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Berufsständische Versorgungswerke: Gesetzliches Netto bei Selbstzahlern ( RELNPY_DE_46C_SV_ZUVER )

Berufsständische Versorgungswerke: Gesetzliches Netto bei Selbstzahlern ( RELNPY_DE_46C_SV_ZUVER )

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Kurztext

Berufsständische Versorgungswerke: Gesetzliches Netto bei Selbstzahlern

Verwendung

Die nachfolgenden Informationen sind nur relevant, falls Ihr Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt, die in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind (Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte etc.) und die ihre Beiträge an das Versorgungswerk selbst überweisen.
Nicht betroffen sind die Banken- und Presseversorgung.

Das Gesetzliche Netto (Lohnart /550) wird aus dem Brutto des Mitarbeiters gebildet, vermindert um die steuerlichen Abzüge und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Bei der Bildung des Gesetzlichen Nettos sind Mitarbeiter, die in einem berufsständischem Versorgungswerk versichert sind, genauso zu behandeln wie Mitarbeiter, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

Bislang bildeten Mitarbeiter, die ihre Beiträge zum Versorgungswerk selbst überwiesen haben, hier eine Ausnahme. Bei Selbstzahlern wurde bisher das Gesetzliche Netto nicht um deren Arbeitnehmeranteil gekürzt.

Mit Release 4.6C wird nun auch bei Selbstzahlern das Gesetzliche Netto (/550) um den Arbeitnehmeranteil zum Versorgungswerk gekürzt. Dadurch ist sichergestellt, daß das Gesetzliche Netto bei Pflichtversicherten und bei berufsständisch Versicherten gleich ermittelt wird, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter seine Beiträge selbst überweist oder der Arbeitgeber.

Auswirkungen auf den Datenbestand

Auf der Lohnsteuerbescheinigung wird der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zum Versorgungswerk unter Punkt 23 Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ausgewiesen.

Bei Rückrechnungen kommt es in den beschriebenenen Fällen zu Rückrechnungsdifferenzen bei der Bildung des Gesetzlichen Nettos (Lohnart /550).

Auswirkungen auf die Datenübernahme

Auswirkungen auf die Systemverwaltung

Auswirkungen auf das Customizing

Weitere Informationen






TXBHW - Original Tax Base Amount in Local Currency   ABAP Short Reference  
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Length: 2331 Date: 20240606 Time: 194529     sap01-206 ( 49 ms )