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HR_PBS_00_VG_P57_2 - Übersicht der Berechnung

HR_PBS_00_VG_P57_2 - Übersicht der Berechnung

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Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 BeamtVG

Innerhalb der Versorgungsadministration finden sich die Eingaben für die drei Infotypen Anfrage Familiengericht (0784), Gerichtl. Entsch. Vers.ausgleich (0785) und Kürzung Versorgungsausgleich (0786) hinter den Personalteilvorgängen Anfrage Familiengericht, Gerichtliche Entscheidung und Kürzung Versorgungsausgleich wieder. In diesen Personalteilvorgängen geben Sie die Daten zum Füllen der entsprechenden Infotypen vor.

Der Infotyp Kürzung Versorgungsausgleich (0786) ist Auslöser für die Berechnung des Kürzungsbetrages. Dies gilt unabhängig davon, ob im Feld Anpassungdes Gruppenrahmens Kürzung anpassen der Wert Kürzung ausgesetztausgewählt ist oder nicht. Ist der Infotyp 0786zum Abrechnungsdatum angelegt, so führt das System innerhalb der Versorgungsberechnung - sei es die Echtabrechnung, die Anzeige des Protokolls in der Versorgungsadministration oder bei der Bescheiderstellung - die Berechnung des aktuellen Kürzungsbetrages durch.

Wir empfehlen, dass Sie mit der Zurruhesetzung und dem Beginn der Versorgung auch die Eingabe im Personalteilvorgang Kürzung Versorgungsausgleich (entsprechend Infotyp 0786) vornehmen und das Beginndatum auf den Beginn der Versorgungsbezüge setzen. Wenn keine Kürzung vorgenommen werden soll, geben Sie im Auswahlfeld Anpassungden Wert Kürzung ausgesetzt vor. Die Existenz eines Satzes zum Infotyp 0786sorgt in der Abrechnung für die Berechnung des aktuellen Kürzungsbetrages und die Abstellung dieses Betrages in der Lohnart Vers.ausgleich berechnet (/OVW). Solange die Kürzung ausgesetzt bleibt, wird die Lohnart /OVW berechnet und in der Abrechnung in der Ergebnistabelle RT abgestellt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kürzung dann tatsächlich vorzunehmen ist, grenzen Sie den Infotyp 0786 ab und löschen im Feld Anpassungden Wert Kürzung ausgesetzt.,Ab diesem Zeitpunkt bildet die Abrechnung auch die Lohnart Versorgungsausgleich (/OVV), welche zahlungsrelevant ist und für die tatsächliche Kürzung sorgt. Die Berechnung der Lohnart /OVV setzt auf der Lohnart /OVW aus der Vorperiode auf und lediglich, wenn zeitgleich in der aktuellen Abrechnungsperiode eine Bezügeanpassung vorliegt, ist der Kürzungsbetrag aus der /OVW aufgrund dieser Bezügeanpassung zu dynamisieren. Die komplette Hochrechnung vom Ende der Ehezeit bzw. vom Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft bis zur Versetzung in den Ruhestand und die anschließende Anpassung der Kürzungsbeträge bis zur aktuellen Abrechnungsperiode ist in diesem Fall nicht erforderlich, da diese bereits in der Berechnung der Lohnart /OVW enthalten sind. Weitere Informationen finden Sie in der Dokumentation der Lohnarten.

Ab dem Gültigkeitsbeginn des Infotypsatzes (Infotyp 0786) führt das System eine umfangreiche Berechnung durch, um den aktuellen Kürzungsbetrag zu berechnen. In den nachfolgenden Perioden liest das System den bereits existierenden Kürzungsbetrag aus der Vorperiode ein und kann ihn direkt übernehmen, wenn im neuen Monat keine Bezügeanpassung vorliegt. In Abrechnungsperioden mit einer Bezügeanpassung passen Sie den Kürzungsbetrag entsprechend an. Abhängig von mehreren Bedingungen, die in den nachfolgenden Abschnitten beschrieben werden, erfolgt diese Anpassung entweder durch einfache Anwendung des Erhöhungsprozentsatzes oder durch eine aufwendige vorher/nachher Vergleichsberechnung.

Beispiel für die Besoldung des Bundes

Dieses Beispiel beschreibt die grundsätzliche Berechnung des Kürzungsbetrages bei Beginn der Kürzung nach § 57 BeamtVG. Um den Berechnungsverlauf mit den folgenden zwei Schritten zu verdeutlichen, liegt in diesem Beispiel das Ende der Ehezeit bzw. das Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft vor der Versetzung in den Ruhestand:

  • Hochrechnung des Ausgleichswertes
  • Anpassung des Kürzungsbetrages

Das Ende der Ehezeit sei der 31.05.1997, Datum des Beschlusses sei der 14.10.1997 und der Eintritt Versorgung am 31.05.2004 mit der Besoldungsgruppe A12. Im Beschluss sei der Ausgleichswert von 465,31 DEM festgestellt worden, wobei die dabei angesetzte Versorgungsanwartschaft ohne Berücksichtigung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 berechnet wurde. Das Ankreuzfeld RGVH ohne Anp.faktoren (2003) im Gruppenrahmen Beschlussdes Infotyps Gerichtl. Entsch. Vers.ausgleich (0785) ist nicht markiert. Ab dem 01.10.2008 soll nun der entsprechende Kürzungsbetrag berechnet und einbehalten werden. Für die individuelle Erhöhung zum 01.01.2008 sind die Besoldungsmerkmale A11 Stufe 9 zum Ende der Ehezeit anzusetzen.

Das Ende der Ehezeit liegt vor dem Datum Eintritt Versorgung, das heißt ausgehend von 465,31 DEM, gültig am 31.05.1997, ist unter Anwendung aller Festbetragsprozentsätze bis zum 31.05.2004 der "hochgerechnete Ausgleichswert" zu ermitteln. Unter Berücksichtigung des Ankreuzfeldes RGVH ohne Anp.faktoren (2003) bedeutet dies, die Anpassungsfaktoren § 69e sind im gesamten Zeitraum anzuwenden und zwar jeweils das Verhältnis aus neuem Faktor zu altem Faktor. Die Anwendung der Anpassungsfaktoren § 69e kommt in diesem Fall für die Hochrechnung des Ausgleichswertes jedoch nur teilweise zum Tragen, da die Faktoren ab dem 01.07.2003 einsetzen. Am 01.07.2003 erhöhen Sie den bisherigen hochgerechneten Betrag von 257,76 EUR zunächst um den Erhöhungsprozentsatz von 2,4 % und multiplizieren ihn dann mit dem Verhältnis von neuem zu altem Anpassungsfaktor § 69e (0,99458 / 1,00). Der am 01.07.2003 gültige hochgerechnete Betrag ist somit 262,26 EUR. Führen Sie die Anpassung für den 01.04.2004 analog durch.

