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Gesetzliche Änderungen zum 01.01.2005 ( RELNPY_DE_50005_JW0405 )

Gesetzliche Änderungen zum 01.01.2005 ( RELNPY_DE_50005_JW0405 )

RFUMSV00 - Advance Return for Tax on Sales/Purchases   Vendor Master (General Section)  
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Kurztext

Gesetzliche Änderungen zum 01.01.2005

Verwendung

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht aller Funktionen der Personalabrechnung Deutschland, die von gesetzlichen Änderungen betroffen sind.

Die Änderungen werden von SAP mit dem HR-Support-Package 06 ausgeliefert.

Wenn bei den einzelnen Unterpunkten nichts anderes vermerkt ist, müssen Sie keine Customizing-Einstellungen vornehmen.

Elster - Elektronische Lohnsteueranmeldung und Lohnsteuerbescheingung

Ab 01.01.2005 müssen sowohl die Lohnsteuerbescheinigung als auch die Lohnsteueranmeldung elektronisch an die Finanzverwaltung übertragen werden.

Aufgrund der für den Prozess benötigten technischen Voraussetzungen empfehlen wir eine frühzeitige Einrichtung des Verfahren inklusive Test.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im SAP-Hinweis HR-DE: ELSTER Lohnsteuerbescheinigung und -anmeldung (683477).

  • Lohnsteuerbescheinigung:
    Die Finanzverwaltung nimmt bereits seit Anfang des Jahres 2004 elektronische Lohnsteuerbescheinigungen für den Zeitraum 2004 (d.h. für ausscheidene Mitarbeiter) entgegen.
    Spätestens sind aber die Jahresbescheinigungen 2004 im Februar 2005 elektronisch zu melden.
Für die Lohnsteuerbescheinigung ergeben sich folgende Änderungen:
  • Der Großbuchstabe 'B' ist getrennt anzugeben, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf des Jahres austritt und unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach 10c Abs. 3 EStG zu besteuern war.

  • Ab 01.01.2005 ändert sich die Bedeutung der Summenlohnarten B190 - B250.
    Wenn Sie diese Summenlohnarten durch eigene Kundenlohnarten ergänzt haben, grenzen Sie diese Zuordnung ab und ändern Sie die Zuordnung Ihrer Kundenlohnarten zur Summenlohnart.
    Führen Sie dazu die Einstellungen im Einführungsleitfaden unter Abrechnung Deutschland -> Behördenkommunikation (B2A) -> Datenaustausch mit der Finanzverwaltung -> Lohnsteuerdaten für den Mitarbeiter -> Lohnarten festlegen -> Summenlohnarten ergänzenaus.

  • Sie können die Formulare zur Lohnsteuerbescheinigung mit Elster archivieren.
    Nähere Informationen finden Sie im Einführungsleitfaden (IMG) unter Abrechnung Deutschland -> Behördenkommunikation (B2A) -> Datenaustausch mit der Finanzverwaltung -> Lohnsteuerdaten für den Mitarbeiter -> Lohnsteuerbescheinigungen archivieren.

  • Ebenso können Sie über ein BAdI die Adresse für die Versendung der Mitarbeiterbescheinigung festlegen.
    Nähere Informationen finden Sie im Einführungsleitfaden (IMG) unter Abrechnung Deutschland -> Behördenkommunikation (B2A) -> Datenaustausch mit der Finanzverwaltung -> Lohnsteuerdaten für den Mitarbeiter -> BAdI: Sonder-Adresse eines Mitarbeiters ermitteln.

  • Neue Lohnarten für SV-Beiträge auf der Lohnsteuerbescheinigung
    Für die Zeilen 22, 23 und 25 werden die neuen technischen Lohnarten steuerl. AG-Anteile RV (/268) und steuerl. AN-Anteile RV (/269) ausgeliefert. Diese Lohnarten werden in der Personalrechenregel DV89 in Schema DSVB (Sozialversicherung (D) Init. und Berechnung) gebildet.
    Wenn Sie ein eigenes Schema anstelle DSVB benutzen, gleichen Sie es mit dem Schema DSVB ab.

  • Lohnsteueranmeldung
    Die Lohnsteueranmeldung wird mit dem gleichen Verfahren an die Clearingstelle übertragen wie die Lohnsteuerbescheinigung.
    Das Verfahren kann im Gegensatz zur Lohnsteuerbescheinigung erst ab Januar 2005 produktiv eingesetzt werden. Im Jahr 2004 kann das Verfahren nur testweise eingesetzt werden.

Auswirkungen auf das Customizing

Damit Sie die Lohnsteuerdaten-Übermittlung mit ELSTER verwenden können, führen Sie alle IMG-Aktivitäten im Einführungsleitfaden durch, die dem Knoten Datenaustausch mit der Finanzverwaltunguntergeordnet sind.
Beginnen Sie mit Datenaustausch mit der Finanzverwaltung - Überblick.

Steuer

Gesetzliche Grundlagen - Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

Ab 01.01.2005 tritt das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Darin setzt die Bundesregierung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2002 um, in dem entschieden wurde, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist. Daraus resultieren gesetzliche Änderungen mit Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Erweiterung §3 Nr. 63 EStG, Einschränkung $40b EStG

  • Zusätzliches steuerfreies Kontingent
    §3 Nr. 63 EStG wird um die Möglichkeit erweitert, für Versorgungszusagen ab dem 01.01.2005 (Neuzusagen) zusätzlich 1800,- EUR steuerfrei für die Finanzierung von Altersvorsorgeverträgen aufzuwenden. Dieser zusätzliche Beitrag ist aber beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
    Diese neue Regelung wird durch ein neues Kontingent, Lohnart Kont zus stfrei §3Nr63 S3(/44J), abgebildet. Die Bildung dieses Kontingentes erfolgt durch die Abrechnungsfunktion DST KON.
  • Steuerfreie Finanzierung auch bei Direktversicherungen
    Die Regelungen des §3 Nr.63 EStG gelten ab 2005 zusätzlich zu Pensionskassen und Pensionsfonds auch für Direktversicherungen.
  • Für Neuzusagen können sowohl 4% der RV-BBG als auch 1800,- EUR steuerfrei aufgewendet werden.

