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Mini-Jobs und Gleitzonenregelung ab 01.04.2003 ( RELNPY_DE_470_MINIJOBS )

Mini-Jobs und Gleitzonenregelung ab 01.04.2003 ( RELNPY_DE_470_MINIJOBS )

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Kurztext

Mini-Jobs und Gleitzonenregelung ab 01.04.2003

Verwendung

Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, das am 01.04.2003 in Kraft tritt, wurden die Regelungen zu den geringfügig Beschäftigten geändert. Gleichzeitig wurde eine so genannte Gleitzonenregelung für den Niedriglohnsektor (400,01 bis 800 Euro) eingeführt.

Diese Release-Information enthält neben einer Zusammenfassung der wichtigsten gesetzlichen Grundlagen mehrere detaillierte Beispiele zur Schlüsselung der Stammdaten von geringfügig Beschäftigten und Beschäftigen in der Gleitzone, die Sie ab 01.04.2003 neu anlegen.

Außerdem finden Sie in dieser Release-Information technische Einzelheiten zu Änderungen in den jeweiligen Bereichen.

Achtung:

Für Umschlüsselungen, die Sie zum 01.04.2003 für bereits eingestellte Mitarbeiter vornehmen müssen, steht Ihnen der Batch-Input-Report RPISVMD0 zur Verfügung. Dieser Report deckt die meisten Standardfälle ab. Beachten Sie hierzu auch die Reportdokumentation.

Informationen über weitere notwendige Umschlüsselungen ab 01.04.2003 finden Sie in Hinweis HRDE: Mini-Jobs, Gleitzone - Inhaltshinweis (595487).

Gesetzliche Grundlagen:

Die gesetzliche Grundlage bilden die folgenden Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung:

  • Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone vom 25.02.2003
  • Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 25.02.2003
  • Gemeinsame Grundsätze für die Gestaltung des Beitragsnachweises in der vom 01.04.2003 an geltenden Fassung vom 21.01.2003

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigungen umfassen geringfügig entlohnte Beschäftigungen und kurzfristige Beschäftigungen.

Kurzfristige Beschäftigungen

Kurzfristige Beschäftigungen dürfen eine Dauer von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen nicht überschreiten.
Ab 01.04.2003 ist bei der Beurteilung von kurzfristigen Beschäftigungen das Kalenderjahr maßgeblich.

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (so genannte Minijobs)

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gilt ein Grenzwert von 400 Euro für das regelmäßige Arbeitsentgelt.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten ab 01.04.2003 folgende Besonderheiten bei der Verbeitragung und Besteuerung:

  • Der Arbeitnehmer zahlt keine Beiträge zur Sozialversicherung (KV, RV, AV, PV).
    Er kann allerdings auf die Freiheit in der Rentenversicherung verzichten und bezahlt dann die Differenz des Arbeitgeberbeitrags zum Gesamtbeitrag.
  • Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge in der Krankenversicherung (11%) und in der Rentenversicherung (12%).
    In der Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung fallen keine Beiträge an.
  • Alle Beschäftigungen, die bisher nach §3(39) EStG steuerfrei waren, sind ab dem 01.04.2003 steuerpflichtig.
Mögliche Steuerverfahren für geringfügig Beschäftigte ab dem 01.04.2003 sind:
  • eine Pauschalierung mit 2 % nach §40a(2)
    (Arbeitnehmer war bisher steuerfrei nach §3(39) EStG) oder

  • eine individuelle Besteuerung mit Lohnsteuerkarte
    (Arbeitnehmer war bisher steuerfrei nach §3(39) EStG) oder

  • - wie bisher - eine Pauschalierung mit 20 % im Sinne des (neuen) §40a(2a) EStG.
    Der Inhalt dieses Paragrafen war bisher unverändert in §40a(2) zu finden. Hier ist also keine Änderung eingetreten.