Die Hochrechnung ist in der folgenden Tabelle dargestellt:

Stichtag Prozentsatz Festbeträge Verhältnis 69e-Faktoren hochgerechnete Betrag
31.05.1997   465,31 DEM
01.01.1998 1,5000 %   472,29 DEM
01.06.1999 2,8000 %   485,51 DEM
01.01.2001 1,7000 %   493,76 DEM
01.01.2002 2,1000 %   504,13 DEM
01.01.2002   257,76 EUR
01.07.2003 2,3000 % 0,99458 / 1,00 262,26 EUR
01.04.2004 0,9000 % 0,98917 / 0,99458 263,18 EUR

Der hochgerechnete Betrag zum Datum Eintritt Versorgung 31.05.2004 ist 263,18 EUR.

Im zweiten Schritt der Berechnung sind nun die Bezügeanpassungen ab dem Folgetag des Eintritt Versorgung, also ab 01.06.2004, bis zum Datum 01.10.2008, zu dem die Kürzung bestimmt werden soll, einzubeziehen. In diesem Fall beginnt der Infotyp 0786erst zu dem Datum, an dem die Kürzung einsetzt. Ein anderes Szenario wäre das Anlegen des Infotyps 0786zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung und die Auswahl des Wertes Kürzung ausgesetztim Auswahlfeld Anpassungdes Gruppenrahmens Kürzung anpassen, solange die Kürzung noch nicht erfolgen soll.

Wenn am 01.06.2004, dem ersten Tag im Ruhestand, eine Bezügeerhöhung vorgelegen hätte, so wäre diese zu berücksichtigen.

Stichtag Prozentsatz Festbeträge Verhältnis 69e-Faktoren Kürzungsbetrag Ruhegehalt neu/alt
01.08.2004 1,0000 % 0,98375/0,98917 264,35 EUR
01.01.2008 4,6000 % 0,97292/0,98375 273,47 EUR 2.396,29/2.290,90

Am 01.01.2008 kommt nicht der Tabellenwert in Höhe von 3,1% zum Tragen. Aufgrund des Sockelbetrages wird eine Vergleichsberechnung ausgelöst. Deren Ergebnis lautet: 2.396,29 EUR / 2.290,90 EUR = 4,6% Erhöhung. Der Auslöser für die Vergleichsberechnung am 01.01.2008 ist ein Eintrag zum Ereignis 12mit diesem Stichtag in der Tabelle T7PBS00TRF_DAT. Der Kürzungsbetrag zu Beginn der Kürzung am 01.10.2008 beträgt 273,47 EUR.

In diesem Beispiel liegt das Datum für das Ende der Ehezeit vor dem Datum Eintritt Versorgung. Im umgekehrten Fall entfällt die Hochrechnung des Ausgleichswertes und die Berechnung beginnt mit der Anpassung des aktuellen Kürzungsbetrages - dem als zweiten Schritt bezeichneten Teil der Berechnung.

Hochrechnung des Ausgleichswertes

Die Hochrechnung des Ausgleichswertes stellt den ersten Teil der gesamten Berechnung des aktuellen Kürzungsbetrages § 57 dar.

Für das Datum Eintritt Versorgung, also für den Vortag des Versorgungsbeginns, ist der hochgerechnete Ausgleichswert zu berechnen. Dieser ergibt sich aus dem Ausgleichswert als Startwert unter Anwendung aller Festbetragsprozentsätze, die zwischen dem Ende der Ehezeit bzw. dem Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft und dem Datum Eintritt Versorgung liegen.

Innerhalb des betrachteten Zeitintervalls vom Ende der Ehezeit bis einschließlich zu dem Datum des Eintritts zur Versorgung (Eintritt Versorgung aus dem Infotypen Versorgungsbezug(0322)), erhöht das System den hochgerechneten Betrag an jedem Stichtag, zu dem die Tabelle T7PBS00TRF_DAT (Tarifgruppenabhängige Daten) einen Eintrag mit dem Ereignis 5 (Erhöhung Festbeträge) enthält, um den zugehörigen Prozentsatz. Für das Ereignis 5haben Sie die sogenannten abgesenkten Erhöhungsprozentsätze über die zugehörige Sicht Tarifgruppenabhängige Daten (V_T7PBS00TRF_DAT) abgelegt. Das Lesen der Tabelle T7PBS00TRF_DAT erfolgt mit dem zum Ende der Ehezeit bzw. zum Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft gültigen Tarif. Diese Tarifinformation geben Sie in dem Infotyp 0785in der Registerkarte Tarif Ende Ehe/Partnerschaft an. Beachten Sie, dass Sie für die Zeitpunkte, an denen ein individueller Erhöhungsprozentsatz zu ermitteln ist, sprich zum 01.01.1990 und zum 01.01.2008, die für diesen Zeitpunkt maßgebliche Tarifinformation abweichend vorgeben können.

Mit der Teilapplikation VAS3 (Kürzung § 57 BeamtVG: Hochrechnung begründeter Betrag bei Tarifwechsel) können Sie im Fall von Tarifwechseln steuern, dass der zum jeweiligen Stichtag gültige Tarif aus dem Infotyp 0008verwendet wird. Diese Teilappliaktion ist im Standard nicht aktiviert.

Anpassungsfaktoren § 69e BeamtVG

Wenn im Infotyp 0785das Ankreuzfeld RGVH ohne Anp.faktoren (2003)nicht markiert ist und keine Mindestversorgung sowie kein Dienstunfall nach § 36 oder § 37 vorliegen, wird der Kürzungsbetrag mit dem neuen Anpassungsfaktor § 69e nach der Erhöhung multipliziert und mit dem bisherigen Anpassungsfaktor § 69e vor der Erhöhung dividiert (neu / alt). Wenn das Ankreuzfeld RGVH ohne Anp.faktoren (2003)markiert oder eine Mindestversorgung oder ein Dienstunfall vorliegt, so bleibt es bei der Erhöhung um den Festbetragsprozentsatz. Das Kennzeichen für die Mindestversorgung bestimmt das System in einer Versorgungsbezugsberechnung zum Beginndatum des ersten relevanten Infotypsatzes des Infotyps 0786. Das Kennzeichen für die Mindestversorgung wendet das System bzgl. der Berücksichtigung der § 69e-Faktoren für das gesamte Intervall der Hochrechnung, also den aktiven Zeitraum, an.

Das Zwischenergebnis zum jeweiligen Stichtag rechnet das System durch nachfolgende Erhöhungen bis zum Datum Eintritt Versorgung weiterhin hoch. Mit der letzten Erhöhung bis zum Datum Eintritt Versorgung ergibt sich das Endergebnis der Hochrechnung.

Liegt zwischen dem Ende der Ehezeit bzw. dem Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft und dem Datum Eintritt Versorgung keine Bezügeanpassung vor, so ist der hochgerechnete Ausgleichswert gleich dem Ausgleichswert.