  • Für Altzusagen, d.h. Verträge die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, und die Voraussetzungen des §3 Nr.63 EStG erfüllen, können bis zu 4% der RV-BBG steuerfrei aufgewendet werden.


Neuverträge und Altverträge, die die Voraussetzungen des §3 Nr.63 EStG erfüllen, können nur über den Infotyp Altersvermögensgesetz (0699) abgebildet werden.
Beachten Sie, dass die Anwendung von §3 Nr.63 Satz 3 (1800,- EUR zusätzlich steuerfrei) bei Neuzusagen nicht zulässig ist, wenn gleichzeitig nach §40b EStG a.F. für Altzusagen eine Pauschalbesteuerung durchgeführt wird.
Ausnahme:
Für Umlagefinanzierte Pensionskassen (Öffentlicher Dienst) kann eine Pauschalbesteuerung nach §40b EStG n.F. gleichzeitig mit der Anwendung von §3 Nr.63 Satz 3 (1800,- EUR zusätzlich steuerfrei) erfolgen.

Um diese Verträge abzubilden, legen Sie neue Bausteine mit der Bearbeitungsregelung S5 (steuerfrei -> zusätzlich steuerfrei -> individuell) bei Neuzusagen bzw. S2 (steuerfrei -> individuell) bei Altzusagen an.
Führen Sie dazu die Einstellungen im Einführungsleitfaden unter Abrechnung Deutschland -> Altersvermögensgesetz -> Verarbeitung -> Bausteine einrichtenaus.

Tragen Sie zur Abstellung des zusätzlich steuerfreien Betrages in der View AVmG: Abgeleitete Lohnarten eine neue Lohnart im Feld Zusätzlich steuerfrei §3Nr.63ein.
Führen Sie dazu die Einstellung im Einführungsleitfaden unter Abrechnung Deutschland -> Altersvermögensgesetz -> Verarbeitung -> Ausweislohnarten aufteilen in steuerfrei/pauschal/steuerpflichtigaus.
  • Direktversicherungsaltverträge
    Direktversicherungsaltverträge, die die Voraussetzungen des §3 Nr.63 EStG nicht erfüllen (bzw. bei Verzicht des Arbeitnehmers auf Anwendung des §3 Nr.63), können weiterhin über den Infotyp Direktversicherung(0026) abgebildet und pauschal nach § 40b besteuert werden.
  • Regelung pro Arbeitgeber
    Die Regelungen des §3 Nr.63 EStG gelten ab 01.01.2005 pro Arbeitgeber (Juristische Person).
    Aus diesem Grund entfällt ab 2005 auch die Bescheinigungspflicht der steuerfreien Beiträge auf der Lohnsteuerbescheinigung (bisherige Zeile 19).

Änderungen der Steuerberechnung

  • Vorsorgepauschale
    Die Änderungen bei der Vorsorgepauschale werden intern im Programmablaufplan angepasst.
    Kundenseitig sind keine Einstellungen vorzunehmen.
  • Altersentlastungsbetrag
    Für das Jahr 2005 berechnet sich der Altersentlastungsbetrag als 40% des Arbeitslohns, maximal 1900,- EUR. Dieser Prozentsatz bzw. Höchstbetrag wird bis zum Jahr 2040 schrittweise auf 0% bzw. 0,- EUR verringert.
    Der Prozentsatz und der Höchstbetrag des Jahres, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt, gelten auch in den Folgejahren weiter (Kohorte).
    Sind die Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag erfüllt, werden der entsprechende Prozenzsatz und Höchstbetrag im Infotyp Steuerdaten D (0012) im neuen Block Grundlage Altersentlastung angezeigt.
  • Versorgungsbezüge
    Die Bemessungsgrundlage für die Versorgungsbezüge ermittelt sich ab 2005 als 12 mal Versorgungsbezug für den ersten vollen Monat der Versorgungsbezugszahlung plus voraussichtliche Sonderzahlungen.

    Für das Jahr 2005 berechnet sich der Versorgungsfreibetrag als 40% dieser Bemessungsgrundlage, maximal 3000,- EUR.
    Dieser Prozentsatz bzw. Höchstbetrag wird bis zum Jahr 2040 schrittweise auf 0% bzw. 0,- EUR verringert.
    Der Prozentsatz und der Höchstbetrag des Jahres, in dem die Rentenzahlung begann, gelten auch in den Folgejahren weiter (Kohorte).
  • Stammdatenpflege
    Sind die Voraussetzungen für den Versorgungsfreibetrag erfüllt, müssen die folgenden Daten für die Berechnung der Grundlage für den Versorgungsfreibetrag im Infotyp Steuerdaten D (0012) im neuen Block Grundlage Versorgungsbezugvorgegeben werden:
  • Beginndatum des Versorgungsbezuges

  • laufender Versorgungsbezug im ersten vollen Monat

  • voraussichtlicher sonstiger Versorgungsbezug


Der entsprechende Prozenzsatz und Höchstbetrag werden zusätzlich angezeigt.

Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 01.01. 2005 Versorgungsbezüge erhalten, können diese Felder über den neuen Report Batch-Input für Versorgungsbezugsempfänger (RPISTVD0)vorbelegt werden.
Weitere Informationen finden Sie auch die Reportdokumentation.
  • Lohnkonto
    Die Grundlagen für die Berechnung des Altersentlastungsbetrages sowie für die Berechnung des Versorgungsfreibetrages und den daraus berechneten Versorgungsfreibetrag werden in der neuen Abrechnungstabelle STZ im Abrechnungscluster RD gespeichert.
    Diese Daten werden auch im Lohnkonto angezeigt.

Hinweis:

Bei gleichzeitigem Bezug einer Hinterbliebenen- sowie Eigenrente mit Beginn in unterschiedlichen Kalenderjahren ab 2005 gelten nach derzeitiger Auffassung des BMF unterschiedliche Kohortendaten. Dies betrifft erstmalig das Kalenderjahr 2006 und ist im Programmablaufplan für 2005 noch nicht berücksichtigt.
Bei Berücksichtigung im Programmablaufplan wird die Steuerberechnung entsprechend angepasst.