In der Regel wird die neue Pauschalierungsmöglichkeit mit 2 % nach §40a(2) angewandt. Sie kann vom Arbeitgeber jedoch nur dann gewählt werden, wenn der Arbeitgeber pauschale Beiträge in der Rentenversicherung (12%) bezahlt.
Die Pauschalsteuer beinhaltet neben der Lohnsteuer auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Die Pauschalsteuer kann vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
  • Die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Kranken- und Rentenversicherung, die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz für die geringfügig Beschäftigten (geringfügig entlohnte Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte) sowie die Pauschalsteuer sind nicht mehr an die Krankenkasse des Versicherten, sondern an die Bundesknappschaft abzuführen.
    Für die Abführung dieser Beiträge gibt es einen gesonderten Beitragsnachweis, der wie die Meldungen nach der DEÜV ebenfalls an die Bundesknappschaft geht.
  • Zusammenrechnung von Haupt- und geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen:
Die zeitlich erste geringfügig entlohnte Beschäftigung, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, ist immer versicherungsfrei im oben beschriebenen Sinn.
Bei einer Hauptbeschäftigung und mehreren geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen findet eine Zusammenrechnung der Hauptbeschäftigung und der zweiten (sowie allen weiteren) Nebenbeschäftigungen in allen Sparten der Sozialversicherung - außer der Arbeitslosenversicherung - statt. D.h. die zweite (und alle weiteren) geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen sind in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig, in der Arbeitslosenversicherung dagegen versicherungsfrei.
  • Übergangsregelung:
Es gibt eine Übergangsregelung für Arbeitnehmer, die bisher pflichtversichert waren und ab 01.04.2003 versicherungsfrei würden - wegen Anhebung des Grenzwerts von 325 Euro auf 400 Euro (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder weil die von ihnen ausgeübte Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahrs zwei Monate oder 50 Arbeitstage nicht mehr übersteigt (kurzfristige Beschäftigung):
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung:

Der Arbeitnehmer bleibt auch über den 31.03.2003 hinaus renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, es sei denn, er lässt sich auf seinen Antrag hin befreien.
  • Kranken- und Pflegeversicherung:

Der Arbeitnehmer wird in der Kranken- und Pflegeversicherung von der Versicherungspflicht befreit.
Der Fortbestand der bisherigen Versicherungspflicht kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer ab dem 01.04.2003 die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht erfüllt. Dies wäre der Fall, wenn der Arbeitnehmer neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung, welche nach neuem Recht versicherungsfrei wäre, noch weitere Einnahmen hat, die zusammen 400 Euro übersteigen.

Beschäftigungen im Niedriglohnsektor

Für den Niedriglohnsektor wurde eine so genannte Gleitzonenregelung eingeführt. Es handelt sich hier um versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in der Gleitzone von 400,01 Euro bis 800 Euro. Die Besonderheit hierbei ist, dass der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu leisten hat. Der reduzierte Arbeitnehmeranteil steigt progressiv an und erreicht bei 800 Euro Arbeitsentgelt den vollen Beitragsanteil. Der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert.

Der Arbeitnehmer kann allerdings in der Rentenversicherung auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags verzichten und bezahlt dann den vollen Arbeitnehmerbeitrag.

Die Regelung zur Gleitzone gilt nicht für Auszubildende, Behinderte und Arbeitnehmer in der Altersteilzeit.

Die Besteuerung erfolgt - wie bisher - individuell, d.h. auf Lohnsteuerkarte.

Für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung werden zunächst die so genannten beitragspflichtigen Einnahmen nach folgender Formel berechnet:

beitragspflichtige Einnahme = F x 400 + (2-F) x (Arbeitsentgelt - 400),
wobei F = 25% / Durchschnitt des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.

Für das Jahr 2003 beträgt der Durchschnitt des Gesamtsozialversicherungsbeitrags 41,7% (KV-Durchschnitt: 14%, PV: 1,7%,RV: 19,5%, AV: 6,5%), der Faktor F also 0,5995. Das heißt:

beitragspflichtige Einnahme (2003) = 1,4005 x Arbeitsentgelt - 320,40

Beispiel:
(es wurden folgende Beitragssätze zu Grunde gelegt: KV 13,8%, PV 1,7%, RV 19,5%, AV 6,5%):

Das regelmäßige Arbeitsentgelt betrage 680,00 Euro.

beitragspflichtige Einnahme = 1,4005 x 680,00 -320,40 = 631,94 EUR

Die beitragspflichtigen Einnahmen sind die Grundlage für die Berechnung des Gesamtversicherungsbeitrags von dem der Arbeitgeberanteil, der auf Basis des regelmäßigen Arbeitsentgelts berechnet wird, abgezogen wird. Die Differenz entspricht dem reduzierten Arbeitnehmeranteil.