Die gleiche Hochrechnung erfolgt parallel für den Kapitalbetrag, wobei für diesen als Startdatum nicht das Ende der Ehezeit bzw. das Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft sondern das Datum Beschluss vomgilt. Für das Dienstrecht 25 erfolgt ab dem 01.01.2018 im Standard die Berechnung des Kapitalbetrages § 58 analog zum Kürzungsbetrag § 57 ab dem Ende Ehezeit bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft und nicht mehr ab dem Tag der Entscheidung des Familiengerichtes.
Wichtige Anmerkung: Dies hat Auswirkung auf das Währungsfeld, da sich im Infotyp 0785die Währung für den Kapitalbetrag (sowohl den maschinellen als auch den manuellen) von der Währung des Ausgleichswertes unterscheiden kann.

Die Berechnung wird im Abrechnungsprotokoll zum §57 dargestellt und ebenso in tabellarischer Darstellung in den Bescheid übernommen.

Hochrechnung Ausgleichswert und Kapitalbetrag zum Eintritt Versorgung

Stichtag Prozentsatz Hochger.Betrag Kapitalbetrag §69e neu §69e alt
01.01.1998 1,5000 472,29 DEM 110.534,20 1,00000 1,00000
01.06.1999 2,8000 485,51 DEM 113.629,16 1,00000 1,00000
01.01.2001 1,7000 493,76 DEM 115.560,86 1,00000 1,00000
01.01.2002 2,1000 504,13 DEM 117.987,64 1,00000 1,00000
01.01.2002 0,0000 257,76 EUR 60.326,12 1,00000 1,00000
01.07.2003 2,3000 262,26 EUR 61.379,13 0,99458 1,00000
01.04.2004 0,9000 263,18 EUR 61.594,66 0,98917 0,99458

In der Sicht Tarifgruppenabhängige Daten (V_T7PBS00TRF_DAT) finden Sie die Erhöhungsfestbeträge, die dort wie die Prozentsätze der Bezügeanpassung zusammen mit der jeweiligen gesetzlichen Grundlage stichtagbezogen gespeichert sind.

Individueller Erhöhungsprozentsatz zum 01.01.1990

Liegt das Ende der Ehezeit vor dem 01.01.1990, so ist aufgrund der Erhöhung der allgemeinen Zulage in Höhe von 60,- bzw. 83,- DEM ein individueller Erhöhungsprozentsatz anzusetzen. Geben Sie die tariflichen Grundlagen sowie eine mögliche Zulage im Infotyp 0785in der Registerkarte Individuelle Erhöhung 1990 ein. Die Berechnung im System setzt die Differenz aus alter und neuer Summe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit der alten Summe ins Verhältnis. Die Darstellung der Berechnung erfolgt ausschließlich im Bescheid. Für die Berechnung wertet das System das Merkmal DOV90aus. Lesen Sie auch die zugehörige Dokumentation des Merkmals DOV90.

Das System zeigt die Erhöhung um den individuellen Prozentsatz wie die anderen Erhöhungen auch mit dem jeweiligen Stichtag innerhalb der chronologischen Auflistung der Berechnung an. Im Anschluss an die Hochrechnung erfolgt die explizite Darstellung der Berechnung des individuellen Prozentsatzes. Der Ausschnitt aus dem Bescheid sieht beispielsweise folgendermaßen aus:

Berechnung der Erhöhung des Kürzungsbetrages ab 01.01.1990 aufgrund des 5.BesÄndG vom 28.05.1990, BGBl. I S.967

Merkmale nach den Verhältnissen am Ende der Ehezeit:

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge vor Erhöhung 01.01.1990 nach Erhöhung 01.01.1990
Grundgehalt 2.705,62 DEM 2.705,62 DEM
Summe weit. Zul. 1.1.1990 50,00 DEM 110,00 DEM
_____________________________________________
Summe 2.755,62 DEM 2.815,62 DEM

( 2.815,62 DEM - 2.755,62 DEM ) x 100
Erhöhung: ________________________________________ = 2,18 v.H.
2.755,62 DEM

Der individuelle Erhöhungsprozentsatz 1990 wird im Infotyp 0785im gleichnamigen Rahmen angezeigt und in der Berechnung verwendet. Der maschinell berechnete Erhöhungsprozentsatz wird verwendet, sofern kein manueller Wert vorgegeben wird und das Ankreuzfeld keine ind. Erhöhung nicht markiert ist. Die Felder sind eingabebereit, wenn das Eheende vor dem 01.01.1990 liegt. Der manuelle Vomhundertsatz hat Vorrang und mit dessen Verwendung entfällt auch die Darstellung der Berechnung im Bescheid.

Individueller Erhöhungsprozentsatz zum 01.01.2008

Für diese zweite individuelle Erhöhung wird das beim Bund gültige Datum, der 01.01.2008, verwendet. Wenn bei Ihnen am 01.01.2008 eine Bezügeanpassung mit Sockelbetrag vorliegt, übernehmen Sie zu dem Ereignis 12 (nichtlineare Anpassung wg. Sockelbetrag) in der Sicht V_T7PBS00TRF_DAT den entsprechenden Eintrag aus dem Auslieferungsmandanten. Sofern kein Eintrag vorliegt, wird weder die Registerkarte im Infotyp 0785bzw. in der Versorgungsadministrationangezeigt, noch findet die zugehörige Berechnung des individuellen Erhöhungsprozentsatzes statt. Wenn Sie einen anderen Stichtag hinterlegen, ist dieser relevant. Soll die individuelle Erhöhung nicht in der aktiven Zeit, also während der Hochrechnung des Ausgleichswertes, sondern ausschließlich nach der Zurruhesetzung berücksichtigt werden, verwenden Sie anstelle des Ereignisses 12 das Ereignis 13 (Anpassung wg. Sockelbetrag (Ruhestand)). Dann zeigt das System im Infotyp 0785 keine Registerkarte für die individuelle Erhöhung an, führt aber zum Stichtag des Sockelbetrages eine Vergleichsberechnung durch. Das Ereignis 14 (Anpassungsfaktor § 69e BeamtVG Sockelb.) sorgt für die Verwendung eines eigenen Anpassungsfaktors für den Sockelbetrag.

Berechnung

Aufgrund der Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2008 nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 - BBVAnpG 2008/2009 vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) um einen Sockelbetrag in Höhe von 50,- Euro rückwirkend ab 1. Januar 2008 und einer linearen Erhöhung um 3,1 v.H., sind die Kürzungsbeträge nach §57 BeamtVG ebenfalls entsprechend anzupassen. Die Erhöhung um den Sockelbetrag von 50,- EUR ist bzgl. seiner Auswirkung auf die Dynamisierung des Kürzungsbetrages mit der Erhöhung vom 01.01.1990 zu vergleichen und die Berechnung analog vorzunehmen.