Lohnsteuerbescheinigung

Bei der Lohnsteuerbescheinigung ergeben sich durch das Alterseinkünftegesetz folgende Änderungen:

  • Zusätzliche Angabe in Zeile 2:
    Großbuchstabe 'V', wenn steuerfreie Beiträge nach §3 Nr.63 EStG geleistet wurden.
  • Neue Zeile 22:
    Arbeitgeberanteile der Beiträge zur gesetzlichen RV und an berufsständische Versorgungseinrichtungen
  • Neue Zeile 23:
    Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur gesetzlichen RV und an berufsständische Versorgungseinrichtungen
  • Neue Zeile 24:
    Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur KV und PV
  • Neue Zeile 25:
    Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne Zeilen 23 und 24

Betriebliche Altersversorgung

  • Umsetzung der Regelungen des §3 Nr.63 Satz 3 EStG bei der Berechnung der Pensionskassenbeiträge für Neuzusagen (Funktion P0202)
    Die View Abrechnungssteuerung Beitragsermittlung Ansprüche wurde um das Feld Neuvertrag AltEinkG zur Kennzeichnung von Neuverträgen ab 01.01.2005 erweitert.
    Markieren Sie dieses Feld, wenn es sich bei den entsprechenden Anspruch generell um Neuzusagen handelt.
    Diese Einstellung nehmen Sie im Einführungsleitfaden unter Betriebliche Altersversorgung -> Steuerung Personalabrechnung -> Berechnung von Pensionskassenbeiträgen in der Abrechnung steuern -> Berechnung von Pensionskassenbeiträgen steuern vor.

    Der Infotyp Ansprüche BAV(0202) wurde für Pensionskassenansprüche um das Ankreuzfeld Neuvertrag AltEinkG zur individuellen Kennzeichnung von Neuverträgen pro Mitarbeiter ab 01.01.2005 erweitert. Dieses Feld kann für die Ansprüche genutzt werden, bei denen sowohl Altzusagen bis 31.12.2004 als auch Neuzusagen ab 01.01.2005 existieren.
    Wenn Sie das Kennzeichen Neuvertragbereits im Customizing markiert haben, ist das Ankreuzfeld Neuvertrag AltEinkG im Infotyp bereits gesetzt und kann dort nicht geändert werden.
  • Umsetzung der Regelungen des §3 Nr.63 Satz 3 EStG bei der Gehaltsumwandlung (Funktion P0263)
    Die View Anspruchssteuerung Gehaltsumwandlung wurde um das Feld 'Neuvertrag AltEinkG' zur Kennzeichnung von Neuverträgen ab 01.01.2005 erweitert. Markieren Sie dieses Feld, Wenn es sich bei den entsprechenden Anspruch generell um Neuzusagen handelt.
    Führen Sie dazu die Einstellungen im Einführungsleitfaden unter Betriebliche Altersversorgung -> Steuerung Personalabrechnung -> Gehaltsumwandlung in der Abrechnung steuern -> Steuerung der Wandlung pro Anspruch und Wandlungsart festlegen aus.

    Der Infotyp Gehaltsumwandlung(0263) wurde um das Feld Neuvertrag AltEinkG zur individuellen Kennzeichnung von Neuverträgen pro Mitarbeiter ab 01.01.2005 erweitert.
    Dieses Feld kann für die Ansprüche genutzt werden, bei denen sowohl Altzusagen bis 31.12.2004 als auch Neuzusagen ab 01.01.2005 existieren.
    Wenn Sie das Kennzeichen Neuvertragbereits im Customizing markiert haben, ist das Ankreuzfeld Neuvertrag AltEinkG im Infotyp bereits gesetzt und kann dort nicht geändert werden.
  • Steuerbescheinigung für Versorgungsempfänger gemäß §22 Nr.5 EStG
    Derzeit ist nur ein Entwurf eines BMF-Schreibens zu dieser Bescheinigung veröffentlicht.
  • Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle gemäß §22a EStG
    Details sind hierzu noch nicht veröffentlicht.

Bankenversorgung

  • Einführung neuer Tarife
    Der Gesetzgeber hat durch Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung den gesetzlichen Höchstrechnungszins (Garantiezins) für Lebensversicherungen auf 2,75 % festgesetzt. Für Neuzugänge gelten ab 01.01.2005 die Tarife
  • DN05 statt DN

  • DZ05 statt DZ

  • RN05 statt RN

  • N05 statt N.

  • Schließung alter Tarife
    Die Tarife DA und RA mit dem Durchschnittsbeitragssystem werden zum 31.12.2004 endgültig für Neuzugänge geschlossen. In beiden Tarifen werden die Beiträge anhand von Beitragsklassen ermittelt. Ab dem 01.01.2005 ist es nun auch möglich, den Beitrag aus 6,5 % des maßgebenden monatlichen Diensteinkommens bis zur jeweiligen Bemessungsgrenze zu berechnen.
  • Erweiterung §3 Nr.63 EStG, Wegfall §40b EStG für Neuzugänge
    Bezüglich der Tarife AE04, AG04, BR04, BRWZ4, WI04, WIFS4 und WA04 muss nun zwischen Altfällen und Neuzugängen unterschieden werden.
  • Pflege der Bausteine und Vertragsmodelle
    Für die neuen Tarife werden im SAP-Standard folgende Bausteine zur Anlageart BVV ausgeliefert:
  • DN05 (Basisversicherung neuer Tarif ab 2005 - Pensionskasse)

  • DZ05 (zusätzliche Beitragszahlung im Tarif DN ab 2005)

  • N05 (Freiwillige Weiterversicherung neuer Tarif ab 2005 - PK)

  • RN05 (Basisversicherung neuer Tarif ab 2005 - UK)


Zur Unterscheidung der Altfälle von den Neuzugängen wurden zusätzlich die Bausteine für Neuzugänge ausgeliefert:
  Tarif Baustein Altfall Baustein Neuzugang
  AE04 AE04 AE05
  AG04 G04 AG05
  BR04 BR04 BR05
  BRWZ4 BRW4 BRW5
  WI04 WI04 WI05
  WIFS4 WIF4 WIF5
  WA04 WA04 WA05


Gleichen Sie das Viewcluster VC_T5DR2_Amit dem Auslieferungsmandanten ab.

