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Bankenversorgung: Einführung der Unterstützungskasse zum 01.06.1999 ( RELNPY_DE_46B_SV_BVV )

Bankenversorgung: Einführung der Unterstützungskasse zum 01.06.1999 ( RELNPY_DE_46B_SV_BVV )

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Kurztext

Bankenversorgung: Einführung der Unterstützungskasse zum 01.06.1999

Funktionsumfang

Zum 01.06.1999 haben Banken die Möglichkeit, ihre Teilnahme an der Bankenversorgung (BVV) von der Pensionskasse auf die Unterstützungskasse umzustellen. Der Vorteil dieses Verfahrens sind die Steuer- und Beitragsfreiheit der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerbeiträge. Für die Arbeitnehmerbeiträge ist eine Gehaltsumwandlung vorgesehen.

Bisher konnten Beiträge nur für die Pensionskasse des BVV berechnet und abgeführt werden. Die Beitragsberechnung in der Grundversicherung erfolgt dabei über Beitragsklassen, die sich aus der Höhe des Bemessungsbruttos ergeben. Von dem auf diese Art ermittelten Beitrag haben der Arbeitgeber zwei Drittel und der Arbeitnehmer ein Drittel getragen. Der Arbeitgeberanteil wurde je nach Einstellung im Infotyp Zusatzversorgung (0126) individuell vom Arbeitnehmer oder pauschal, je nach Einstellung, vom Arbeitgeber (Standardeinstellung) oder vom Arbeitnehmer versteuert.

Im Rahmen des Unterstützungskassenverfahrens richtet sich die Beitragsermittlung nach dem dem Mitarbeiter zugeordneten Tarif.
Die Berechnungsarten für die Tarife sehen folgendermaßen aus:

  • RA: Rückgedeckte Unterstützungskasse - Altbestände
    Die Beitragsermittlung erfolgt nach dem bisherigen Verfahren anhand der Beitragsklassen. Der Arbeitnehmer verzichtet auf den Teil seines Gehaltes, der seinem Beitragsanteil entspricht (Gehaltsumwandlung) und gelangt dadurch ebenso wie der Arbeitgeber für seinen Anteil zur Steuerfreiheit.
  • RN: Rückgedeckte Unterstützungskasse - Neubestände
    Bei diesem Verfahren erfolgt die Beitragsermittlung nach einem festen Prozentsatz. Sowohl dieser Beitragssatz als auch die Verteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeinehmer kann für die Neubestände von der Bank (Arbeitgeber) frei gewählt werden. Für die Beitragsaufteilung ist lediglich ein Mindestbeitrag von Bankseite in Höhe von 50 % vorgeschrieben. Im Standard wird der Beitragssatz mit 3,5 % insgesamt und die Aufteilung je zur Hälfte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeliefert. Hierzu ist in der Personalrechenregel DVB8 eine Regel hinterlegt, mit der die Prozentsätze aus der Sicht Prozentsätze für Zusatzversorgungen (V_T5D1X) zur Beitragsermittlung gelesen werden.

Im System sind für die neuen Tarife der Unterstützungskasse neue Sonderregeln angelegt worden. Für die Basisbeitragsermittlung sind das die Sonderregeln

  • A0: Basisversorgung-Unterstützungskasse: Altbestände aus PK
  • A1: Basisversorgung-Unterstützungskasse: Neubestände ab Umstellungsdatum

Bisher wurden neben der Basisversorgung für die BVV (Sonderregel 00) auch die Sonderregeln

  • 01: freiwillige Weiterversicherung
  • 02: Höherversicherung mit dem Klassenverfahren
  • 08: Zusatzversicherung
  • 09: Risikoversicherung

von der Abrechnung ausgewertet und mit dem Beitragsnachweis (RPCSVDD0) gemeldet. Diese Regeln bleiben weiterhin im System bestehen und sind für die Mitarbeiter anzuwenden, die nicht am Unterstützungskassen verfahren teilnehmen.

