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SV-Freiheit von laufenden Bezügen bei Sozialleistungen ( RELNPY_DE_600_SV_0008 )

SV-Freiheit von laufenden Bezügen bei Sozialleistungen ( RELNPY_DE_600_SV_0008 )

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Kurztext

SV-Freiheit von laufenden Bezügen bei Sozialleistungen

Verwendung

Gesetzliche Änderung zum 01.01.2006. Grundlage: §23c SGB IV.

Geändertes Verfahren der SV-Beitragsberechnung für Abrechnungsperioden ab 01/2006 bei Mitarbeitern, die außerhalb der Lohnfortzahlung sind und Sozialleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder einer privaten Krankenkasse beziehen.

Laufende Bezüge, die während des Bezugs einer Sozialleistung weitergezahlt werden, sind SV-frei, soweit sie - zusammen mit der Sozialleistung - nicht das bisherige Netto-Arbeitsentgelt übersteigen. Andernfalls ist der übersteigende Anteil der laufenden Bezüge SV-pflichtig.

Als Sozialleistungen im Sinne von §23c SGB IV gelten

  • Krankengeld, Krankengeld bei Erkrankung Kind
  • Krankentagegeld aus privater KV
  • Verletztengeld, Verletztengeld bei Verletzung Kind
  • Übergangsgeld
  • Versorgungskrankengeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Erziehungsgeld (Elternzeit)

SV-Beitragsberechnung nach §23c SGB IV

Eine Beschreibung der besonderen SV-Beitragsberechnung bei Bezug von Sozialleistungen finden Sie in der Dokumentation SV-Beitragsberechnung nach §23c SGB IV.

Das Verfahren ist allerdings zum Zeitpunkt der Auslieferung des Jahreswechsel-Support Packages 2005/2006 noch nicht endgültig geklärt. Es wird der Stand ausgeliefert, der voraussichtlich dem (noch nicht veröffentlichten) Rundschreiben der Spitzenverbände zu §23c SGB IV entsprechen wird.

Vorgehensweise im SAP-System

Die Höhe der kalendertäglichen Nettosozialleistung muß ab 1.1.2006 immer über spezielle Lohnarten im Infotyp 0014 oder 0015 erfasst werden.

Dazu werden die Musterlohnarten

  • M470 Kranken(tage)geld täglich

  • M471 Mutterschaftsgeld täglich

  • M472 Erziehungsgeld täglich

  • M473 Übergangsgeld täglich

ausgeliefert. Das Vorhandensein einer solchen Lohnart löst in der Abrechnung die besondere SV-Beitragsberechnung nach §23c SGV IV aus. Die Lohnart muß in jedem Abrechnungsmonat vorhanden sein, in dem die entsprechende Sozialleistung bezogen wird.

Um die Entscheidung über beitragspflichtige Einnahme in der Abrechnung durchzuführen, sind - außer der Höhe der Sozialleistung - noch drei weitere Parameter notwendig. Folgende Varianten sind im SAP-System möglich:

Variante (A): Manuelle Vorgabe aller Parameter in den Stammdaten

Die drei zusätzlichen Parameter

  • Vergleichsnetto

  • Vollmonats-Zuschuß

  • Vollmonats-Arbeitgeberleistung

für die Entscheidung über beitragspflichtige Einnahme werden über Lohnarten in Infotyp 0014 oder 0015 aufgegeben. Dazu werden folgende Musterlohnarten ausgeliefert:

  • Vorgabewert für Vergleichsnetto

M480 Vergleichsnetto
  • Vorgabewerte für Vollmonats-Zuschüsse

M481 AG-Zuschuß Krankengeld Vollmonat
M482 AG-Zuschuß Mutterschaftsgeld Vollmonat
M483 AG-Zuschuß Erziehungsgeld Vollmonat
M488 AG-Zuschuß Übergangsgeld Vollmonat
  • Vorgabewerte für Vollmonatswerte der weitergezahlten laufenden Bezüge

M484 AG-Leistung bei Krankengeld ohne AG-Zuschuß
M485 AG-Leistung bei Krankengeld mit AG-Zuschuß
M486 AG-Leistung bei Mutterschaftsgeld
M487 AG-Leistung bei Erziehungsgeld
M489 AG-Leistung bei Übergangsgeld ohne AG-Zuschuß
M490 AG-Leistung bei Übergangsgeld mit AG-Zuschuß

Die Vorgabe-Lohnarten müssen in jedem Abrechnungsmonat vorhanden sein, in dem Sozialleistung bezogen wird. Falls in einem Abrechnungsmonat mehrere Arten von Sozialleistungsbezug vorliegen, dann müssen für jede Art von Sozialleistung die entsprechenden Vorgabe-Lohnarten (und zusätzlich die Lohnarten für die kalendertägliche Höhe der Sozialleistung) vorhanden sein.

Die Entscheidung über beitragspflichtige Einnahme und die SV-Beitragsberechnung wird dann mit diesen Vorgabe-Werten durchgeführt.

