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OHACSV902 - Gültigkeit der Sozialversicherungsberechnung festlegen

OHACSV902 - Gültigkeit der Sozialversicherungsberechnung festlegen

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In diesem Arbeitsschritt definieren Sie den Zeitpunkt, ab dem Sie die neue Berechnungsart der Sozialversicherung einsetzen möchten.

Das Gültigkeitsintervall der Teilkomponente SV01 legt das Beginndatum der neuen Sozialversicherung fest.

In der SAP-Standardauslieferung beginnt der Einsatz der neuen Sozialversicherung mit dem Jahr 1998.

Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt beginnen, müssen folgende Sichten/Tabellen angepasst werden:

  1. Lohnarten - Sichten V_512W_D, V_512W_B
    1. neue Lohnarten sind in der SAP-Standardauslieferung ab 1.1.1998 gültig; das Beginndatum dieser Lohnarten kann auch bei späterem Einsatz der neuen Sozialversicherung so beibehalten werden.
    2. zum 1.1.98 abgegrenzte Musterlohnarten:
      Sie müssen alle Kundenlohnarten, die bislang in die Lohnarten /104 und /105 kumuliert haben, zum Beginndatum der neuen SV abgrenzen. Mit dem Beginn der neuen SV entfällt die Kumulationslohnart /105 (NBU-Basis) ersatzlos. Die Kumulationen in die Lohnarten /115 und /116 beginnen bereits ab dem 1.1.1900.
    3. nicht mehr benötigte technische Lohnarten, die nur noch bis zum 31.12.1998 gültig sind:
      Verlängern Sie den Gültigkeitszeitraum dieser Lohnarten bis zum Ende des Jahres, in dem Sie die neue SV beginnen.
  2. Lohnarten - Sicht V_T511: die Lohnarten für die Drittleistungen M602 etc. sind mit dem Beginn der neuen SV zu Abzugslohnarten geworden. Passen Sie Ihre korrespondierenden Kundenlohnarten zum Beginn der neuen SV an. Berücksichtigen Sie hierbei auch die Buchungseigenschaften der betroffenen Lohnarten; diese müssen ab der Umstellung zur Abzugslohnart "umgedreht" werden.
  3. Nettoaufrechnungen - Sicht V_T541N : verlängern Sie die Gültigkeit der alten Iterationslohnarten (/15x) und verschieben Sie entsprechend die Gültigkeit der neuen Iterationslohnarten (/17x, /V7x)

Wenn Sie zum 1.1.1998 beginnen, müssen Sie Ihre Musterlohnarten gemäss Punkt 1 zum 1.1.1998 abgrenzen.

Sie dürfen nur zum Beginn eines neuen Kalenderjahres auf die neue Sozialversicherung umstellen, da andernfalls falsche Abrechnungsergebnisse entstehen würden.

Anhand des Gültigkeitsintervalls wird im Nettoteil der Lohnabrechnung geprüft, ob die neue Sozialversicherung im Einsatz ist.

Des weiteren wird das Gültigkeitsintervall auch in der alten Sozialversicherung verwendet, um bei Rückrechnungen den Übergang von der alten zur neuen Sozialversicherung zu erkennen. Die alte SV arbeitet nicht nach dem Abfluss-/Zuflussprinzip, d.h. es werden bei rückwirkenden Lohnzahlungen keine Zuflusslohnarten für das neue Jahr erzeugt.

Soll nun zum 1.1.98 auf die neue SV umgestellt werden, so müssen bei Rückrechnungen in das Jahr 1997 bereits Abflüsse geschrieben werden. Die erforderlichen Funktionen CHSV PORT (im Schema CHUA) sowie CHSV ZUAB in den Schemen CHV2, CHV1 und CHM1 werden sowohl bei der alten als auch bei der neuen SV aufgerufen, und abhängig vom Gültigkeitsintervall der neuen SV werden bereits in der alten SV Zuflüsse/Abflüsse erzeugt, die dann im Zeitraum der neuen SV verarbeitet werden.






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Length: 3625 Date: 20240520 Time: 212718     sap01-206 ( 73 ms )