Diejenigen Mitarbeiter, die vor der Umstellung neben der Basisversicherung noch darüber hinausgehende Versicherungen bei der BVV abgeschlossen haben und die durch die Sonderregeln 01, 02, 08 und 09 abgebildet sind, können bei Fortbestehen dieser Verträge auch weiterhin durch Verwendung dieser bisherigen Sonderregeln die darauf entfallenden Beiträge von Ihrem Arbeitgeber an den BVV abführen lassen.

Ist von Unternehmensseite eine Umstellung auf das Unterstützungskassenverfahren erfolgt, sind die Mitarbeiter, die über den Basisbeitrag hinaus versichert sind, mit den Sonderregeln

  • 03: freiwillige Weiterversicherung in der PK für Neubestände
  • 04: Höherversicherung in der PK für Neubestände

im System zu hinterlegen.

Für einen ab dem Umstellungszeitpunkt in das Unternehmen eingetretenen Mitarbeiter der sich über den Basisbeitrag hinaus versichert hat, verwenden Sie bitte die Sonderregeln 03 für eine freiwillige Weiterversicherung und die 04 für eine Höherversicherung. Für beide Sonderregeln ist ein Betrag im System zu hinterlegen.

Pflege der Stammdaten

Betroffen sind die Infotypen SV-Zusatzversicherung (0079) und Zusatzversorgung (0126).

  • Infotyp SV-Zusatzversicherung (0079)
    Grenzen Sie den Infotyp zum Umstellungszeitpunkt ab und legen Sie den den Infotyp mit den neuen Sonderregeln für den Mitarbeiter ab dem Umstellungszeitraum an.
  • Infotyp Zusatzversorgung (0126).
    Der Infotyp enthält ein neues Feld Unverfallbarkeit. Dieses Feld muß auf jeden Fall gefüllt werden, da dieses Unverfallbarkeitsdatum mit dem Datenträger an den BVV gemeldet werden muß.
    Das Feld Unverfallbarkeit muß in allen bestehenden Infotypsätzen gefüllt sein. Als Hilfsmittel zum Füllen diese Feldes steht Ihnen bei der Umsetzung der Report Füllen von Unverfallbarkeitsdatum IT 0126 (RPUSVUD0) zur Verfügung, der ausgehend von dem im Infotyp Zusatzversorgung (0126) eingetragenen Versicherungsbeginn das Feld Unverfallbarkeit mit Versicherungsbeginn plus 10 Jahre belegt. Sollte der Versicherungsbeginn nicht gepflegt sein oder wenn sich das Unverfallbarkeitsdatum anders berechnet, müssen Sie die Vorschlagswerte aus dem RPUSVUD0 manuell korrigieren. Falls der Infotyp Zusatzversorgung (0126) ist, tragen Sie das Unverfallbarkeitsdatum in alle Sätze des Infotyps ein, da es sich bei Rückrechnungen auswirken kann.
    Überprüfen Sie auch das Feld Pauschalsteuer im Infotyp 0126 bei allen Mitarbeitern.
    Auswirkungen hat dieses Feld nur noch bei der Berechnung der Basisversorgung durch die Sonderregel 00. Im Rahmen des Unterstützungskassenverfahrens ist aufgrund der Steuerfreiheit eine Pauschalversteuerung nicht mehr nötig. Deshalb hat das Feld Pauschalversteuerung bei den zugehörigen Sonderregeln keine Auswirkung.