Sonderbehandlung für Mutterschutz

Bei Bezug von Mutterschaftsgeld ist es nicht notwendig, das Vergleichsnetto M480 und den AG-Zuschuß M482 vorzugeben. Da der Arbeitgeberzuschuß immer die Differenz zwischen Vergleichsnetto und Mutterschaftsgeld ist, wird eine vereinfachte Betrachtung durchgeführt: beitragspflichtige Einnahme liegt dann vor, wenn laufende Arbeitgeberleistungen M486 vorhanden sind. Der SV-Freibetrag ist in diesem Fall 0.

Variante (B): Verwendung der in der Abrechnung ermittelten Entscheidungs-Parameter

Die drei Entscheidungs-Parameter

  • Vergleichsnetto

  • Vollmonats-Zuschuß

  • Vollmonats-Arbeitgeberleistung

können auch über Fiktivläufe innerhalb der Abrechnung ermittelt werden. Diese berechneten Parameter werden für die Entscheidung über beitragspflichtige Einnahme verwendet, falls sie nicht durch Stammdatenvorgabe übersteuert wurden.
Einzelheiten zur Verwendung der Fiktivläufe finden Sie in der Dokumentation
Ermittlung der Entscheidungsparameter über Fiktivläufe

Auswirkungen auf das Customizing

Unbedingt notwendige Aktivitäten

Folgende Aktivitäten müssen in jedem Fall durchgeführt werden, um eine korrekte Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen zu ermöglichen:

  1. Zuordnung der Abwesenheiten zur Art der Sozialleistung
    Die Zuordnung der Abwesenheiten zur Art der Sozialleistung erfolgt im System über die Bewertungsregeln in Tabelle V_T5D0A.
    Bewertungsregeln für den Zeitraum des Sozialleistungsbezugs müssen ab 1.1.2006 den entsprechenden Sozialleistungen zugeordnet werden.
    In der Standardauslieferung sind die relevanten Bewertungsregeln bereits im Feld "Art der Sozialleistung" entsprechend gekennzeichnet.
    Gleichen Sie die Einträge der Tabellen
  • V_T554L

  • V_T554C

  • V_T5D0A

  • T5D0C

mit dem Standardmandanten ab.
Eine Übersicht über die geänderten und neuen Einträge dieser Tabelle finden Sie in der Dokumentation Neue und geänderte Tabelleneinträge

Falls Sie eigene Bewertungsregeln verwenden, ergänzen Sie mit Gültigkeit ab 1.1.2006 in Tabelle V_T5D0A die Zuordnung der relevanten Bewertungsregeln zur Art der Sozialleistung. Das bisher verwendete Kennzeichen "SV-frei" wird dabei durch die Zuordnung zur Art der Sozialleistung ersetzt.

  1. Kennzeichnung der Zuschüsse zur Sozialleistung
    Zuschüsse zur Sozialleistung (z.B. Zuschuß zum Mutterschaftsgeld, Krankengeldzuschuß) müssen in der Beitragsberechnung als solche erkannt werden. Daher ist es erforderlich, dass die Beträge der Zuschüsse in speziellen technischen Lohnarten vorliegen und die Zuschußlohnarten selbst nicht als beitragspflichtiges Entgelt gekennzeichnet sind.
    Alle Zuschüsse zu relevanten Sozialleistungen, die über die Abrechnung zur Auszahlung kommen, müssen ab 1.1.2006 zusätzlich in folgende technische Lohnarten fließen:
  • /3Z1,,AG-Zuschuß Krankengeld

  • /3Z2,,AG-Zuschuß MutterschGeld

  • /3Z3,,AG-Zuschuß Erziehungsgeld

  • /3Z4,,AG-Zuschuß Übergangsgeld

Manuelle Erfassung von Zuschüssen:
Falls Zuschüsse über Infotyp 0014 oder 0015 manuell erfasst werden, können die neuen technischen Lohnarten erzeugt werden, indem die entsprechenden Benutzerlohnarten in der Tabelle T512W ab 1.1.2006 in der Verarbeitungsklasse 47 mit der Ausprägung H geschlüsselt wird und die entsprechende neue technische Lohnart als Basislohnart (0.te abgeleitete Lohnart) eingetragen wird.
In der Standardauslieferung wurde die Schlüsselung der folgenden Musterlohnarten entsprechend geändert:
  • M450 Zuschuß Mutterschaftsgeld