Krankenversicherung

Versicherungsbeitrag = 631,94 x 6,9 % x 2 = 87,20 EUR
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (680,00 x 6,9 %) - 46,92 EUR
Arbeitnehmerbeitragsanteil   = 40,28 EUR

Pflegeversicherung

Versicherungsbeitrag = 631,94 x 0,85 % x 2 = 10,74 EUR
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (680,00 x 0,85 %) - 5,78 EUR
Arbeitnehmerbeitragsanteil   = 4,96 EUR

Rentenversicherung

Versicherungsbeitrag = 631,94 x 9,75 % x 2 = 123,22 EUR
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (680,00 x 9,75 %) - 66,30 EUR
Arbeitnehmerbeitragsanteil   = 56,92 EUR

Arbeitslosenversicherung

Versicherungsbeitrag = 631,94 x 3,25 % x 2 = 41,08 EUR
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (680,00 x 3,25 %) - 22,10 EUR
Arbeitnehmerbeitragsanteil   = 18,98 EUR

Anpassungen im System

Sozialversicherung: Schlüsselung der Stammdaten

Voraussetzungen / Customizing

Sie haben eine spezielle Krankenkasse für die Minijobs (Bundesknappschaft) angelegt, an die die Meldungen und die Beiträge für die geringfügig Beschäftigten abgeführt werden.
Diese Krankenkasse sollte nur eine Geschäftsstelle haben und der Schlüssel dieser Geschäftsstelle muss aus Leerzeichen ('blank') bestehen. Außerdem müssen Sie die Betriebsnummer 98000006 vergeben.

Falls Sie geringfügig Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben haben, müssen Sie eine weitere Krankenkasse für diese Minijobs mit Betriebsnummer 98094032 anlegen.

Im SAP-Standard wird als Muster die Kasse MINIJOBS (bzw. MINIJOBK für knappschaftliche Betriebe) ausgeliefert.
Um die Krankenkasse anzulegen, wählen Sie im Einführungsleitfaden (IMG) der Abrechnung Deutschland unter Sozialversicherung -> Stammdaten -> Gesetzliche Sozialversicherung -> Krankenkassen einrichten.

Prinzipiell gilt, dass Beiträge in versicherungspflichtigen Sparten weiterhin an die Mitarbeiterkasse abgeführt werden, während die pauschalen Beiträge von geringfügigen Beschäftigungen ab 01.04.2003 - wie oben beschrieben - an die Bundesknappschaft abgeführt werden. Deshalb kann es zu so genannten Mischfällen kommen, bei denen Beiträge abhängig von der Sparte an zwei verschiedene Kassen abgeführt werden.

Umschlüsselung ab 01.04.2003 für bereits eingestellte Mitarbeiter

Für Umschlüsselungen, die Sie zum 01.04.2003 für bereits eingestellte Mitarbeiter vornehmen müssen, steht Ihnen der Batch-Input-Report RPISVMD0 zur Verfügung. Dieser Report deckt die meisten Standardfälle ab. Beachten Sie hierzu auch die Reportdokumentation.

Informationen über weitere notwendige Umschlüsselungen ab 01.04.2003 finden Sie in Hinweis HRDE: Mini-Jobs, Gleitzone - Inhaltshinweis (595487).

Schlüsselung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijobs):

  1. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen:
    1. Standardfall:
Der Arbeitnehmer (AN) ist versicherungsfrei in der Kranken- (KV), Renten- (RV), Arbeitslosen- (AV) und Pflegeversicherung (PV).
Der Arbeitgeber bezahlt Pauschalbeiträge in der KV und RV.
Nehmen Sie im Infotyp Sozialversicherung (0013) folgende Schlüsselung vor:
  • KV-Kennzeichen: 8 (Pauschaler Beitrag)
    RV-Kennzeichen: 6 oder 7 (Pauschaler Beitrag AnV bzw. ArV)
    AV-Kennzeichen: 0 (keine Versicherungspflicht)
    PV-Kennzeichen: 0 (keine Versicherungspflicht)

  • Im Feld Krankenkasse tragen Sie die spezielle Krankenkasse für Minijobs (Bundesknappschaft) ein.
    Das Feld Zusätzliche Kasse bleibt leer.