Dazu sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit den am 1. Januar 2008 (Tabellenstand 8/2004) geltenden Tabellenwerten vor Anpassung um 3,1 v.H. und vor Einbau des Sockelbetrages zu berechnen. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung der Verhältnisse nach dem Stand am Ende der Ehezeit bzw. am Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft, die der Auskunft zum Versorgungsausgleich an das Familiengericht zu Grunde lagen. Der Verhältniswert ist dann aus den um 50,00 EUR erhöhten Grundgehaltssätzen zu berechnen:

50,00 EUR x 100 / ruhegehaltf. Dienstbezüge (*)
(*) ruhegehaltfähige Dienstbezüge vor Einbau des Sockelbetrages und vor der Erhöhung durch Anpassung (Tabellenstand 8/2004) unter Berücksichtigung der Verhältnisse zum Ende der Ehezeit bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Das Ergebnis ergibt den Sonderfortschreibungsprozentsatz für 2008. Dieser hieraus neu ermittelte Betrag ist dann mit 3,0 v.H. zum 1. Januar 2008 nochmals fortzuschreiben.

Nach Eintritt in den Ruhestand berechnet das System die Anpassung anhand der Erhöhung der Versorgungsbezüge (einschließlich Sockelbetrages). Die Ereignisse 12 und 13 lösen eine vorher/nachher Vergleichsberechnung aus, eine gesonderte Behandlung der individuellen Erhöhung entfällt damit. Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern wirkt sich daher der Sockelbetrag nach § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG wegen der hier anzuwendenden Verhältnisgleichung (Verhältnis des bisherigen zum erhöhten Ruhegehalt) auch auf den Kürzungsbetrag aus.

Den individuellen Erhöhungsprozentsatz 2008 zeigt das System im Infotyp 0785im Gruppenrahmen Individuelle Erhöhungssätze an und verwendet ihn in der Berechnung. Das System verwendet den maschinell berechneten Erhöhungsprozentsatz, sofern Sie keinen Wert manuell vorgeben und das Ankreuzfeld keine ind. Erhöhung nicht markiert ist. Die Felder sind eingabebereit, wenn das Eheende bzw. das Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2008 liegt. Der manuelle Vomhundertsatz hat Vorrang und mit dessen Verwendung entfällt auch die Darstellung der Berechnung im Bescheid.

Anpassung des Kürzungsbetrages §57

Für das Dienstrecht 25 erfolgt ab dem 01.01.2018 im Standard die Dynamisierung des Kürzungsbetrages § 57 nach Wortlaut des Gesetzes: "Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit bzw. dem Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft. an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert." Diese Berechnung wird grundsätzlich im weiteren Text als "Vergleichsberechnung" bezeichnet und die Dynamisierung des Kürzungsbetrages und des Kapitalbetrages erfolgt in einem Rechenschritt, so dass Rundungsdifferenzen vermieden werden.

Für alle anderen Dienstrechte und für Dienstrecht 25 bis zum 01.01.2018 gilt im Standard die folgende Berechnungsweise. Wenn Sie diese weiterhin nutzen wollen und die ab dem 01.01.2018 im Standard aktive Berechnung im Wortlaut des Gesetzes deaktivieren wollen, so fügen Sie zur dienstrechtlichen Berechnung P57_VERGLEICHS_RECHN einen entsprechenden Eintrag in der Sicht V_T7PBSCA5C mit Beginn- und Endedatum gleich 01.01.1800 ein.
Startwert ist der zuvor hochgerechnete Ausgleichswert gültig zum Datum Eintritt Versorgung. Zu jeder Bezügeanpassung zwischen dem Tag nach Eintritt Versorgung, also insbesondere direkt am ersten Tag in Versorgung, und dem Beginn der Kürzung, ist der bisherige Betrag um den jeweiligen Prozentwert zu erhöhen.

Im einfachen Fall ist dies der Prozentsatz der Bezügeanpassung, welcher in der Sicht V_T7PBS00TRF_DAT unter dem Ereignis 6 (allgemeine Erhöhung Versorgungsbezüge) mit dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung gültigenTarif hinterlegt ist. Dieser einfache Fall liegt dann vor, wenn der betreffende Versorgungsempfänger keine "nichtdynamischen" Bezügebestandteile hat, also keine Lohnarten wie z.B. den Anpassungszuschlag 1984 (Lohnart OV84) oder den Strukturausgleich 1991 (Lohnart OV91), und wenn außerdem keine amtsunabhängige Mindestversorgung vorliegt und es sich nicht um einen Stichtag in einem Jahr handelt, in dem die erdiente Besoldungsgruppe des Versorgungsempfängers und die Besoldungsgruppe der amtsunabhängigen Mindestversorgung (A4) zu unterschiedlichen Perioden erfolgen. Desweiteren darf es sich nicht um einen Stichtag in der Vergangenheit der aktuellen Abrechnungsperiode handeln und es darf zum Stichtag kein Eintrag zum Ereignis 12in der Tabelle T7PBS00TRF_DAT eingetragen sein.

Das System erkennt die nichtdynamischen Lohnarten aufgrund der Zuordnung zur Summenlohnart VP57 zur Teilapplikation VADM. Der Summenlohnart VP57 (§ 57: nicht dynamisch erhöhte Lohnarten, die eine Vergleichsber. erfordern) sind die Lohnarten zugeordnet, die bei einer Bezügeanpassung nicht dynamisch angepasst werden. Der Erhöhungsbetrag ist ebenfalls nichtdynamisch.
Liegt beispielsweise mindestens eine nichtdynamische Lohnart oder amtsunabhängige Mindestversorgung vor oder findet die Bezügeanpassung der Besoldungsgruppe A4 zu einem anderen Zeitpunkt statt, als die der erdienten Besoldungsgruppe, so kann nicht mit dem vorgegebenen Prozentsatz der Bezügeanpassung gerechnet werden. Stattdessen muss eine Vergleichsberechnung aufgerufen werden, um den tatsächlichen Erhöhungsprozentsatz zu berechnen. Dazu werden zwei Versorgungsberechnungen durchgeführt, einmal zum Tag der Bezügeanpassung und einmal zur Vorperiode der Bezügeanpassung. Diese Verhältnisrechnung erfolgt auch, wenn Mindestversorgung vorliegt. Daraus ergibt sich ein individueller Prozentsatz, der von dem Prozentsatz der Bezügeanpassung abweichen kann.

