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Außenhandel: Erweiterungen im Bereich der Ausfuhrkontrolle ( RELNSD_SHP_31GEXPCONTROL )

Außenhandel: Erweiterungen im Bereich der Ausfuhrkontrolle ( RELNSD_SHP_31GEXPCONTROL )

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Kurztext

Außenhandel: Erweiterungen im Bereich der Ausfuhrkontrolle

Beschreibung

Es ist zu Release 3.1G möglich, Ausfuhrgenehmigungen anzulegen, die nur für eine bestimmte Zahlungsbedingung gültig sind. Darüberhinaus können geschäftsvorfallbezogene Ausfuhrgenehmigungen angelegt werden. Dies geschieht durch Eingabe der Belegnummer eines SD-Auftrags in der Genehmigungspflege. Dadurch wird sichergestellt, daß eine EAG oder eine US-IVL nur für einen bestimmten Geschäfts- vorfall verwendet werden kann. Beide Optionen sind im Customizing bei der Definition der Genehmigungsarten steuerbar.

Im Kundenstamm kann auf der Außenhandelssicht neben den Boykottlisten auch die Nutzung des Kunden angegeben werden, d.h. ob der Kunde für vorwiegend militärische oder zivile Nutzung bekannt ist. Parallel dazu können nun Genehmigungsarten definiert werden, mit denen Exporte auch an militärische Kunden autorisiert werden. Auch diese Option ist im Customizing bei der Definition der Genehmigungsarten steuerbar.

Bisher galt der Grundsatz, daß sofern die Ausfuhrkontrolle des Systems aktiv ist, per Definition ALLE Materialstämme der Kontrolle für die Gesetzlichen Grundlagen unterliegen. Nun ist es über das Customizing für die Gesetzlichen Grundlagen möglich, zu definieren, ob dies weiterhin der Fall sein soll (Default) oder ob alle Materialstämme, die der Kontrolle einer bestimmten Gesetzlichen Grundlage unterliegen sollen, explizit im Materialstamm markiert werden müssen. Aus diesem Grund können nun im Materialstamm bei der Pflege der Ausfuhrgenehmigungsdaten diese markiert und damit zur Kontrolle durch eine Gesetzliche Grundlage bestimmt werden.

Auswirkungen auf das Customizing

Pflegen Sie, ob Ausfuhrgenehmigungen nur für spezielle Zahlungsbedingungen oder Geschätsvorfälle gelten sollen im Abschnitt

"Genehmigungsarten definieren".

Wenn nur gesondert gekennzeichnete Materialstämme einer Gesetzlichen Grundlage unterliegen sollen plegen Sie dies im Abschnitt "Gesetzliche Grundlage definieren und pro Land zuordnen".






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Length: 2486 Date: 20240523 Time: 200504     sap01-206 ( 68 ms )