  • SV-Attribut: 05 (geringfügige Beschäftigung), da nur pauschale Beiträge abgeführt werden.

  1. Besonderheit des Standardfalls: Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit:
Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Freiheit in der Rentenversicherung, dann bezahlt der Arbeitnehmer die Differenz des Arbeitgeberbeitrags zum Gesamtbeitrag.
Wählen Sie als RV-Kennzeichen die neuen Kennzeichen 8 bzw. 9 (Pauschal AG Rest AN AnV bzw. ArV).
Hinweis:
Bisher haben Sie hierfür die RV-Kennzeichen 2 bzw. 1 (voller Beitrag AnV bzw. ArV) in Verbindung mit dem SV-Attribut 05 (geringfügige Beschäftigung) verwendet.
  1. Übergangsregelung:
Arbeitnehmer, die bisher sozialversicherungspflichtig waren und ab 01.04.2003 versicherungsfrei würden (siehe oben) hatten bisher folgende Schlüsselung:
  • KV: 1 (allgemeiner Beitrag)
    RV: 2 oder 1 (voller Beitrag AnV bzw. ArV)
    AV: 1 (voller Beitrag)
    PV: 1 (allgemeiner Beitrag)

  • Feld Krankenkasse: Mitarbeiterkasse

  • SV-Attribut: 01 (Aktiver)

Ab dem 01.04.2003 nehmen Sie folgende Schlüsselung vor:
  • KV (versicherungsfrei): 8 (Pauschaler Beitrag)
    RV (versicherungspflichtig): 2 oder 1 (voller Beitrag AnV bzw. ArV)
    AV (versicherungspflichtig): 1 (voller Beitrag)
    PV (versicherungsfrei): 0 (keine Versicherungspflicht)

  • Feld Krankenkasse: Mitarbeiterkasse (für Pflichtbeiträge)

  • Feld Zusätzliche Kasse: Bundesknappschaft (für pauschale Beiträge ).
    Hier liegt also ein Mischfall vor, bei dem Beiträge an zwei unterschiedliche Kassen abgeführt werden.

  • SV-Attribut: 01 (Aktiver)

Antrag des Arbeitnehmers auf Versicherungsfreiheit in der Renten - und Arbeitslosenversicherung:
Ist der Arbeitnehmer auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit, wählen Sie - wie im Standardfall - das RV-Kennzeichen 6 bzw. 7 (Pauschaler Beitrag AnV bzw. ArV).
Ist der Arbeitnehmer auf Antrag von der Arbeitslosenversicherungspflicht befreit, wählen Sie - wie im Standardfall - das AV-Kennzeichen 0.

Wenn der Arbeitnehmer in der Renten- und Arbeitslosenversicherung von der Versicherungspflicht befreit ist, ändern Sie zusätzlich im Feld Krankenkasse die Mitarbeiterkasse in Bundesknappschaft und löschen die Eingabe im Feld Zusätzliche Kasse.
Besonderheit in der DEÜV und im Beitragsnachweis bei der Übergangsregelung:
Es werden jeweils zwei DEÜV-Meldungen und Beitragsnachweise für denselben Zeitraum erstellt:
DEÜV:
  • Abmeldung mit Abgabegrund 32: an die Mitarbeiterkasse mit Endedatum 31.03.2003 und Beitragsgruppenschlüssel 1211.

  • Anmeldung mit Abgabegrund 12: an die Mitarbeiterkasse mit Beginndatum 01.04.2003 und
    Beitragsgruppenschlüssel 0210.
    Die Schlüssel für die KV und die PV werden mit Null angegeben, da sie für die Mitarbeiterkasse nicht relevant sind.

  • Anmeldung mit Abgabegrund 11: an die Bundesknappschaft mit Beginndatum 01.04.2003 und
    Beitragsgruppenschlüssel 6000.
    Der SAP-Schlüssel 8 wurde in der KV durch den amtlichen Schlüssel 6 ersetzt.


Ebenso werden zwei Jahresmeldungen mit Abgabegrund 50 erstellt.
Beitragsnachweis:
  • Die pauschalen Beiträge werden an die Bundesknappschaft abgeführt.

  • Die Pflichtbeiträge werden an die Mitarbeiterkasse abgeführt.