Der sogenannte einfache Fall gilt nur dann, wenn keines der Kriterien für die Vergleichsberechnung erfüllt ist:

  • Es liegen "nichtdynamische" Bezügebestandteile gemäß Sicht V_T596J (Zuordnung von Lohnarten zu Summenlohnarten (Kundentabelle)), Teilapplikation VADM, Summenlohnart VP57 im Infotyp Basisbezüge (0008), Wiederkehrende Be-/Abzüge (0014) oder Ergänzende Zahlung (0015) vor.
  • Der Versorgungsbezug ist die amtsunabhängige Mindestversorgung (zum jeweiligen Tag der Bezügeanpassung).
  • In der Tabelle T7PBS00TRF_DAT sind für die eigene Besoldungsgruppe und für die Besoldungsgruppe A4 unterschiedliche Zeitpunkte für Bezügeanpassungen angegeben.
  • In der Tabelle T7PBS00TRF_DAT ist zum Berechnungsstichtag ein Eintrag zum Ereignis 12 (bzw. 13) hinterlegt. Innerhalb der fiktiven Versorgungsberechnungen im Rahmen des vorher/nachher Vergleiches findet keine Anwendung des Anpassungsfaktors § 69e statt, das gilt in jedem Fall, unabhängig vom Feld RGVH o.Anp.faktoren (2003) im Infotyp 0785.

Auch wenn eines dieser Kriterien erfüllt ist, wird die Vergleichsberechnung nicht durchgeführt, wenn dies in der Methode P57_OHNE_VERGLEICHSRECHNUNG der CL_HRDEPBSVAVG_DIENSTRECHT für das jeweilige Dienstrecht vorgegeben ist.

Der folgende Abschnitt gilt im Standard bis zum 01.01.2017, der Aktivierung der Teilapplikation VABD:

  • die einfache Berechnung mit der Anwendung der Erhöhungsprozentsätze aus der Tabelle T7PBS00TRF_DAT kommt nur für den Zeitpunkt der aktuellen Abrechnungsperiode (bzw. Wirksamkeitsdatum bei der Bescheiderstellung) in Betracht. So wendet das System für den entsprechenden Fall eines Urhebers in der Abrechnung die einfache Methode mit der direkten Anwendung des Erhöhungsprozentsatzes an, sofern keines der obigen Kriterien zutrifft. Bei der späteren Bescheiderstellung aufgrund einer Anrechnung wendet das System beim rückwirkenden Anpassen des Ausgleichswertes zu den Zeitpunkten der Bezügeanpassungen stets die Vergleichsberechnung an (außer zur Periode des Wirksamkeitsdatums, falls zeitgleich eine Bezügeanpassung vorliegt). Die Berechnungen führen aufgrund der Rundung auf 4 Nachkommastellen bei der Vergleichsberechnung zu gleichen Ergebnissen.

Für die Berechnung des am Stichtag der Bezügeanpassung gültigen Kürzungsbetrags erhöht das System den bisherigen Betrag um den soeben ermittelten Prozentsatz. Wenn im Infotyp 0785das Ankreuzfeld RGVH o.Anp.faktoren (2003)nicht markiert ist und am Stichtag keine Mindestversorgung vorliegt und es sich nicht um eine Dienstunfallversorgung handelt, so wird dieser Betrag mit dem neuen Anpassungsfaktor § 69e nach der Erhöhung multipliziert und mit dem bisherigen Anpassungsfaktor § 69e vor der Erhöhung dividiert (neu / alt). Wenn das Ankreuzfeld RGVH o.Anp.faktoren (2003)angekreuzt ist oder am Stichtag Mindestversorgung vorliegt oder es sich um eine Unfallversorgung handelt, so bleibt es bei der Erhöhung um den ermittelten Prozentsatz, und die Anpassungsfaktoren kommen nicht zur Anwendung.

Beim terminlichen Zusammentreffen von Versorgungsbeginn und Bezügeanpassung ist der zu diesem Stichtag unter dem Ereignis 6 abgelegte allgemeine Erhöhung Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern der Eintritt Versorgung mit Ablauf des Vormonatsletzten erfolgte. Dies ergibt sich aus Ziff. 69.1.1 der BeamtVGVwV, in welcher u.a. geregelt wurde, wer bei Inkrafttreten des BeamtVG (01.01.1977) als vorhandener Ruhestandsbeamter galt: "Ein Ruhestandsbeamter war bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhanden, wenn sein Ruhestand spätestens mit Ablauf des 31.12.1976 begann."

Weitere Besonderheiten wie Bezügeanpassung zum Stichtag der 8. Anpassung und vorübergehende Erhöhung nach § 14a BeamtVG

Im Fall der Bezügeanpassung zum Stichtag der 8. Anpassung nach Einführung der Anpassungsfaktoren nach § 69e BeamtVG und gleichzeitigem Vorliegen einer vorübergehenden Erhöhung nach § 14a BeamtVG wird bei der Vergleichsberechnung der Versorgungsbezug "nachher", ebenso wie beim Versorgungsbezug "vorher", der ursprüngliche Erhöhungsprozentsatz gemäß § 14a ohne Anwendung des Anpassungsfaktors verwendet.

Im Fall des Zusammentreffens einer Bezügeanpassung und des Wegfalls der vorübergehenden Erhöhung nach § 14a BeamtVG wird bei der Ermittlung des Erhöhungsprozentsatzes mittels vorher/nachher Vergleichsberechnung das erdiente Ruhegehalt "vorher", wie das erdiente Ruhegehalt "nachher", ohne vorübergehende Erhöhung ermittelt.

Neu für Dienstrecht Land Bayern mit Hinweis 1480198

Beim neuen Dienstrecht Land Bayern wird auch im Fall von Dienstunfallversorgung die Anpassung gemäß § 69e vorgenommen. Daher ist die Abfrage auf die Relevanz der Anpassungsfaktoren § 69e auch im Falle einer Dienstunfallversorgung vorzunehmen, was im System mit Hilfe des in der Berechnung verwendeten BAdIs HRPBSDE_B_VAVG_MV Methode GET_VHS_MV erfolgt. Dadurch werden die Bedingungen für diese Abfrage erweitert.

Voraussetzungen für die Anwendung der Anpassungsfaktoren

  • Innerhalb der Hochrechnung des Ausgleichswertes (d.h. bis Beginn Versorgung)
Im Standard ist die Teilapplikation VAS4inaktiv. Daher ist die Anwendung der Anpassungsfaktoren als Quotient von altem Anpassungsfaktor zu neuem Anpassungsfaktor nur abhängig vom Ankreuzfeld RGVH o.Anp.faktoren (2003). Die Anpassungsfaktoren werden angewendet, wenn das Ankreuzfeld RGVH o.Anp.faktoren (2003)nicht markiert ist. Wenn die Teilapplikation VAS4gesetzt ist, wird der Quotient von altem Anpassungsfaktor zu neuem Anpassungsfaktor angewendet, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:
  • Das Ankreuzfeld RGVH o.Anp.faktoren (2003) ist initial.

  • Es liegt keine Mindestversorgung vor.

  • Es liegt keine Unfallversorgung vor (nach §36 oder §37 BeamtVG).

  • Innerhalb der Anpassung des Kürzungsbetrages (d.h. ab Beginn Versorgung)
Das Verhältnis aus altem zum neuen Anwendungsfaktor wird dann angewendet, wenn folgende Bedingungen zutreffen:
  • Das Ankreuzfeld RGVH o.Anp.faktoren (2003) ist initial.

  • Es liegt keine Mindestversorgung vor.