Im SAP-Standard wird bei den Bausteinen DA und RA weiterhin mit Beitragsklassen (Verarbeitungsroutinen D0 und A0) gerechnet.
Wenn Sie auf die Prozent-Methode umstellen möchten, grenzen Sie die Ausprägungen der Bausteine zum 01.01.2005 ab und tragen Sie die Verarbeitungsroutinen D2 bzw. A2 ein.
Der Arbeitgeberanteil beträgt zwei Drittel des Beitrags.
Führen Sie dazu die Einstellungen im Einführungsleitfaden unter Abrechnung Deutschland -> Sozialversicherung -> Zusatzversorgung -> BVV-Versorgung -> Bausteine pflegen aus.

Die Änderungen in den Bausteinen bedeuten auch Änderungen in den Vertragsmodellen.
Als Muster-Vertragsmodelle sind die Vertragsmodelle DN, DA, RN und RA ausgeliefert.
Da die Tarife DA und RA schließen, wurden die Bausteine DA und RA in den Vertragsmodellen DA und RA zeitlich auf den 31.12.2004 begrenzt.
Da für Neuzugänge die Tarife DN05 und RN05 statt DN und RN gelten, wurden in den Vertragsmodellen DN und RN die Bausteine DN und RN auf den 31.12.2004 begrenzt und ab dem 01.01.2005 die Bausteine DN05 und RN05 eingetragen.

Gleichen Sie das Viewcluster VC_T5DR3mit dem Auslieferungsmandanten ab.
Führen Sie dazu die Einstellungen im Einführungsleitfaden unter Abrechnung Deutschland -> Sozialversicherung -> Zusatzversorgung -> BVV-Versorgung -> Vertragsmodelle pflegen aus.

Öffentlicher Dienst: Zusatzversorgung

  • Für kapitalgedeckte Zusatzversorgungseinrichtungen muss wahrscheinlich für Neuzusagen ab 2005 ein neues (zusätzliches)Vertragsmodell eingerichtet werden, da die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG nicht mehr anwendbar ist. Ersetzen Sie für die Bausteine die Bearbeitungsregel S3 durch die Bearbeitungsregel S5.
    Erfragen Sie die genauen fachlichen Bestimmungen hierzu bitte bei Ihrer Zusatzversorgungseinrichtung.

    Führen Sie dazu die Einstellungen im Einführungsleitfaden unter Abrechnung Deutschland -> Branchen -> Öffentlicher Dienst -> Zusatzversorgung -> Beitragsberechnung nach AVmG -> Verarbeitung -> Bausteine einrichten und Vertragsmodelle einrichtenaus.

    Das System kann diese Neuzusagen nicht automatisch verarbeiten, verwenden Sie daher folgende manuelle Übersteuerungsmöglichkeiten des Infotyps Zusatzversorgung (0051):
  1. Sie ordnen das oben erwähnte neue Vertragsmodell dem Mitarbeiter, der diese Neuzusage erhält, direkt im Infotyp zu.
  2. Sie richten eine neue ZVE-ID in der ZVE-Tabelle T5D5Z mit neuem Abrechnungsschlüssel (Tabelle T5D5C) ein. Dem neuen Abrechnungsschlüssel weisen Sie das neue Vertragsmodell zu.
    Im Infotyp Zusatzversorgung (0051) ordnen Sie dann dem Mitarbeiter der neuen ZVE-ID zu, Wenn er eine Neuzusage erhält.
Führen Sie dazu die Einstellungen im Einführungsleitfaden unter Abrechnung Deutschland -> Branchen -> Öffentlicher Dienst -> Zusatzversorgung -> Zusatzversorgungskasse -> Zusatzversorgungskasse anlegen
sowie die Einstellungen unter Abrechnung Deutschland -> Branchen -> Öffentlicher Dienst -> Zusatzversorgung -> Umlagenberechnung -> Daten zur Umlagenberechnung pflegen aus.
  • Haben Sie Arbeitnehmerbeiträge, die aufgrund von § 3 Nr. 63 S. 3 EStG (1800 EUR) zusätzlich steuerfrei bleiben, können Sie hierzu Ihre bisher benutzte steuerfreie Lohnart (SAP-Muster M850) oder die neue Musterlohnart M853 nutzen.
    Für die Arbeitgeberbeiträge der ZV-Pflichtversicherung existiert dazu keine eigene Lohnart (analog zu M853), d.h. die Arbeitgeberbeiträge werden in derselben Lohnart (z.B. in /2A0, /2A5,...) abgestellt. Allerdings erhalten Sie einen eigenen V0-Splitt.
    Vergleichen Sie hierzu auch die Einträge in der Tabelle V_T5D2S_A.
Führen Sie dazu die Einstellungen im Einführungsleitfaden unter Abrechnung Deutschland -> Branchen -> Öffentlicher Dienst -> Zusatzversorgung -> Ausweislohnarten aufteilen in steuerfrei/pauschal/steuerpflichtigaus.

Weitere Informationen zum Alterseinkünftegesetz(AltEinkG) finden Sie im SAP-Hinweis Jahreswechsel DE 2004/05: Alterseinkünftegesetz (780084).