  1. Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung:

    Ein Arbeitnehmer hat mehrere Beschäftigungsverhältnisse mit folgendem Arbeitsentgelt:

    Bei Arbeitgeber A: 1800 Euro
    -> versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung

    Bei Arbeitgeber B: 200 Euro (ab 01.05.2003)
    -> zeitlich erste geringfügig entlohnte Beschäftigung ist versicherungsfrei.

    Bei Arbeitgeber C: 150 Euro (ab 01.07.2003)
    -> weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung in allen Sparten - außer der Arbeitslosenversicherung - zusammengerechnet.

    Nehmen Sie - abhängig davon welcher Arbeitgeber Sie sind - im Infotyp Sozialversicherung (0013) folgende Schlüsselung vor:

    Bis zum 30.06.2003: keine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (bei Arbeitgeber B) mit der Hauptbeschäftigung (bei Arbeitgeber A):
Arbeitgeber A: Standardfall versicherungspflichtige Beschäftigung
  • Schlüssel: 1211, Feld Krankenkasse: Mitarbeiterkasse, SV-Attribut: 01 (Aktiver)

Arbeitgeber B: Standardfall geringfügig entlohnte Beschäftigung: siehe Beispiel 1 a)
Hinweis:
Vor dem 01.04.2003 fand in diesem Fall eine Zusammenrechnung statt und der Arbeitnehmer musste mit 1201 geschlüsselt werden.
Ab 01.07.2003: Zusammenrechnung Arbeitgeber A und C in KV, RV und PV (nicht in AV)
Arbeitgeber A:
  • Schlüssel: 1211 (wie bisher), Feld Krankenkasse: Mitarbeiterkasse, SV-Attribut: 01 (Aktiver)

    Zusammenrechnung (Mehrfachbezug) berücksichtigen:
    Geben Sie zusätzlich das SV-Attribut 22 (Mehrfachbezug) sowie die RV-Sonderregel 01 (geringfügige Nebenbeschäftigung) ein.
    Im Infotyp Wiederkehrende Be-und Abzüge (0014) geben Sie außerdem die Lohnart MU50 mit dem Betrag 150 Euro (von Arbeitgeber C) ein.

    Hinweis:
    Durch diese Angaben stellen Sie sicher, dass auch nach Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der KV, die Beiträge korrekt berechnet werden, nämlich ohne anteilige Aufteilung in der AV (da keine Zusammenrechnung in der AV).

Arbeitgeber B: wie bisher
Arbeitgeber C:
  • KV: 1 (allgemeiner Beitrag)
    RV: 2 oder 1 (voller Beitrag AnV bzw. ArV)
    AV: 0 (keine Versicherungspflicht)
    PV: 1 (allgemeiner Beitrag)

  • Feld Krankenkasse: Mitarbeiterkasse

  • SV-Attribut:
    01 (Aktiver) und 22 (Mehrfachbezug)
    Im Infotyp Wiederkehrende Be-und Abzüge (0014) geben Sie außerdem die Lohnart MU50 mit dem Betrag 1800 Euro (von Arbeitgeber A) ein.
    Eine Sonderregel brauchen Sie nicht angeben, da in der AV keine Beiträge anfallen.

Schlüsselung von Beschäftigungen in der Gleitzone:

  1. Beschäftigungen in der Gleitzone:
    1. Standardfall:
Der Arbeitnehmer zahlt einen reduzierten Arbeitnehmeranteil; der Arbeitgeberanteil ist nicht reduziert.

Nehmen Sie im Infotyp Sozialversicherung (0013) folgende Schlüsselung vor:
  • KV: 1 (allgemeiner Beitrag)
    RV: 2 oder 1 (voller Beitrag AnV bzw. ArV)
    AV: 1 (voller Beitrag)
    PV: 1 (allgemeiner Beitrag)

  • Feld Krankenkasse: Mitarbeiterkasse

  • SV-Attribut: 01 (Aktiver) und 30 (Gleitzone)

  1. Besonderheit des Standardfalls: Verzicht auf die Reduzierung in der Rentenversicherung:
Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitragsin der Rentenversicherung, dann bezahlt der Arbeitnehmer den vollen Arbeitnehmerbeitrag in der Rentenversicherung.
Tragen Sie zusätzlich zur Schlüsselung des Standardfalls die neue RV-Sonderregel 02: keine Gleitzone ein.
  1. Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen mit einer (versicherungspflichtigen) Beschäftigung in der Gleitzone:
Ein Arbeitnehmer hat mehrere Beschäftigungsverhältnisse mit folgendem Arbeitsentgelt:

Bei Arbeitgeber A: 750 Euro
-> Beschäftigung in der Gleitzone

Bei Arbeitgeber B: 220 Euro (ab 01.05.2003)
-> zeitlich erste geringfügig entlohnte Beschäftigung ist versicherungsfrei.