  • Es liegt keine Unfallversorgung vor (nach §36 oder §37 BeamtVG).

  • Es liegt keine Mindestunfallversorgung für Dienstrecht Land Bayern vor.

Bei einer Bezügeanpassung findet zunächst die prozentuale Erhöhung aufgrund der Bezügeanpassung statt (ohne Anwendung des Anpassungsfaktors) und anschließend die Anpassung um das Verhältnis Anpassungsfaktor neu zu Anpassungsfaktor alt. Die Reihenfolge entspricht der bei der Berechnung des Versorgungsbezuges.
Im Protokoll sieht dieser Teil wie in der nachfolgenden Tabelle gezeigt aus. Die Informationen zu den beiden Stichtagen sind jeweils in zwei aufeinander folgenden Zeilen dargestellt.
Anpassung Kürzungs- und Kapitalbetrag während der Versorgung
Stichtag Proz/Fakt Rechtsgrdl Kürzungsbetrag Kapitalbetrag §69e alt
§69e neu Ruhg alt Ruhg neu Abschlag alt Abschlag neu
01.08.2004 1,0000 00000021 264,35 EUR 61.869,74 EUR 0,98917
0,98375 1.763,37 1.781,01 0,00 0,00
01.01.2005 0,0000 00000024 264,35 EUR 61.869,74 EUR 0,98375
0,98375 1.781,01 1.781,01 0,00 0,00

Berechnung des Kürzungsbetrages zum Zeitpunkt der Festsetzung

In den vorausgehenden Abschnitten wurde der Fall beschrieben, dass die Kürzung erst dann berechnet wird, wenn der geschiedene Ehepartner bzw. Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft einen Rentenanspruch hat und der Versorgungsausgleich zu zahlen ist.

Dies wird im System dadurch abgebildet, dass der Infotyp Kürzung Versorgungsausgleich (0786) zu dem Datum angelegt wird, zu dem die Zahlung beginnt.

Soll zum Zeitpunkt der Erstfestsetzung ein zu diesem Datum fiktiver Kürzungsbetrag berechnet werden, um diesen als zusätzliche Information im Bescheid Anlage Festsetzung Versorgungsbezüge aufzunehmen, legen Sie den Infotypen 0786bereits mit Beginn der Versorgung an. Wählen Sie dazu im Gruppenrahmen Kürzung anpassen in der Auswahlliste Anpassungden Wert Kürzung ausgesetzt.

In der Abrechnung berechnet das System den fiktiven Kürzungsbetrag zum Zeitpunkt Eintritt Versorgungund stellt ihn in der Lohnart /OVW ab. Diese Lohnart ist nicht zahlungsrelevant. Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Infotypsatz zum Infotyp 0786anlegen, in dem der Wert Kürzung ausgesetzt nicht ausgewählt ist, findet die tatsächliche Kürzung statt. Der Kürzungsbetrag kann dann aber direkt aus der Lohnart /OVW der Vorperiode verwendet werden. Der Großteil der Berechnung ist dann nicht mehr erforderlich, lediglich die einmalige Anpassung des Kürzungsbetrages bei einer zeitgleichen Bezügeanpassung ist durchzuführen.

Das System stellt den tatsächlichen Kürzungsbetrag in der Lohnart /OVV ab. Dieser ist im Fall der Hinterbliebenenversorgung entsprechend gekürzt.

Darstellung unterschiedlicher Beispiele

Die Berechnung des hochgerechneten Betrages bezieht sich auf den Zeitraum A, der vor dem Eintritt Versorgung liegt. Die Anpassung des Kürzungsbetrages erfolgt im Zeitraum B, der nach dem Eintritt Versorgung liegt.

  • 1. Fall: Scheidung vor Eintritt Versorgung, mit sofortiger Kürzung
Bei der Erstellung des Bescheides für das Datum zum Eintritt Versorgung wird über das Zeitintervall A, ausgehend vom Ausgleichswert, der hochgerechnete Betrag ermittelt. Ausgehend vom Stichtag Beschluss vom wird der Kapitalbetrag für das Datum zum Eintritt Versorgung hochgerechnet. Die hierbei verwendeten Prozentsätze gehören zu dem Ereignis 5 (Erhöhung Festbeträge) aus der Tabelle T7PBS00TRF_DAT. Im Zeitintervall B nach der Versetzung in den Ruhestand wird zum Zeitpunkt der Bezügeanpassung die Anpassung des Kürzungsbetrages und des Kapitalbetrages vorgenommen. Dazu wird, wie oben ausgeführt, entweder der einfache Prozentsatz der Bezügeanpassung oder aber der mittels Vergleichsberechnung ermittelte Prozentsatz verwendet.
Der Infotyp Gerichtl. Entsch. Vers.ausgleich (0785) enthält das Datum des Beschlusses. Den Infotypen Kürzung Versorgungsausgleich (0786) legt das System erst zum Eintritt in die Versorgung an.

  • 2. Fall: Scheidung vor Eintritt Versorgung, zunächst wird die Kürzung ausgesetzt
Der zeitliche Ablauf ist der gleiche wie im ersten Fall, allerdings wird die Kürzung ausgesetzt, solange die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG vorliegen. Die Erstellung des Bescheides zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand erfolgt in der gleichen Form. Die Kürzung wird durch Markieren des Ankreuzfeldes Kürzung ausgesetzt vorläufig unterdrückt und ab einem späteren Zeitpunkt aktiviert. Die Berechnung der Anpassung erfolgt wie im ersten Fall. Wird die Kürzung ausgesetzt, stellt das System in der Abrechnung den Betrag nur in der Lohnart /OVW nicht jedoch in der Lohnart /OVV ab.

  • 3. Fall: Scheidung innerhalb Versorgung,,
Liegt das Ende der Ehezeit bzw. das Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Zeitraum nach der Versetzung in den Ruhestand, so gilt der Ausgleichswert zum Datum des Beschlusses. Die Hochrechnung des Ausgleichswertes im Zeitintervall A entfällt nur dann in jedem Fall, wenn das Ende der Ehezeit bzw. das Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft größer oder gleich dem Datum Eintritt Versorgung ist. Es kann durchaus vorkommen, dass der Beschluss nach dem Eintritt Versorgung liegt, aber das Ende der Ehezeit bzw. das Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch so weit davor liegt, dass zwischen den letztgenannten Terminen noch eine oder mehrere Bezügeanpassungen liegen können. Es bleibt die Anpassung des Kürzungsbetrages und des Kapitalbetrages bei Bezügeanpassungen.
Dieser Fall könnte folgendermaßen aussehen:
  • Eintritt Versorgung mit Ablauf des 31.12.2003

  • Ende der Ehezeit: 31.01.2004

  • Beschluss vom 10.03.2004, rechtskräftig und wirksam ab 13.04.2004

  • früheste Kürzung nach 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG = 01.05.2004

  • Bezügeanpassung zum 01.04.2004

  • Der Ausgleichswert zum Stichtag 31.01.2004 wird mit der Bezügeanpassung zum 01.04.2004 angepasst.