HINWEIS - nur für Verwendung von Pauschalversteuerung
Gibt es in Ihrem Unternehmen nach der Umstellung Mitarbeiter mit der Basisermittlung nach Sonderregel 00, beachten Sie , daß in manchen Fällen der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer für den Arbeitgeberanteil zum BVV trägt und in manchen Fällen die Pauschalsteuer auf die Arbeitnehmer abgewälzt wird. Dieser Fall ist im Standard nicht abgebildet. Der Schalter hierfür ist bisher die Lohnart /38K, die im Standard so eingestellt ist, daß der Arbeitgeber die Pauschalsteuer trägt. Gibt es jetzt auch gleichzeitig Fälle, in denen die Arbeitnehmer die Pauschalsteuer tragen sollen, bilden Sie diese Fälle bitte mit Hilfe einer Parallellohnart zur Lohnart /38K in der Personalrechnenregel DV80 (Steuerpflicht) ab.
Für die vom Standard abweichenden Fälle sollte über die Infotypen Wiederkehrende Be-/Abzüge (0014) bzw. Ergänzende Zahlungen (0015) eine Schalterlohnart aufgegeben werden, anhand derer in der Regel DV80 entschieden wird, ob die Lohnart /3BT (pauschalversteuerter AG-Anteil) in die /38K direkt oder in die Parallellohnart geht. Als Kopiervorlage für die Schalterlohnart können Sie die Lohnart MY10 (Überweisung erzwingen) verwenden.

Änderungen in der Abrechnung

Für den Neu-Tarif der Unterstützungskasse (Sonderregel A1) berechnen sich die BVV-Beiträge anhand des in der Sicht Prozentsätze für Zusatzversorgungen (V_T5D1X) hinterlegten Prozentsatzes. Welche Prozentsätze aus der Sicht gelesen werden, bestimmt sich aus der Personalrechenregel DVB8 (BVV-Regel bestimmen). Im Standard wird für alle Mitarbeiter die Regel 1 zum Lesen der Sicht V_T5D1X vorgeschlagen. Die Personalrechenregel DVB8 ist in das Schema DSVI (Sozialversicherung Initialisierung) aufgenommen worden.

Im weiteren Verlauf ist in das Schema DSVB (Sozialversicherung Berechnung) die Personalrechenregel DVBA (BVV: SV-Brutto Minderung durch Gehaltsumwandlung) aufgenommen worden. In dieser Regel wird das SV-Brutto um die Höhe der Gehaltsumwandlung gemindert (höchstens bis zu einer Höhe von Null).

Desweiteren ist die Regel DV80 im Schema DSVB für die Lohnart /3UR zur Minderung des Steuerbrutto aufgenommen worden.

Für die bisherige Basisberechnung anhand der Stufentabellen wurden die Einträge bis zur Höhe der BVV-Bemessungsgrenze (Konstante DBVVG) erweitert. Die betroffenen Tabellen sind die Sicht Beitragsklassen für Zusatzversicherungen (V_T5D1G) für den Gesamtbeitrag und die Sicht Beitragsklassen für Zusatzversorgungen (V_T5D1W).

Änderungen im Beitragsnachweis

Der bisherige Beitragsnachweis RPCSVDD0 ist unverändert und kann weiterhin verwendet werden, wenn noch nicht auf das Unterstützungskassenverfahren umgestellt wurde.

Falls Sie auf das Unterstützungskassenverfahren umgestellt haben, ist der neue Beitragsnachweis RPCSVDD1 zu verwenden, der der neuen Datensatzstruktur angepaßt wurde. In dem Einzelnachweis wurde eine zusätzliche Spalte unter dem Namen K für Kasse eingeführt. Die Kennzeichen P und U geben an, ob es sich um Beiträge an die Pensionskasse oder die Unterstützungskasse handelt.

In Analogie zum Datenträger wurde das Verarbeitungsmerkmal VK aufgespalten in die Verarbeitungsmerkmale VK und V0.

Für den aktuellen Monat und die Rückrechnungsmonate werden die Summen jeweils getrennt nach Pensionskasse und Unterstützungskasse ausgewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Dokumentation zum Report RPCSVDD1.

Änderungen im Datenträger

Entsprechend der Datensatzbeschreibung wurden die neuen Felder aufgenommen bzw. abgeändert.