Bei Arbeitgeber C: 300 Euro (ab 01.07.2003)
-> weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden mit der Beschäftigung in der Gleitzone in allen Sparten - außer der Arbeitslosenversicherung - zusammengerechnet.

Nehmen Sie - abhängig davon welcher Arbeitgeber Sie sind - im Infotyp Sozialversicherung (0013) folgende Schlüsselung vor:

Bis zum 30.06.2003:
Arbeitgeber A: Standardfall Gleitzone
Arbeitgeber B: Standardfall geringfügig entlohnte Beschäftigung
Ab 01.07.2003: Zusammenrechnung Arbeitgeber A und C in KV, RV und PV (nicht in AV)
Arbeitgeber A:
  • Schlüssel: 1211 (wie bisher), Feld Krankenkasse: Mitarbeiterkasse, SV-Attribut: 01 (Aktiver)

    Keine Gleitzone mehr berechnen:
    Löschen Sie das SV-Attribut 30 (Gleitzone), da nach der Zusammenrechnung die Gleitzonenregelung nicht mehr generell angewandt werden darf (das Entgelt von 700 + 300 = 1050 Euro übersteigt die Grenze von 800 Euro). Geben Sie die AV-Sonderregel 05 ein, damit die Gleitzonenregelung in der AV weiterhin angewandt wird.

    Zusammenrechnung (Mehrfachbezug) berücksichtigen:
    Geben Sie das SV-Attribut 22 (Mehrfachbezug) sowie die RV-Sonderregel 01 (geringfügige Nebenbeschäftigung) ein.
    Im Infotyp Wiederkehrende Be-und Abzüge (0014) geben Sie außerdem die Lohnart MU50 mit dem Betrag 300 Euro (von Arbeitgeber C) ein.

    Hinweis:
    Durch diese Angaben stellen Sie sicher, dass auch nach Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der KV, die anteiligen Beiträge korrekt berechnet werden.

Arbeitgeber B: wie bisher
Arbeitgeber C:
  • KV : 1 (allgemeiner Beitrag)
    RV : 2 oder 1 (voller Beitrag AnV bzw. ArV)
    AV : 0 (keine Versicherungspflicht)
    PV: 1 (allgemeiner Beitrag)

  • Feld Krankenkasse: Mitarbeiterkasse

  • SV-Attribut:
    01 (Aktiver) und 22 (Mehrfachbezug)
    Im Infotyp Wiederkehrende Be-und Abzüge (0014) geben Sie außerdem die Lohnart MU50 mit dem Betrag 750 Euro (von Arbeitgeber A) ein.
    Sonderregeln brauchen Sie nicht angeben, da in der AV keine Beiträge anfallen.

  1. Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen (ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung):

    Ein Arbeitnehmer hat mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit folgendem Arbeitsentgelt:

    Bei Arbeitgeber A: 350 Euro
    -> zeitlich erste geringfügig entlohnte Beschäftigung ist nur versicherungsfrei, wenn eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht.

    Bei Arbeitgeber B: 250 Euro
    -> es erfolgt eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigungen
    -> das Gesamtarbeitsentgelt (350 + 250 = 600) liegt noch in der Gleitzone


    Nehmen Sie im Infotyp Sozialversicherung (0013) folgende Schlüsselung vor:

    Arbeitgeber A bzw. B: Gleitzone, aber mit Mehrfachbezug
  • KV: 1 (allgemeiner Beitrag)
    RV: 2 oder 1 (voller Beitrag AnV bzw. ArV)
    AV: 1 (voller Beitrag)
    PV: 1 (allgemeiner Beitrag)

  • Feld Krankenkasse: Mitarbeiterkasse

  • SV-Attribut: 01 (Aktiver) und 30 (Gleitzone)

    Zusammenrechnung (Mehrfachbezug) berücksichtigen:
    Geben Sie das SV-Attribut 22 (Mehrfachbezug) ein.
    Im Infotyp Wiederkehrende Be-und Abzüge (0014) geben Sie außerdem die Lohnart MU50 mit dem Entgelt des jeweils anderen Arbeitgebers ein.