Möglichkeit der Steuerung der Hochrechnung und der Dynamisierung innerhalb eines Enhancements

Sie haben die Möglichkeit, die aus dem Customizing (Sicht V_T7PBS00TRF_DAT) gelesenen Vorgaben innerhalb des Codings zu übersteuern:

  • legen Sie für die Methode CL_HRDEPBSCA_KUERZ_P57-> PREPARE_TABLE_BEFORE_RETIREM ein Enhancement an, um die Zeitpunkte der Bezügeanpassungen von Ende der Ehezeit bis zur Zurruhesetzung zu bearbeiten
  • legen Sie für die Methode CL_HRDEPBSCA_KUERZ_P57-> PREPARE_TABLE_AFTER_RETIREM ein Enhancement an, um die Zeitpunkte der Bezügeanpassungen von der Zurruhesetzung bis zum Wirksamkeitsdatum bzw. aktuellen Abrechnungsdatum zu bearbeiten

Die relevante Tabelle mit den Bezügeanpassungen anhand der Sicht V_T7PBS00TRF_DAT ist jeweils in dem Parameter CT_T7PBS00TRF_DAT enthalten.

Kapitalbetrag § 58 BeamtVG

Die Berechnung des Kapitalbetrages erfolgt, wie bereits erwähnt, aufgrund des VersRücklÄndG ab 01.01.2018 für das Dienstrecht DNeuG (25) im Standard analog zum Kürzungsbetrag § 57 ab dem Ende Ehezeit bzw. dem Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Bis zu diesem Stichtag und für alle anderen Dienstrechte erfolgt die Berechnung des Kapitalbetrages § 58 ab dem Tag der Entscheidung des Familiengerichtes.

Optimierung der Performance durch Vermeidung von Wiederholungen bei der Dynamisierung

Situation: Abbruch wegen Überlauf der Sequenznummer

Bei jedem Aufruf eines Berechnungsmoduls zu einem Datum wird eine neue Instanz erzeugt und damit eine neue Sequenznummer vergeben. Da diese 2-stellig vom Typ NUMCist, sind maximal 100 Aufrufe eines Berechnungsmoduls zu einem Zeitpunkt möglich.

Im Fall von Versorgungsempfängern mit einem Versorgungsausgleich nach § 57 BeamtVG und gleichzeitigen Anrechnungen, z.B. nach § 53 BeamtVG, kann es zu Abbrüchen wegen Überlaufs der Sequenznummer kommen. Diese Abbrüche treten aufgrund der wiederholten Aufrufe der Versorgungsberechnung zum gleichen Stichtag auf, wenn bei den Bezügeanpassungen nicht einfach der Erhöhungsprozentsatz auf den Kürzungsbetrag anzuwenden ist, sondern die Vergleichsberechnung erfolgen muss.

Beispiel

Vorgang zum 01.07.2013, zukünftige Änderungen wegen Anrechnungen zum 01.03., 01.04. und 01.07.2014 und 01.01.2015. Das Ende der Ehe ist der 31.05.2008, Eintritt in den Ruhestand der 01.01.2012. Die Vergleichsberechnung sei in diesem Beispiel erforderlich.

Berechnung

Zunächst wird der Kürzungsbetrag nach § 57 zum Stichtag Wirksamkeitsdatums des Vorgangs berechnet. Dazu wird der Ausgleichswert zu den Stichtagen der Bezügeanpassungen im Zeitraum zwischen dem Datum Ende der Ehezeit bis zum Datum des Ruhestandsbeginn, also im Beispiel ab dem 31.05.2008 bis zum 01.01.2012, mit dem Prozentsatz der Bezügeanpassung dynamisiert. Ab dem Versorgungsbeginn bis zum Wirksamkeitsdatum ist bei jeder Bezügeanpassung eine Versorgungsberechnung für den Vergleich vorher/nachher fällig. Diese Versorgungsberechnung zieht ca. 10 Aufrufe des Berechnungsmoduls für das erdiente Ruhegehalt (ERDNT_RUHG) nach sich. Aufgrund der ersten Anrechnung wird diese Berechnung für den Zeitpunkt 01.03.2014 erneut vorgenommen - mit der Notwendigkeit Versorgungsberechnungen zu allen Stichtagen mit Bezügeanpassungen durchzuführen - wiederum wird das Modul ERDNT_RUHG10 mal pro Stichtag aufgerufen. Dies wiederholt sich für jede der nachfolgenden Anrechnungen: zum 01.04., 01.07.2014 und 01.01.2015.

Für alle diese Zeitpunkte gilt: der Erstellung der Bescheide werden für die Berechnung des Kürzungsbetrages nach § 57 wiederum die gesamte Hochrechnung des Ausgleichsbetrages und die anschließende Dynamisierung durchgeführt. Das Ergebnis aus der Berechnung zum 01.07.2013 findet keine Wiederverwendung, obwohl es weiterhin aktuell ist, denn die Bescheiderstellung zu beiden Zeitpunkte erfolgt bei einmaliger Betätigung der Drucktaste Bescheide erstellen, so dass zwischenzeitlich keine Stammdatenänderungen erfolgen können.

Die nachfolgende Tabelle zeigt einen Ausschnitt aus der in der Berechnung verwendeten internen Tabelle aller Berechnungsmodul-Instanzen zum Zeitpunkt des Aufrufes 01.01.2015 (Änderung Anrechnung §53). Die Aufrufe des Moduls ERDNT_RUHG zum 01.03.2012 und 01.01.2013 stammen aus der Berechnung des Kürzungsbetrages § 57 wegen Bezügeanpassungen zu diesen Stichtagen. Die Anzahl der Aufrufe für das Berechnungsmodul ERDNT_RUHG für die Zeitpunkte 01.03.2012 und 01.01.2013 steigt auf die Sequenznummer 39, weil für jede neue Berechnung des Kürzungsbetrages jeweils ca. 10 Aufrufe hinzukommen; insgesamt 3 mal 10 wegen Bescheiderstellung zum 01.03.2014, 01.04.2014 und 01.07.2014. Die Gesamtlänge der Tabelle beträgt zu diesem Zeitpunkt 891 Einträge.

Interne Tabelle mit den Instanzen der Berechnungsmodulen:LT_INST_DIRECTORY: [891x7(80)]

Zeile PERNR CALCMODULE SEQNO DATE
327 11220401 ERDNT_RUHG 39 20120301 <= Bezügeanpassung
328 11220401 ERDNT_RUHG 39 20130101 <= 40. Aufruf zum 01.01.2013
329 11220401 KUERZ_P57   00 20130701 <= Vorgang zum 01.07.2013
330 11220401 KUERZ_P57   00 20140301 <= Änderung Rentenanrechnung § 55
331 11220401 KUERZ_P57   00 20140401 <= Änderung weitere Versorgung § 54
332 11220401 KUERZ_P57   00 20140701 <= Änderung Rentenanrechnung § 55
333 11220401 MIND_VERS 00 20120101

Ergänzt man dieses Beispiel um entsprechende Anrechnungen, so übersteigt die Anzahl der Aufrufe die 99 und es erfolgt der Abbruch mit Überlauf der Sequenznummer.

