oder 8 (pauschaler Beitrag)

  • AV-Kennzeichen: 0 (keine Versicherungspflicht)

  • PV-Kennzeichen: 0 (keine Versicherungspflicht)

  • SV-Attribut: 05 (geringfügig beschäftigt)

  • AV-Befreiungsgrund: 8 (geringfügig Beschäftigt)

Im Infotyp DEÜV(0020) muß im Feld Personengruppe der Schlüssel 109 (geringfügig entlohnt) angegeben werden.

Rentenversicherung:

Für geringfügig Entlohnte, die sich für eine Aufstockung entscheiden, wird auf den vollen Rentenbeitrag aufgestockt. Die Differenz von z.Zt. 7,5% vom Arbeitsentgelt trägt der Arbeitnehmer.

Es muß unterschieden werden, ob der Mitarbeiter der Beitragsgruppe der Arbeiter oder der Angestellten angehört. Dementsprechend ist das RV-Kennzeichen zu vergeben:

  • RV-Kennzeichen 1: voller Beitrag Arbeiterversicherung

  • RV-Kennzeichen 2: voller Beitrag Angestelltenversicherung

ACHTUNG!

Die Aufstockung muß so erfolgen, daß ein Mindestbeitrag von 58,50 DEM zu entrichten ist. Die 58,50 DEM Mindestbeitrag entsprechen 19,5% RV-Arbeitnehmeranteil von 300 DEM. Falls ein Mitarbeiter weniger als 300 DEM verdient, würden die 58,50 DEM Mindestbeitrag nicht erreicht. Daher muß für Geringfügige, die weniger als 300 DEM verdienen, das Einkommen für die RV-Berechnung auf 300 DEM aufgestockt werden. Hierzu steht die Lohnart MU70 (RV Aufstockung AN Geringfügige) zur Verfügung, die in den Infotypen Wiederkehrende Be-/Abzüge (0014) oder Ergänzende Zahlungen (0015) aufgegeben werden kann.

Beispiel:

Ein geringfügig Beschäftigter verdient 250 DEM im Monat. Um den Mindestbeitrag von 58,50 DEM zu erreichen fehlen dem Mitarbeiter 50 DEM.
In diesem Fall geben Sie für den Mitarbeiter die Lohnart MU70 mit 50 DEM Betrag im Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (0014) auf. In der Abrechnung wird auf diese 50 DEM ein Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe vom 9,75 DEM ermittelt (19,5% von 50 DEM). Die 9,75 DEM RV-Beitrag trägt der Arbeitnehmer.

Batch-Input für geringfügig Entlohnte

Die Pflege der Stammdaten kann für geringfügig entlohnte Mitarbeiter, die

  • in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind
  • in der Rentenversicherung befreit bleiben
  • als geringfügig Entlohnte gekennzeichnet sind (SV-Attribut 05 und AV-Befreiungsgrund 8 im Infotyp Sozialversicherung
    per Batch-Input erfolgen. Hierzu steht der Report Batch-Input zur Neuregelung der Geringfügigen (RPISVGD0) zur Verfügung. Der Report erstellt für diese Mitarbeiter eine Batch-Input Mappe zum Umsetzen des Infotyps Sozialversicherung (0013).

ACHTUNG:
Geringfügige mit einer sv-pflichtigen Hauptbeschäftigung und Geringfügige, die auf die RV-Freiheit verzichten, können nicht per Batch-Input umgesetzt werden. Die Stammdaten dieser Mitarbeiter müssen Sie entsprechend pflegen.

Weitere Informationen finden Sie in der Dokumentation des Reports RPISVGD0.

Auswirkungen auf den Datenbestand

Auswirkungen auf die Datenübernahme

Auswirkungen auf die Systemverwaltung

Auswirkungen auf das Customizing

Neue Konstanten

Konstante Bezeichnung Status Wert
KVGPG KV Pauschaler Beitragssatz Neu 10%
RVGPG RV Pauschaler Beitragssatz Neu 12%.
RVGVD RV-Geringverdienergrenze Unverändert 630,00 DEM
RVGOD RV-Geringverd.grenze Ost Abgegrenzt 0,00 DEM
RKGVD Knappschaft Geringverd.grenze Abgegrenzt 0,00 DEM
RKGOD Knappschaft Geringv. Ost Abgegrenzt 0,00 DEM

Neue Lohnarten

Zur Abbildung der Neuregelung wurden folgenden technischen Lohnarten ausgeliefert:

  • /32E: KV-Brutto lfd. Geringf.

  • /32F: KV-Brutto EZ Geringf.

  • /32G: RV-Brutto lfd. Geringf.

  • /32H: RV-Brutto EZ Geringf.

  • /32I: RV-Brutto lfd. Gerf.pfl.

  • /32J: RV-Brutto EZ Gerf.pfl.

  • /32K: RV-Aufstock. Gerf.pfl.