BAdI: Verwendungszweck der Einzelüberweisung zum AVmG füllen (HRPAYDE_DAVMG_UW)

Wenn in einem Vertragsbaustein die Bearbeitungsregel S5 (steuerfrei -> zusätzlich steuerfrei -> individuell) zum Tragen kommt und Sie das BAdI HRPAYDE_DAVMG_UW aus SAP-Hinweis AVmG: Verwendungszweck, Einzelüberweisung und Rückrechnung (650652) verwenden, dann muss evtl. die Implementierung Ihres BAdIs angepasst werden, da für die nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG (1800,- EUR) steuerfrei bleibenden Beiträge nun das Kennzeichen G im V0-Splitt gespeichert wird.
Die SAP-Musterimplementierung für die VBL des öffentlichen Dienstes (Funktionsbaustein HRPBSDE_ZV_FUELLE_V_ZWECK_VBL) berücksichtigt das neue Kennzeichen bereits.

Führen Sie dazu die Einstellungen im Einführungsleitfaden unter Abrechnung Deutschland -> Branchen -> Öffentlicher Dienst -> Zusatzversorgung -> Überweisungen -> BAdI: Verwendungszweck der Einzelüberweisung zum AVmG füllenaus.

Pauschale Kirchensteuer Baden-Württemberg

Für Baden-Württemberg wird der pauschale Kirchensteuersatz von 7 v.H. auf 6,5 v.H. gesenkt.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen für die Arbeitskammer Saarland

Die Grenzen werden den entsprechenden Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung angepasst.

Sozialversicherung

Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

Ab dem 01.01.2005 tritt das Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft, und die Unterscheidung zwischen Arbeiterrentenversicherung und Angestelltenrentenversicherung entfällt.
Daher sind ab dem 01.01.2005 für die Rentenversicherung nur noch folgende Beitragsgruppen zulässig:

  • 0 = kein Beitrag

  • 1 = voller Beitrag

  • 3 = halber Beitrag

  • 5 = Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte

Pflege der Stammdaten

Aufgrund der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung müssen Sie zum 01.01.2005 für alle Angestellten den Infotyp Sozialvers. D(0013) und den Infotyp Vorgabe Störfall-SV-Luft(0123)abgrenzen und im neuen Satz das RV-Kennzeichen ändern.
Dafür steht der neue Report Batch-Input zur Umsetzung des RV-Schlüssels bei Angestellten ab 2005(RPISVZD0) zur Verfügung.

Hinweis:

Führen Sie diesen Report vor der Januar-Abrechnung aus.
Weitere Informationen zu diesem Report finden Sie in der Reportdokumentation.

Beitragsabrechnung und Beitragsnachweis

Bis auf den knappschaftlichen Beitragsnachweis wird es für den Beitragsnachweis keinen neuen Vordruck und keine Änderung an der Datensatzbeschreibung geben.

Beim knappschaftlichen Beitragsnachweis wurde der Vordruck und damit das Formular HR_DE_SV_SVNW_KS angepasst. Die Ankreuzfelder für Beiträge aus Wertguthaben und für Korrektur-Beitragsnachweis sowie die Beitragsgruppen 0200, 0400 und 0600 wurden entfernt.
Wenn Sie das Formular modifiziert haben, müssen Sie es mit Mandant 000 abgleichen.

Führen Sie die Einstellungen im Einführungsleitfaden unter Abrechnung Deutschland -> Sozialversicherung -> Auswertungen -> SV-Beitragnachweis -> Formulare für den Beitragsnachweis Bundesknappschaft -> Sammelnachweisaus.

Ab 01.01.2005 soll es im Hinblick auf den zwischenzeitlich abgeschafften Summenabgleich keinen Korrektur-Beitragsnachweis für abgelaufene Kalenderjahre mehr geben.

Dies bedeutet, dass bei Rückrechnungen in Zeiten, in denen die Abrechnungswährung noch auf DEM lautete, die Beiträge nun in EUR auszuweisen sind.

In den ab 01.01.2005 erstellten Beitragsnachweisen müssen die Beitragsgruppen 0200, 0400 und 0600 leer bleiben.
Bei der Rückrechnung von Angestellten in Zeiträumen vor 2005 müssen die Beiträge in den Beitragsgruppen 0100, 0300 und 0500 nachgewiesen werden.

Bezüglich der Beitragsabrechnung wird ebenWenn keine Trennung nach Jahren vorgenommen.
Bei der Rückrechnung von Angestellten in Zeiträumen vor 2005 wird der damals gültige Beitragsgruppenschlüssel angedruckt, der Rentenversicherungsbeitrag jedoch den nun gültigen Beitragsgruppen zugeordnet.

Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung

§55 Abs.3 SGB XI

Ab dem 01.01.2005 wird ein Beitragszuschlag in der gesetzlichen Pflegeversicherung für Kinderloseerhoben.
Der Arbeitnehmer trägt den Beitragszuschlag allein. Die Beitragsabführung erfolgt durch den Arbeitgeber, wenn es sich nicht um einen Selbstzahler handelt..

Dieser Beitragszuschlag wird nicht erhoben

  • bis zum Ablauf des Monats, in dem die Mitglieder das 23. Lebensjahr vollenden,
  • für Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden,
  • für Mitglieder, die Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
  • für Mitglieder, die Eltern sind.


Pflege der Stammdaten

Das System versucht automatisch zu erkennen, ob ein Mitarbeiter den Beitragszuschlag zahlen muss oder nicht.

  • Die Bedingung, ob es sich um eine gesetzliche Pflegeversicherung handelt, wird anhand des PV-Kennzeichens aus Infotyp Sozialvers. D(0013) geprüft.
  • Die Bedingungen bezüglich des 23. Lebensjahrs und dem 01.01.1940 werden anhand des Geburtsdatums aus Infotyp Daten zur Person(0002) geprüft.
  • Wenn der ganze Abrechnungszeitraum mit Tagen aus Infotyp Wehr/Zivildienst(0081)belegt ist, wird kein Beitragszuschlag erhoben.
  • Die Bedingung, ob Arbeitnehmer Eltern sind, wird anhand der Kinder, welche auf der Lohnsteuerkarte in Infotyp Steuerdaten D(0012) eingetragen sind, abgeleitet. Hierfür werden die Infotypdaten aus der Vergangenheit bis zur aktuellen Periode herangezogen.