  • M460 Zuschuß Krankengeld

  • M461 Zuschuß Krankengeld

Zuschußberechnungen im SAP-Standard:
  1. Automatische Berechnung des Krankengeldzuschusses:
    Bei den Musterlohnarten für den Krankengeldzuschuß (M460, M461) ist in Tabelle T512W ab 1.1.2006 die technische Lohnart /3Z1 als abgeleitete Lohnart eingetragen. Falls der Krankengeldzuschuß über die Standardregel D005 berechnet wird, erfolgt damit ab 1.1.2006 automatisch die Erzeugung der notwendigen technischen Lohnart /3Z1.
    Falls Sie die Zuschußberechnung entsprechend der Berechnung in der Regel D005 in einer eigenen Regel durchführen, erweitern Sie die Regel entsprechend und ergänzen Sie die technische Lohnart /3Z1 als abgeleitete Lohnart bei den erzeugten Lohnarten für den Krankengeldzuschuß.
    Weitere Einzelheiten zu Änderungen beim Muster für die Krankengeldzuschußberechnung im Schema D000 finden Sie in der Dokumentation
    Änderungen bei der Krankengeldzuschußberechnung
  2. Automatische Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld:
    Bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld durch die Funktion DOZMG wird automatisch die Lohnart /3Z2 erzeugt.
Anpassung weiterer Zuschußberechnungen:
Falls Sie eigene Zuschußberechnungen einsetzen müssen Sie sicherstellen, dass der Betrag des Zuschusses in die entsprechende technische Lohnart einfließt.
  1. Lohnarten für die Vorgabe der Sozialleistung
Beim Vorliegen einer Abwesenheit außerhalb Lohnfortzahlung mit Bezug von Sozialleistung muß ab 01.01.2006 die Höhe der Netto-Sozialleistung (kalendertäglicher Wert) über eine Lohnart in den Stammdaten aufgegeben werden.
Dazu können die Musterlohnarten
  • M470 (Kranken(tage)geld täglich)

  • M471 (Mutterschaftsgeld täglich)

  • M472 (Erziehungsgeld täglich)

  • M473 (Übergangsgeld täglich)

verwendet werden
  1. Abgleich des Abrechnungsschemas
    Gleichen Sie das Abrechnungsschema mit den geänderten SAP-Abrechnungsschemen entsprechend der Detailbeschreibung ab.
    Unbedingt notwendig sind die Ergänzungen im Teilschema DTGZ bzw im Teilschema DOT0 für die Abrechnung im öffentlichen Dienst.
    Die weiteren Ergänzungen sind nur notwendig, falls Sie die Entscheidungsparameter über Fiktivläufe ermitteln wollen.
    Einzelheiten zu den Änderungen im Abrechnungsschema finden Sie in der Dokumentation
    Abgleich des Schemas D000 bzw.
    Abgleich des Schemas D100

Nicht unbedingt notwendige Aktivitäten

  1. Definition weiterer Arten von Sozialleistungen.
    Im Standard werden die Sozialleistungen
  • Krankengeld, Krankengeld bei Erkrankung Kind

  • Krankentagegeld aus privater KV

  • Verletztengeld, Verletztengeld bei Verletzung Kind

  • Versorgungskrankengeld

zusammengefaßt. Je nachdem, ob der Arbeitgeber Zuschuß zahlt oder nicht kann dafür eine der Sozialleistungsarten
  • A Krankengeld ohne Arbeitgeberzuschuß

  • D Krankengeld mit Arbeitgeberzuschuß

verwendet werden. Eine weitere Aufteilung dürfte in der Regel nicht notwendig sein.

Falls Sie dennoch eine weitere Unterscheidung durchführen möchten, können Sie eigene Sozialleistungsarten in View V_T5D4N (Arten von Sozialleistung) anlegen.
Sie benötigen dann für die SV-Beitragsberechnung einen eigenen Satz von Lohnarten. Die Bedeutung dieser Lohnarten können Sie über V_T5D4F (Lohnarten für die Beitragsberechnung §23c) für Ihre neue Sozialleistungsart festlegen. Diese Lohnarten werden dann in der SV-Berechnung analog zu den technischen Lohnarten der vier Standard-Sozialleistungsarten behandelt.
Um mit einer kundeneigenen Lohnart für die kalendertägliche Sozialleistung eigene Fiktivläufe anzustoßen, können Sie eine entsprechende Fiktivlaufsteuerung für die Sozialleistungs-Art über View V_T5D4FL (Eigenschaften der Fiktivlaufsteuerungen §23c) erzeugen.

Stammdatenpflege

Beim Vorliegen einer Abwesenheit außerhalb Lohnfortzahlung mit Bezug von Sozialleistung muß ab 01.01.2006 die Höhe der Nettosozialleistung (kalendertäglicher Wert) über eine Lohnart in den Stammdaten aufgegeben werden.

Dazu werden die Musterlohnarten

  • M470 (Kranken(tage)geld täglich)

  • M471 (Mutterschaftsgeld täglich)

  • M472 (Erziehungsgeld täglich)

  • M473 (Übergangsgeld täglich)

ausgeliefert. Das Vorhandensein einer solchen Lohnart löst dann in der Abrechnung die besondere SV-Beitragsberechnung nach §23c SGV IV aus. Die Lohnart muß in jedem Abrechnungsmonat vorhanden sein, in dem die entsprechende Sozialleistung bezogen wird.

Weitere Informationen

§23c Sozialgesetzbuch IV.

Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände (bisher noch nicht veröffentlicht).






Vendor Master (General Section)   TXBHW - Original Tax Base Amount in Local Currency  
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Length: 17610 Date: 20240523 Time: 190049     sap01-206 ( 150 ms )