  • /32L: RV-Aufstock. Geringfügig

  • /35W: KV-AG-Beitrag lfd Geringf

  • /35X: KV-AG-Beitrag EZ. Geringf

  • /36W: RV-AG-Beitrag lfd Geringf

  • /36X: RV-AN-Beitr lfd Gerf.pfl

  • /36Y: RV-AG-Beitr lfd Gerf.pfl

  • /36Z: RV-AN-Aufstock.,Gerf.pfl

  • /37W: RV-AG-Beitrag EZ Geringf

  • /37X: RV-AN-Beitr EZ. Gerf.pfl

  • /37Y: RV-AG-Beitr EZ. Gerf.pfl

Für folgende der technischen Lohnarten müssen Sie sicherstellen, daß deren Buchung ins Rechnungswesen erfolgt:

  • /35W: KV-AG-Beitrag lfd Geringf

  • /35X: KV-AG-Beitrag EZ. Geringf

  • /36W: RV-AG-Beitrag lfd Geringf

  • /36Y: RV-AG-Beitr lfd Gerf.pfl

  • /37W: RV-AG-Beitrag EZ Geringf

  • /37Y: RV-AG-Beitr EZ. Gerf.pfl

Hierzu müssen Sie die Sichten Zeitabhängigkeit der Buchung von Lohnarten (V_T52EZ) und Buchung von Lohnarten (V_T52EL) in Ihrem Produktivmandanten mit dem Auslieferungsmandanten abgleichen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden Abrechnung Deutschland im Abschnitt Buchung ins Rechnungswesen -> Pflegen der Lohnarten -> Buchungseigenschaften von Lohnarten festlegen

Desweiteren wurde die Musterlohnart MU70 (RV Aufstockung AN Geringfügige) neu ausgeliefert. Um diese Lohnart aus dem Auslieferungsmandanten in Ihren Produktivmandaten zu übernehmen, müssen Sie folgende Sichten abgleichen:

  • Zulässige Lohnarten (V_T512Z)
  • Lohnarteneigenschaften (V_T511)
  • Zulässigkeit von Lohnarten (V_511_B)
    Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden Personaladministration -> Abrechnungsdaten -> Wiederkehrende Be- und Abzüge -> Überprüfung des Lohnartenkatalogs in den Abschnitten:

Formulare zu Entgeltnachweis, Lohnkonto und Lohnjournal

Die Standardformulare für Entgeltnachweis, Lohnkonto und Lohnjournal wurden um die entsprechenden Lohnarten für geringfügig Entlohnte erweitert.

  • Entgeltnachweis

    Da RV- und AV-Brutto nicht mehr identisch sein müssen, muß das bisherige SV-Brutto RV/AV nun getrennt nach Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ausgewiesen werden, also als SV-Brutto RV und SV-Brutto AV. Um hier den Andruck des Jahresbetrages zu erhalten, muß der Report Wiederaufbau der Kumulationstabellen (RPUCRT00) gestartet werden. Im Feld Wiederaufbau CRT ab Datum geben Sie den 01.01.1999 an.
    Weitere Informationen erhalten Sie in der Dokumentation zum Report RPUCRT00.
  • Lohnkonto

    Im Lohnkonto müssen die Angaben aus dem Infotypen Freistellungsbescheinigung für geringfügig Beschäftigte (0012) ausgewiesen werden. Diese Angaben wurden in das SAP-Standardformular für das Lohnkonto aufgenommen.

Falls Sie die SAP-Standardformulare verwenden, müssen Sie die neuen Standardformulare in Ihren Produktivmandanten übernehmen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden Abrechnung Deutschland unter

Formulare für den Beitragsnachweis

Die Standardformulare für den gesetzlichen Beitragsnachweis und die Bundesknappschaft (Einzelnachweislisten und Sammelnachweise) wurden angepasst. Übernehmen Sie diese Formulare in Ihren Produktivmandanten. Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden Abrechnung Deutschland -> Sozialversicherung -> SV-Beitragsnachweis -> Formulare für den gesetzlichen Beitragsnachweis in den Abschnitten:

Dynamische Maßnahme für den Infotyp Steuerdaten

Im Infotype Steuerdaten (0012) wird über eine dynamische Maßnahme der Infotyp Freistellungsbescheinigung für geringfügig Beschäftigte zur Pflege angeboten. Auslöser für die dynamische Maßnahme ist das Feld Steuerpflicht. Dort muß als Wert 5 (geringfügig beschäftigt) angegeben sein.
Übernehmen Sie die dynamische Maßnahme in Ihren Produktivmandanten, indem Sie die Sicht Dynamische Maßnahmen (T588Z) entsprechend abgleichen.

Weitere Informationen finden Sie im Einführungsleitfaden Personaladministration -> Anpassung der Arbeitsabläufe -> Dynamische Maßnahmen.






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Length: 30461 Date: 20240523 Time: 220410     sap01-206 ( 420 ms )