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OHAAOESV110 - individuelle Rangfolge zur Berücksichtigung von Zahlungen

OHAAOESV110 - individuelle Rangfolge zur Berücksichtigung von Zahlungen

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In der Steuer können SV-Beiträge von Sonderzahlungen, die über dem Jahressechstel liegen, abgesetzt werden. Durch die Erweiterung der Sozialversicherung auf unterschiedliche Beitragsgrundlagen können sich durch unterschiedliche Rangfolge (Priorität) der Zahlungen in Bezug auf die Steuerberechnung unterschiedliche Beträge zur Reduzierung der Steuer ergeben.

Die für bestimmte Sonderzahlungen vorgeschriebene gesetzliche Reihenfolge (EstG) zur Absetzung bei der Steuerberechnung wird bereits mit der SAP Standard-Auslieferung in den nachfolgenden Kategorien berücksichtigt:

  1. SV-freie Zahlungen (z.B. Dienstjubiläum)
  2. SV-pflichtige laufende Zahlungen (z.B. Belohnungen)
  3. SV-pflichtige Sonderzahlungen (z.B. reguläre Sonderzahlung)

Innerhalb dieser Kategorien ist es darüber hinaus möglich, über diese Sicht V_T5APBS11 eine zusätzliche kundenindividuelle Reihenfolge zur Berücksichtigung der jeweiligen Zahlung in Bezug auf das Jahressechstel vorzugeben. Die in der SV-Berechnung ermittelten Beiträge werden dann entsprechend der Beitragsgrundlage der jeweiligen Zahlungen pro Beitragsart (z.B. KV, PV, UV) zugeordnet.

Generell gilt folgende Vorgehensweise:

1. Schritt: Absetzung lt gesetzlich vorgeschriebener Reihenfolge

Hierzu sind keine weiteren Einstellungen notwendig, da die gesetzlich vorgegebene Reihenfolge vom SAP-Standard abgedeckt wird. Sofern keine individuelle Rangfolge vorgegeben wird, werden alle Zahlungen gleichwertig behandelt.

2. Schritt: Individuelle Rangfolge der SV-pflichtigen Zahlungen eingeben

Innerhalb der gesetzlichen Reihenfolge ist es möglich, unterschiedliche Zahlungen in einer individuellen Rangfolge steuerlich anrechnen zu lassen. Bei Auszahlung von bspw. mehreren Sonderzahlungen zum gleichen Zeitpunkt, zu dem auch eine Überschreitung des J/6 stattfindet, liefert die Lohnsteuerberechnung je nach Reihenfolge der Anrechnung der SZ auf das Jahressechstel unterschiedliche Ergebnisse.

Kundenindividuell können mit Hilfe der Sicht V_T5APBS11 alle relevanten Lohnarten ausgewählt und mit einer Priorität versehen werden. Diese Priorität gibt vor, in welcher Rangfolge die Zahlungen steuerlich berücksichtigt werden sollen. Dabei stellt der Wert 00 die höchste Priorität dar. Lohnarten, für die keine Priorität vergeben wird, haben ebenfalls die höchste Priorität.

Ein Mitarbeiter erhält innerhalb eines Abrechnungszeitraumes zwei Sonderzahlungen, die unterschiedlich Sozialversicherungspflichtig sind. Sonderzahlung 1 wäre KV und PV pflichtig, Sonderzahlung 2 allerdings nur KV pflichtig, nicht PV pflichtig.

Unter der Annahme, daß die Summe beider Zahlungen das Jahressechstel überschreiten, können sich durch die unterschiedliche Rangfolge verschiedene Beiträge zur Verminderung der Steuer ergeben.

a) Sonderzahlung 1 mit höherer Priorität als Sonderzahlung 2

Die Sonderzahlung 1 liegt komplett unter dem Jahressechstel. Die anfallenden SV-Beiträge werden nicht zur Reduzierung der Lohnsteuer herangezogen. Bei der Sonderzahlung 2 kann nur der anteilige KV-Beitrag, für den die Zahlung das Jahressechstel überschreitet, zur Verminderung der Lohnsteuer herangezogen werden.

b) Sonderzahlung 2 mit höherer Priorität als Sonderzahlung 1

Die Sonderzahlung 2 liegt komplett unter dem Jahressechstel. Die anfallenden SV-Beiträge werden nicht zur Reduzierung der Lohnsteuer herangezogen. Bei der Sonderzahlung 1 kann der anteilige KV- und PV-Beitrag, für den die Zahlung das Jahressechstel überschreitet, zur Verminderung der Lohnsteuer herangezogen werden. Daraus ergibt sich ein höherer Betrag zur Minderung der Lohnsteuer als im Fall a).

Generell ist die Tabelle nicht gefüllt, d.h. nur die gesetzliche Reihenfolge wie oben beschrieben wird berücksichtigt.

  1. Wählen Sie Neue Einträge.
  2. Wählen Sie die relevanten Lohnarten aus.
  3. Geben Sie den gewünschten Gültigkeitszeitraum ein.
  4. Geben Sie die gewünschte Rangfolge für die Versteuerung an.
  5. Wählen Sie Sichern.

Eine kundenindividuelle Rangfolge kann nur innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Kategorien 2) und 3) vorgenommen werden. Innerhalb dieser könnten alle Sonderzahlungen, die in gleicher Weise verbeitragt werden zusammengefasst (SZ-Klassen) werden.

Lohnarten die gleich verbeitragt werden, können die selbe Priorität erhalten. Wenn Sonderzahlungslohnarten hier nicht eingetragen werden, erhalten sie automatisch die Priorität 0 und werden somit als erstes angerechnet.

Durch die Funktionalität Gemeinsame Versteuerung (GMVS) von Pensionen können Beitragsgrundlagen und Beiträge in die Abrechnung gebracht werden, die nur in der Steuerberechnug zu berücksichtigen sind. Für diese Lohnarten muss ein gesonderter kundenindividueller Rang vorgegeben werden. Wenn der kundenindividuelle Rang dieser Lohnarten mit dem einer anderen in der Tabelle T5APBS11 eingetragenen Lohnart übereinstimmt, gibt das System eine Fehlermeldung aus und bricht die Abrechnung ab.

Wenn für die Lohnarten der Gemeinsamen Versteuerung nicht explizit, durch die Aufnahme in die Tabelle T5APBS11, ein kundenindividueller Rang definiert wird, wählt das System für diese Lohnarten automatisch den niedrigsten Rang (Bsp.: Die Lohnart M400 ist mit Rang = 07 in Tabelle T5APBS11 eingetragen. Der Lohnart /O8B (GMVS-Lohnart) wird der Rang 08 zugewiesen). Der höchste zulässige kundenindividuelle Rang ist 98, wenn Sie Lohnarten der Gemeinsamen Versteuerung abrechnen.

Die Lohnarten der Gemeinsamen Versteuerung werden mit den Modi 1 und 2 der Operation AOSVT verarbeitet.






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Length: 6515 Date: 20240523 Time: 074913     sap01-206 ( 132 ms )