Umsetzung der Lösung

Bei der Berechnung des Kürzungsbetrages zum 01.03.2014 innerhalb der gleichen Bescheiderstellung wird auf das Ergebnis der Kürzungsberechnung vom 01.07.2013 zurückgegriffen und dieses wie bisher schon innerhalb der Berechnung für die Abrechnung als Klassenattribut at_alte_kuerzungs_betraege zur Verfügung gestellt. Die Tabellenstruktur für dieses Klassenattribut ist bereits identisch in der Ergebnisstruktur AS_RESULT enthalten. Wichtig: es wird nur im Fall von Calc_module = "KUERZ_P57" auf die Ergebnisse zugegriffen, um spätere zu wiederholende Aufrufe für die Vergleichsberechnung bei der Dynamisierung zu verhindern.

CALL_PENSIONder Klasse CL_HRPBSCA_CALL_SIMULATION:

  LOOP AT lt_inst_directory INTO ls_inst_directory
                             WHERE pernr      = i_pernr
                             AND   molga      = i_molga
                             AND   calcmodule = 'KUERZ_P57'
                             AND   date       < l_date_instance
                             AND   aprfnr     = is_p0716-aprfnr.

Vorteile:

  • Für die Berechnungsmodule werden zu den Zeitpunkten bis zum 01.01.2013 keine weiteren Instanzen angelegt, d.h. die Sequenznummer erhöht sich nicht.
  • Performanceverbesserung: die Berechnung des Kürzungsbetrages wird bei nachfolgenden Anrechnungen nicht mehr ausgehend vom Ausgleichswert zum Zeitpunkt Ende der Ehe bis zum aktuellen Anrechnungsbeginn hochgerechnet und dynamisiert. Unter Verwendung des Ergebnisses der letzten Berechnung wird die Dynamisierung weitergeführt. Im Fall der ersten Anrechnung zum 01.03.2014 wird der Kürzungsbetrag zum 01.07.2013 verwendet und bis zum 01.03.2014 die Dynamisierung fortgesetzt. Bei den nachfolgenden Anrechnungen wird entsprechend verfahren. Dadurch wird der Berechnungsaufwand deutlich reduziert.

Für einen erneuten Aufruf durch wiederholtes Betätigen der Drucktaste Bescheide erstellen wird für die Berechnung für den 01.07.2013 nicht auf das weiterhin intern vorhandene Ergebnis zugegriffen. Die Bedingung für die Datumsabfrage ist ‚<' und für einen Aufruf zum identischen Datum nicht erfüllt:

LOOP AT lt_inst_directory INTO ls_inst_directory

                          …

                          AND   date       < l_date_instance.

Die Hochrechnung und Dynamisierung für die Berechnung zum zeitlich ersten Berechnungsstichtag des Berechnungsmoduls KUERZ_P57erfolgt somit stets ohne Verwendung des vorhandenen Ergebnisses.

Wichtig: Die Ergebnisse einer vorhandenen Berechnung werden nur für Berechnungsaufrufe zu späteren Zeitpunkten (anhand a_date) verwendet.

Darstellung der Berechnung nach Einbau der Erweiterung

Interne Tabelle mit den Instanzen der Berechnungsmodulen LT_INST_DIRECTORY: [306x7(80)] (statt 891)

Zeile PERNR CALCMODULE SEQNO DATE
84 11220401 ERDNT_RUHG 09 20120301
85 11220401 ERDNT_RUHG 09 20130101 <= nur noch 10 Aufrufe zum 01.01.2013
102 11220401 ERDNT_RUHG 14 20140301
103 11220401 ERDNT_RUHG 15 20140301
104 11220401 KUERZ_P57   00 20130701
105 11220401 KUERZ_P57   00 20140301
106 11220401 KUERZ_P57   00 20140401
107 11220401 KUERZ_P57   00 20140701
108 11220401 MIND_VERS 00 20120101

Für die Berechnung des Versorgungsbezuges zu einem Zeitpunkt (z.B. Wirksamkeitsdatum des Vorgangs) wird das Berechnungsmodul ERDNT_RUHGim vorliegenden Beispielfall mit Anrechnungen ca. 10-mal aufgerufen. Unmittelbar vor dem ersten Aufruf des Moduls KUERZ_P57sieht die Instanztabelle folgendermaßen aus:

Zeile PERNR CALCMODULE SEQNO DATE
1 11220401 ERDNT_RUHG 00 20130701
2 11220401 ERDNT_RUHG 01 20130701
3 11220401 ERDNT_RUHG 02 20130701
4 11220401 ERDNT_RUHG 03 20130701
5 11220401 ERDNT_RUHG 04 20130701
6 11220401 ERDNT_RUHG 05 20130701
7 11220401 ERDNT_RUHG 06 20130701
8 11220401 ERDNT_RUHG 07 20130701
9 11220401 ERDNT_RUHG 08 20130701
10 11220401 ERDNT_RUHG 09 20130701
11 11220401 ERDNT_RUHG 10 20130701
12 11220401 MIND_VERS 00 20130701

Auswirkung auf die Erstellung der Bescheide

Die tabellarische Darstellung der Dynamisierung des Ausgleichsbetrages nach § 57 BeamtVG ist ausschließlich im Bescheid Kürzung nach § 57 BeamtVG enthalten, der wiederum ausschließlich zum 01.07.2013, dem Wirksamkeitsdatum des Vorgangs, erstellt wird. In den Berechnungen des Kürzungsbetrages § 57 BeamtVG, die im Zuge der zukünftigen Anrechnungen (zum 01.03.2014) durchgeführt werden, spielt die Darstellung des Kürzungsbetrages keine Rolle. Es gilt allein die Bestimmung des zum jeweiligen Datum aktuellen Kürzungsbetrages.

Bescheinigungs-ID Name der Bescheinigung Status Zuk. Änderung
0012 Kürzung nach § 57 BeamtVG ENTW
0017 Anlage I, Anrechnung § 53 ENTW
0017 Anlage I, Anrechnung § 53 ENTW 01

Im Bescheid mit der Bescheinigungs-ID 0012(Kürzung nach § 57 BeamtVG) ist die Dynamisierung beginnend zum Zeitpunkt "Ende Ehezeit" ausführlich dargestellt. Für die Bescheide Anlage I, Anrechnung § 53 sowie die anderen Anrechnungs-Bescheide spielt die Darstellung der Dynamisierung keine Rolle, benötigt wird hier nur der Kürzungsbetrag.

ENTW

ENTW

ENTW

ENTW






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