Wenn diese oben genannten Punkte nicht dazu führen, dass es automatisch zu einer Freistellung vom Beitragszuschlag kommt, müssen Sie im Infotyp Sozialvers. D(0013) das SV-Attribut 31 (Kein PVZuschlag) eintragen.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 13.10.2004 ihre "Gemeinsamen Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft" veröffentlicht, welche wertvolle Orientierungshilfen bieten.

  • Beispiel 1:
Beide Elternteile arbeiten und die Kinder sind auf der Lohnsteuerkarte des Mannes eingetragen. Hier muss natürlich auch die Ehefrau keinen Zuschlag zahlen, deshalb muss dann bei der Ehefrau im Infotyp Sozialvers. D(0013) das SV-Attribut 31 eingetragen werden.
  • Beispiel 2:
Ein 55-jähriger Mann wechselt zu einem anderen Arbeitgeber. Sein 30-jähriger Sohn ist nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte vermerkt. Er zeigt dem Arbeitgeber die Geburtsurkunde seines Sohnes. Bei diesem Mann muss in Infotyp Sozialvers. D(0013) das SV-Attribut 31 eingetragen werden.

Beitragsbemessungsgrenzen 2005

Entgeltgrenzen jährlich monatlich
Jahresarbeitsentgeltgrenzen in EURO
- Krankenversicherung allgemein 46.800,00 3.900,00
- Krankenversicherung
für PKV-Versicherte am 31.12.02 42.300,00 3.525,00

Beitragsbemessungsgrenzen in EURO jährlich monatlich
Krankenversicherung 42.300,00 3.525,00
- Rentenversicherung West 62.400,00 5.200,00
- Rentenversicherung Ost 52.800,00 4.400,00
- Rentenvers. Knappschaft West 76.800,00 6.400,00
- Rentenvers. Knappschaft Ost 64.800,00 5.400,00
- Bundesanstalt für Arbeit West 62.400,00 5.200,00
- Bundesanstalt für Arbeit Ost 52.800,00 4.400,00
- Pflegeversicherung 42.300,00 3.525,00
Geringverdienergrenze   325,00
Geringfügigkeitsgrenze   400,00
Mindestbemessungsgrenze geringf. Beschäft. 155,00
Geringbeziehergrenze Rentner   120,75
Bezugsgröße West   2.415,00
Bezugsgröße Ost   2.030,00

Beitragssätze 2005

Rentenversicherung 19,5 v.H.
Rentenversicherung Knappschaft AG 16,15 v.H.
Rentenversicherung Knappschaft AN 9,75 v.H.
Bundesanstalt für Arbeit 6,5 v.H.
Pflegeversicherung 1,7 v.H.
PV-Beitragszuschlag für Kinderlose 0,25 v.H.

Prozentsätze 2005 für Zuschuss bei KV-Privatversicherten

Durchschnittsprozentsatz 14,3 v.H.
Durchschnittsprozentsatz Vorruhestand 12,9 v.H.

Berechnung des Beitragszuschlags in der Pflegeversicherung

Der Beitragszuschlag beträgt 0,25 % der Bemessungsgrundlage. Der Beitragszuschlag wird jedoch nicht auf fiktive Arbeitsentgelte (KUG, WAG, WAU) berechnet.
Die Berechnung erfolgt folgendermaßen:

  • Pflichtversicherte
Der Beitragszuschlag errechnet sich aus dem SV-pflichtigen Entgelt multipliziert mit 0,25 %.
Das Ergebnis wird in der Lohnart, welche den Arbeitnehmeranteil darstellt, abgestellt:
  • /3Q0 PV-AN-Anteil, lfd.Entgelt

  • /3Q2 PV-AN-Anteil, Einmalzahl.

  • /3Q6 PV-AN-Anteil, Vorjahr


Beachten Sie, dass auch Auszubildende mit einem laufenden Entgelt unter EUR 325,- (Geringverdiener) und Arbeitnehmer, welche ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, einen Beitragszuschlag zahlen müssen, obwohl der Arbeitgeber sonst die Beiträge alleine trägt.
Beachten Sie, dass bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, zwar nur der halbe Pflegeversicherungsbeitragssatz anzuwenden ist, jedoch der Beitragszuschlag in voller Höhe zu erfolgen hat.
Für Personen, die zwischen EUR 400,- und EUR 800,- verdienen (Gleitzone), ist als Bemessungsgrundlage die reduzierte beitragspflichtige Einnahme zu verwenden.
  • Behinderte Menschen
    Der Beitragszuschlag ist aus dem Entgelt, jedoch mindestens aus 20 % der Bezugsgröße, zu berechnen und wird vom behinderten Mensch allein getragen.
  • Freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherte
Die Berechnung des Beitragszuschlags hängt von den verschiedenen Berechnungsverfahren ab, welche in Abhängigkeit der jeweiligen Krankenkasse für freiwillig Krankenversicherte in Tabelle T5D11 eingestellt werden kann. Der Beitragszuschlag wird in folgenden Lohnarten abgestellt:
  • /3QW Abgef. Beitragszuschlag

  • /3QX Abgef. BeitragszuschlagMK (Märzklausel)

  • Verfahren Prozentberechnung
Der Beitragszuschlag errechnet sich aus der an die Anzahl der SV-Tage angepassten monatlichen Bemessungsgrenze multipliziert mit 0,25 %.
  • Verfahren Bruttoberechnung
Der Beitragszuschlag errechnet sich aus dem SV-pflichtigen Entgelt, multipliziert mit 0,25 %.
  • Verfahren Festwertberechnung
Bei diesem Verfahren muss im Infotyp Sozialvers. D(0013)eine Beitragsklasse angegeben werden.
Es müssen somit für die betroffene Krankenkasse mindestens zwei Beitragsklassen im Customizing eingerichtet werden. Eine Beitragsklasse enthält den Beitrag ohne Beitragszuschlag, die andere Beitragsklasse enthält den Beitrag inklusive Beitragszuschlag. In der Abrechnung wird davon ausgegangen, dass die Beitragsklasse zu der jeweiligen Situation des Arbeitnehmers passt. Aus diesem Grund kann das Verfahren nicht empfohlen werden, weil die Fehleranfälligkeit zu hoch ist. Stattdessen sollte die Prozentberechnung verwendet werden.