Einfluß auf den Datenbestand im Fehlerfall

Soft-/Hardwarevoraussetzungen

Besonderheiten bei der Installation

Auswirkungen auf die Systemverwaltung

Auswirkungen auf das Customizing

Lohnarten

Zur Abbildun der Neuregelung wurden folgende technische Lohnarten ausgeliefert:
/3B3: BVV Weiterversicherung N
/3B4: BVV Höherversicherung N
/3B5: BVV-Beitrag RA
/3B6: BVV-Beitrag RN
/3BC: MFB Laufende Bezüge BVV
/3BV: BVV-Regel
/3BW: BVV-BBG
/3BX: BVV-Rest-BBG lfd. Monat
/3UF: AG-Anteil BVV UK
/3UG: AN-Anteil BVV UK
/3UH: BVV Gehaltsumwandlung
/3UR: St-Minderung AN-Anteil Zusatzversorgung
/3US: SV-Minderung AN-Anteil Zusatzversorgung

Für folgende technische Lohnart müssen Sie sicherstellen, daß deren Buchung ins Rechnungswesen als Arbeitgeberaufwand erfolgt:
/3UF: AG-Anteil BVV UK

Hierzu müssen Sie die Sichten Zeitabhängigkeit der Buchung von Lohnarten (V_T52EZ) und Buchung von Lohnarten (V_T52EL) in Ihrem Produktivmandanten mit dem Auslieferungsmandanten abgleichen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden Abrechnung Deutschland im Abschnitt Buchung ins Rechnungswesen -> Pflegen der Lohnarten -> Buchungseigenschaften von Lohnarten festlegen

Prozentsätze und Beitragsklassen

Mit der Einführung des Unterstützungskassenverfahrens wurden neue Prozentsätze (AG- und AN-Anteile) für die Unterstützungskasse des BVV ausgeliefert. Um die neuen Prozentsätze zu übernehmen, müssen Sie die Sicht Prozentsätze für Zusatzversorgungen (V_T5D1X) in Ihrem Produktivmandanten mit dem Auslieferungsmandanten abgleichen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden Abrechnung Deutschland im Abschnitt Sozialversicherung -> Zusatzversorgung -> BVV-Versorgung -> Prozentsätze für Bankenversorgung festlegen

Aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wurden neue Beitragsklassen zur BVV ausgeliefert. Um die neuen Beitragsklassen zu übernehmen, müssen Sie die Sichten Beitragsklassen für Zusatzversorgungen (V_T5D1W) und Beitragsklassen für Zusatzversicherungen (V_T5D1G) in Ihrem Produktivmandanten mit dem Auslieferungsmandanten abgleichen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden Abrechnung Deutschland im Abschnitt Sozialversicherung -> Zusatzversorgung -> BVV-Versorgung ->

Entgeltnachweis

Falls Sie auf das Unterstützungskassenverfahren umgestellt haben, müssen Sie Ihr Entgeltformular für die neuen Lohnarten anpassen.

Schemen und Regeln

Folgende Schemen wurden angepasst:
DSVI: Sozialversicherung Initialisierung
DSVB: Sozialversicherung Berechnung

Folgende Regel wurden angepasst:
DV80: (Steuerpflicht)

Folgende Regel wurde neu ausgeliefert:
DVB8: (BVV-Regel bestimmen)

Die genannten Schemen und Regeln sind in dem Abrechnungsschema D000 bereits enthalten. Falls Sie ein anderes Abrechnungsschema verwenden bzw. modifizierte Formen der genannten Schemen im Einsatz haben, passen Sie Ihre Schemen entsprechend der Standardauslieferung an.

Änderungen in der Vorgehensweise

Aktionen zum Beheben von Fehlern am Datenbestand

Abhängige Funktionen

Planungen

Weitere Hinweise






SUBST_MERGE_LIST - merge external lists to one complete list with #if... logic for R3up   ABAP Short Reference  
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