    Hinweis:
    Durch diese Angaben stellen Sie sicher, dass zuerst der Beitrag nach der Gleitzonenformel (auf der Basis von 600 Euro) berechnet wird und anschließend eine anteilige Aufteilung für die beiden Arbeitgeber stattfindet.

Steuer: Schlüsselung der Stammdaten und Lohnsteuerbescheinigung für Geringfügige

Umschlüsselung ab 01.04.2003 für bereits eingestellte Mitarbeiter

Für Umschlüsselungen, die Sie zum 01.04.2003 für bereits eingestellte Mitarbeiter vornehmen müssen, steht Ihnen der Batch-Input-Report RPISVMD0 zur Verfügung. Dieser Report deckt die meisten Standardfälle ab. Beachten Sie hierzu auch die Reportdokumentation.

Informationen über weitere notwendige Umschlüsselungen ab 01.04.2003 finden Sie in Hinweis HRDE: Mini-Jobs, Gleitzone - Inhaltshinweis (595487).

Schlüsselung der Stammdaten: einheitliche Pauschalierung mit 2%

Die neue einheitliche Pauschalierung mit 2% nach §40a(2) darf nur angewandt werden, wenn im Infotyp Sozialversicherung (0013) das RV-Kennzeichen 6,7 ,8, oder 9 eingetragen ist. Nur in diesem Fall zahlt der Arbeitgeber nämlich pauschale Beiträge an die Rentenversicherung:

  • Wählen Sie im Infotyp Steuer (0012) im Feld Steuerpflicht die Ausprägung Pauschalsteuer.
    Die Ausprägung geringfügige Beschäftigung darf nur bis zum 31.03.2003 verwendet werden.

  • Wählen Sie im Feld Pauschalsteuer die (neue) Ausprägung §40a(2) geringfügig einheitlich.

Achtung:

Den Infotyp Freistellungsbescheinigung Geringfügige (0512) dürfen Sie ab 01.04.2003 nicht mehr verwenden.

Hinweis: Personalrechenregel DS34:
Für die Berechnung der einheitlichen Pauschalsteuer in Höhe von 2% wurde die Regel DS34 ergänzt.
Wenn Sie eine eigene Regel für die Auswertung des Pauschalierungsverfahren verwenden, müssen Sie diese entsprechend anpassen.

Lohnsteuerbescheinigung für Geringfügige

Für den Zeitraum der steuerfreien geringfügigen Beschäftigung müssen Sie eine Lohnsteuerbescheinigung für Geringfügige erstellen. Für 2003 wurde hierfür das Formular DF03 ausgeliefert.

Kopieren Sie das Formular aus dem Mandanten 000 in Ihr Produktivsystem. Wählen Sie hierzu im IMG der Abrechnung Deutschland Steuer -> Auswertungen -> Lohnsteuerbescheinigung -> Formular kopieren.

Lohnkonto

Folgende neue Lohnarten wurden in das Lohnkonto (SAP Standard Formulare DK01 und DK02) aufgenommen:

/3G0, /3G1, /3GA, /3GB, /3GM, /3GN
/3G2, /3G3, /3G4, /3G5
/3GC, /3GD, /3GF, /3GG
/3GO, /3GP, /3GQ, /3GR
/3G6, /3G7, /3GH, /3GI, /3GS, /3GT
/3G8, /3G9, /3GJ, /3GK, /3GU, /3GV
/40H, /40I, /4AG, /4BG, /4K1

Gleichen Sie die Formulare aus dem Mandanten 000 mit ihrem Produktivsystem ab. Wählen Sie hierzu im IMG der Abrechnung Deutschland Formularwesen -> Grundlagen -> Formular kopieren.

