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SV-pflichtig Beschäftigte mit geringfügig entlohnter Nebenbeschäftigung ( RELNPY_DE_46B_SV_GB )

SV-pflichtig Beschäftigte mit geringfügig entlohnter Nebenbeschäftigung ( RELNPY_DE_46B_SV_GB )

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Kurztext

SV-pflichtig Beschäftigte mit geringfügig entlohnter Nebenbeschäftigung

Funktionsumfang

Bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit einer geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigung werden die geringfügige Entlohnung und das Entgelt aus der SV-pflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Übersteigt die Summe der Entgelte bei Pflichtversicherten die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung bzw. bei freiwillig Versicherten die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, so werden die Beitragsbemessungsgrenzen anteilig im Verhältnis der Entgelte gekürzt. Hierbei müssen folgende Ausnahmen berücksichtigt werden:

  • Arbeitslosenversicherung:
    Im Gegensatz zur Renten- und Krankenversicherung darf für die Arbeitslosenversicherung keine Zusammenrechnung der SV-pflichtigen Hauptbeschäftigung mit der geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigung erfolgen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung für die SV-pflichtige Hauptbeschäftigung darf nicht anteilig gekürzt werden.
  • Ist der Mitarbeiter in der Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versichert, dürfen die Entgelte aus SV-pflichtiger Hauptbeschäftigung und geringfügig entlohnter Nebenbeschäftigung ebenfalls nicht zusammengerechnet werden. In den Sparten Kranken- und Pflegeversicherung darf keine Kürzung der Beitragbemessungsgrenzen erfolgen.

Um in den beschriebenen Ausnahmen die Zusammenrechnung der Entgelte und die Kürzung der Beitragsbemessungsgrenzen zu unterdrücken, steht eine neue Sonderregel zur Rentenversicherung zur Verfügung, RV Sonderregel 01 (Geringfügige Nebenbeschäftigung). Diese Sonderregel muß im Infotyp Sozialversicherung (0013) bei allen SV-pflichtigen Hauptbeschäftigten mit geringfügig entlohnter Nebenbeschäftigung angegeben werden.

Stammdatenpflege

Beispiel:

Ein Mitarbeiter hat, zusätzlich zur SV-pflichtigen Hauptbeschäftigung in Ihrem Unternehmen, eine geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung bei einem anderen Unternehmen.

Infotyp DEÜV (0020):
Hier geben Sie als Personengruppe 101 (SV-Pflichtige) ein.

Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (0014):
Hier erfassen Sie die das geringfügige Entgelt. Hierzu steht die Musterlohnart MU50 (Gehalt anderer Arbeitgeber) zur Verfügung.

Infotyp Sozialversicherung (0013):
Hier kennzeichnen Sie den Mitarbeiter gemäß seiner SV-pflichtigen Hauptbeschäftigung.
Zusätzlich kennzeichnen Sie den Mitarbeiter als Mehrfachbezieher. Hierzu vergeben Sie das SV-Attribut 22 (Mehrfachbezug).
Im Folgebild des Infotyps tragen Sie im Gruppenrahmen Rentenversicherung die Sonderregel 01 (Geringfügige Nebenbeschäftigung) ein. Dadurch bewirken Sie, daß für die Arbeitslosenversicherung keine Zusammenrechnung der SV-pflichtigen Hauptbeschäftigung mit dem Entgelt aus der geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigung erfolgt. Ist der Mitarbeiter in der Kranken- und Pflegeversicherung als freiwillig versichert gekennzeichnet, erfolgt auch in diesen Sparten keine Zusammenrechnung mit der geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigung.






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Length: 4036 Date: 20240607 Time: 035452     sap01-206 ( 82 ms )