Der Beitragszuschlag errechnet sich aus der an die Anzahl der SV-Tage angepassten monatlichen Bemessungsgrenze multipliziert mit 0,25 %. Dieser Beitragszuschlag reduziert dann den der Beitragklasse zugeordneten Beitrag. Anhand des reduzierten Beitrags erfolgt dann die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses.
  • Verfahren Stufenberechnung
Dieses Verfahren findet teilweise Anwendung bei Vorruheständlern. Abhängig vom SV-pflichtigen Entgelt wird anhand der Stufentabelle der Beitrag ermittelt. Die Tabelle T5D1M wurde um ein Feld erweitert. Das bisherige Feld enthält den Beitrag, der fällig wird, wenn kein Beitragszuschlag gezahlt werden muss. Das neue Feld enthält den Beitrag, der auch den Beitragszuschlag beinhaltet.
Der Beitragszuschlag ergibt sich aus der Differenz der beiden Felder. Die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses erfolgt anhand des bisherigen Feldes.
  • Eingabe des Pflegeversicherungsbeitrags im Infotyp Sozialvers. D (0013)
Wenn der Mitarbeiter einen Beitragszuschlag zahlen muss, wird zuerst durch Verhältnisrechnung der Beitrag bestimmt, welcher ohne Beitragszuschlag zu zahlen wäre. Der Beitragszuschlag ergibt sich aus der Differenz der beiden Werte.

Neue Lohnarten

Zur Abbildung der Neuregelung werden folgenden technische Lohnarten zur Verfügung gestellt:

  • /3QW Abgef. Beitragszuschlag

  • /3QX Abgef. BeitragszuschlagMK

  • /3QY PV Beitragszuschlag

Lohnkonto und Entgeltnachweis

  • Im Lohnkonto wurden die zusätzlichen Lohnarten /3QW und /3QX unter den Beiträgen zur Sozialversicherung (Fenster 01, Gruppe 16) neu aufgenommen.
    Um die Änderungen zu übernehmen, gleichen Sie die Formulare DK01 (Lohnkonto SAP-Standard) und DK02 (Lohnkonto mit 6 Spalten)mit dem SAP-Standard ab.
    Führen Sie dazu die Einstellungen im Einführungsleitfaden unter Abrechnung Deutschland -> Formularwesen -> Lohnkonto -> Lohnkonto einrichtenaus.
  • Ebenso wurden die zwei neuen Lohnarten /3QW und /3QX in den Entgeltnachweis aufgenommen.
    Zusätzlich wurden die neuen Summenlohnarten Y127 (Monatswerte) und Y128 (Jahreswerte) angelegt. Diese Summenlohnarten sind mit den drei Lohnarten /3QR, /3QW und /3QX (jeweils mit RT für die Monatswerte bzw. CRT für die Jahreswerte) geschlüsselt.
    Die neuen Summenlohnarten Y127 und Y128 werden unter den sonstigen Be- und Abzügen (Fenster 01, Gruppe 30) angedruckt. Die bisher vorhandenen Einträge für die Lohnart /3QR wurden gelöscht.
    Folgende Standardformulare sind betroffen:
  • DF01 (Entgeltnachweis)

  • DFB1 (Entgeltnachweis - Bau)

  • DFKA (Entgeltnachweis - öffentlicher Dienst)


Die Lohnart /3QY hat im Anzahlfeld den Wert 1, wenn in dem betrachteten Zeitraum die Pflicht zur Zahlung eines Beitragszuschlags gegeben ist. Abhängig davon lassen sich Texte auf dem Entgeltnachweis andrucken.
Führen Sie dazu die Einstellungen im Einführungsleitfaden unter Abrechnung Deutschland -> Formularwesen -> Entgeltnachweis -> Entgeltnachweis einrichren -> Entgeltnachweis einrichtenaus.

Auswirkungen auf das Customizing

Stellen Sie sicher , dass die Buchung der neuen technischen Lohnarten /3QW und /3QX ins Rechnungswesen erfolgt.
Gleichen Sie dazu die Buchungseigenschaften der Lohnarten in Ihrem Produktivmandanten mit dem Auslieferungsmandanten ab.
Führen Sie hierzu die Einstellungen im Einführungsleitfaden unter Abrechnung Deutschland -> Buchung ins Rechnungswesen -> Aktivitäten im HR-System -> Pflegen der Lohnarten -> Buchungseigenschaften von Lohnarten pflegenaus.

DEÜV

Änderung des DEÜV-Datenbausteins DSME

Das Feld Beamtenähnliche Gesamtversorgung (KENNZGV) an Stelle 184 ist nicht mehr zu füllen.
Dafür wird ein neues Feld Statusfeststellungsverfahren (KENNZSTA) an Stelle 185 eingeführt. Dieses Feld kennzeichnet Mitarbeiter, die in einer besonderen Beziehung zum Arbeitgeber stehen:

  • Ehegatten/Lebenspartner
  • Verwandte
  • Verschwägerte
  • geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH

Zur Kennzeichnung solcher Mitarbeiter wird ein neues Feld im Infotyp Stammdaten(0020) ausgeliefert.


Beitragsgruppenwechsel

Aufgrund des Wegfalls der RV-Schlüssel 2, 4 und 6 werden alle Angestellte, die bisher mit diesen RV-Schlüsseln gemeldet wurden, anstelle der DEÜV-Jahresmeldung für 2004 eine Ab- und Anmeldung zum 01.01.2005 wegen Beitragsgruppenwechsels erhalten.