Entgeltnachweis

Folgende neue Lohnarten wurden in den Entgeltnachweis (SAP Standard
Formulare DF01, DFB1 und DFKA) aufgenommen:

/3G1, /3GB, /3GN
/3G3, /3G5, /3GD, /3GG, /3GP, /3GR
/3G7, /3GI, /3GT
/40I, /4BG

Sie können die Lohnarten Ihren Anforderungen entsprechend in Ihren individuellen Entgeltnachweis aufnehmen. Wählen Sie hierzu im IMG der Abrechnung Deutschland Formularwesen -> Entgeltnachweis -> Entgeltnachweis einrichten -> Entgeltnachweis einrichten.

Bescheinigungswesen mit SAPscript

  • Bei der Arbeitsbescheinigung §312 SGB III wurden folgende Summenlohnarten erweitert:
  • BRU2: /3G6, /3GH, /3GS

  • EINZ: /3GH, /3GS

Nehmen Sie die neuen Lohnarten in die entsprechenden Summenlohnarten mit auf. Wählen Sie hierzu im IMG der Abrechnung Deutschland Bescheinigungswesen mit SAPscript -> Standardbescheinigungen einrichten -> Bescheinigungslohnarten mit SAP-Mandanten abgleichen.
  • In den Entgeltbescheinigungen an die Krankenkassen zu Krankengeld und Erkrankung des Kindes wurden folgende Summenlohnarten erweitert:
  • EZKV: /3GA, /3GM

  • EZRV: /3GC, /3GF, /3GO, /3GQ

Nehmen Sie die neuen Lohnarten in die entsprechenden Summenlohnarten mit auf. Wählen Sie hierzu im IMG der Abrechnung Deutschland Bescheinigungswesen mit SAPscript -> Standardbescheinigungen einrichten -> Bescheinigungslohnarten mit SAP-Mandanten abgleichen.
  • Bescheinigungsfunktion NGLZ:
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes (Verdienstbescheinigung §§ 315, 319 SGB III) ist eine eventuelle Gleitzone zu berücksichtigen; beim Krankengeld hingegen nicht. Die Ergebnisse der Berechnungen können also unterschiedlich sein. Deshalb wurde es notwendig, die fiktive Nettoberechnung an dieser Stelle auseinander zu steuern. Technisch wurde dies durch eine neue Bescheinigungsfunktion NGLZ realisiert, welche bei der Verdienstbescheinigung hinterlegt ist.

Die neue Funktion wird von SAP ausgeliefert. Sie müssen keine Anpassungen vornehmen.
  • In den Formularen HR_DE_BW_WOHN (Wohngeldbescheinigung) bzw. HR_DE_BW_SOZWOHN (Einkommenserklärung sozialer Wohnbau) werden bei der Abfrage nach Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung die neuen RV-Kennzeichen 8 und 9 berücksichtigt.

    Die Formulare werden von SAP ausgeliefert. Sie müssen keine Anpassungen vornehmen.

DEÜV

Das Formular HR_DE_D3_MELDUNG für die DEÜV-Bescheinigungen wurde geändert.

Falls Sie das Formular modifiziert haben, gleichen Sie es mit dem Mandanten 000 ab. Wählen Sie hierzu im IMG der Abrechnung Deutschland SAPscript-Formulare -> SAPscript-Formular einrichten.

Beitragsnachweis Sozialversicherung

Die Formulare

  • HR_DE_SV_SVNW_EN, HR_DE_SV_SVNW_SN (Einzel- und Sammelnachweis)
  • HR_DE_SV_SVNW_KE, HR_DE_SV_SVNW_KS (Einzel- und Sammelnachweis Knappschaft)
  • HR_DE_SV_SVNN_EN, HR_DE_SV_SVNN_SN (Einzel- und Sammelnachweis Stornodarstellung)
  • HR_DE_SV_SVNN_KE, HR_DE_SV_SVNN_KS (Einzel- und Sammelnachweis Stornodarstellung Knappschaft)

wurden geändert.

Falls Sie eins der Formulare modifiziert haben, gleichen Sie es mit dem Mandanten 000 ab. Wählen Sie hierzu im IMG der Abrechnung Deutschland SAPscript-Formulare -> SAPscript-Formular einrichten.

Weitere Informationen

Hinweis HR-DE_ Mini-Jobs, Gleitzone - Inhaltshinweis (595487)






CL_GUI_FRONTEND_SERVICES - Frontend Services   ABAP Short Reference  
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Length: 41827 Date: 20240523 Time: 201109     sap01-206 ( 374 ms )