Schwerbehindertengesetz

  • In der Anzeige gem. §80 Abs. 2 SGB IX (Schwerbehinderte Mitarbeiter) wird es neue Personengruppen geben; einige der vorhandenen Dienststellen fallen weg.
    Schwerbehinderte Auszubildende, die nach Beendigung der Ausbildung nahtlos übernommen werden, dürfen auf zwei Pflichtplätze angerechnet werden.
  • Zusätzliche Ausnahmen (Infotyp Statistiken) werden eingeführt, unter denen Mitarbeiter auf Pflichtplätze angerechnet werden dürfen.
  • Im Verzeichnis der schwerbehinderten Mitarbeiter entfallen die Zeilen Wohnort, Schlüsselnummer, Tätigkeitsbezeichnung und Schlüsselnummer. Die Zeilen Geschäftsführer und Teilzeit bei ATZ kommen neu hinzu.
  • Für die Anzeige gem. §80 Abs. 2 SGB IX (Schwerbehinderte Mitarbeiter) wird der neue Report Anzeige gem. §80 Abs. 2 SGB IX (Schwerbehinderte Mitarbeiter)(RPLEHAD3) ausgeliefert.
    Weitere Informationen zu diesem Report finden Sie in der Reportdokumentation.
    Führen Sie dazu die Einstellungen im Einführungsleitfaden unter Abrechnung Deutschland -> Auswertungen und Statistiken -> Schwerbehinderung -> Betriebe festlegen (kann) und Arbeitgeber festlegen (muss) aus.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im SAP-Hinweis HR-DEH: Gesetzliche Änderungen - Schwerbehindertenanzeige (780223).

Arbeitskostenerhebung 2004

In allen Mitgliedsländern der EU ist stichprobenartig von einem Teil der Arbeitgeber für das Geschäftsjahr 2004 eine Arbeitskostenerhebung (AKE) durchzuführen.
Diese Arbeitgeber wurden im Laufe des Jahres 2004 explizit angeschrieben. Nur diese ausgewählten Arbeitgeber müssen die Arbeitskostenerhebung 2004 vornehmen.

  • Die ausgewählten Unternehmen wurden von den statistischen Ämtern schon im Laufe des Jahres 2004 davon unterrichtet, die Erhebung vorzubereiten. Von Januar 2005 bis ca. Juni 2005 müssen die Erhebungsunterlagen von den ausgewählten Unternehmen zurückgesendet werden.
  • Einige Erhebungsmerkmale wurden gegenüber der AKE 2000 vereinfacht. Neu hinzu kommen die Anzahl der geringfügig Beschäftigten (Mini-Jobs), der steuerliche Wert der privaten Nutzung des Firmenwagens und Aufwendungen zu Pensionsfonds.

Zur Erstellung der Arbeitskostenerhebung steht Ihnen der neue Report Arbeitskostenerhebung 2004(RPCEHFD0) zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie in der Reportdokumentation.

Um den Report verwenden zu können, führen Sie die Einstellungen im Einführungsleitfaden unter Abrechnung Deutschland -> Auswertungen und Statistiken -> Arbeitskostenerhebungaus.

Weitere Informationen finden Sie im SAP-Hinweis HR-DEH: Arbeitskostenerhebung 2004 (780225).

Bescheinigungswesen

Ab 01.01.2005 entsteht im Rahmen der gesetzlichen Änderung "Arbeitslosengeld II" für das Bescheinigungswesen die Anforderung einer neuen Bescheinigung.

Aufgrund dieser gesetzlichen Änderung wird die Bescheinigung Verdienstbescheinigung für den Antragsteller und Angehörige des Antragstellers (BA Alg II - Z2) im SAP-Standard zur Verfügung gestellt. Zur besseren Verständlichkeit wird diese Bescheinigung auch als Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld gem. SGB II bezeichnet.

Gleichen Sie dazu die Summenlohnarten in Ihrem Produktivmandanten mit dem Auslieferungsmandanten ab.

Weitere Informationen finden Sie im SAP-Hinweis HR-DBE: Neue Bescheinigung BA Alg II - Z2 (780222).


Öffentlicher Dienst

Überarbeitung des Meldeprogramms zur DATÜV-ZVE

Aufgrund des Zuflussprinzips des ZV-pflichtigen Entgelts wurde eine Änderung der DATÜV-ZVE notwendig, die eine Überarbeitung des Meldeprogramms notwendig macht.
Die Änderungen sind im SAP-Hinweis Neues Satzformats DATÜV-ZVE Version 1.00 (732343) beschrieben.
Beachten Sie den SAP-Hinweis Steuerliches Zuflussprinzip im Meldeprogramm (681665), über den die Änderungen am Melde- und Datenträgerprogramm (inkl. Muster-Customizing) zur Verfügung gestellt werden.

Änderung der Sachbezugswerte

  • Unterkunft
Tarifgebiet West: 194,20 Euro
Tarifgebiet Ost: 178,00 Euro

  • Verpflegung
freie Verpflegung: 200,30 Euro
Frühstück: 43,80 Euro
Mittag-/Abendessen: 78,25 Euro

Änderung der Quadratmeterpreise für Personalunterkünfte

Wertklasse 1: 6,52 Euro
Wertklasse 2: 7,23 Euro
Wertklasse 3: 8,26 Euro
Wertklasse 4: 9,20 Euro
Wertklasse 5: 9,80 Euro
Waschmaschine ohne Münzautomat: 3,91 Euro

Informationen zu den Anpassungen in der Versorgungsempfängerstatistik finden Sie im SAP-Hinweis Versorgungsempfängerstatistik am 01.01.2005 (777966).

Baulohn

Umstellung der Rechenzentrumsnummern

Die Rechenzentrumsnummer der Sozialkasse Wiesbaden ändert sich. Diese Nummer ist fest im Programm gesetzt und wird mit dem Jahreswechsel ausgeliefert. Daher ist kundenseitig keine Aktivität erforderlich.

Für Kunden mit einer eigenen Rechenzentrumsnummer für Service-Rechenzentren ändert sich diese ebenfalls. Betroffen sind Kunden, deren Rechenzentrumsnummer nicht mit der von der Sozialkasse vergebenen Betriebsnummer übereinstimmt und mit 00 beginnt.
Im SAP-Hinweis SKV: Änderung der RZ-Nummer (779359) sind die notwendigen Änderungen in den Customizing-Einstellungen für diese Kunden beschrieben.






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