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OHADOEBR01 - Änderungen in der Besoldungstabelle
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Mit dem Reformgesetz wurden im wesentlichen 2 Ziele verfolgt:
- Umschichtung zugunsten der unteren Besoldungsstufen
- vereinfachte Ermittlung der Besoldung
Das erste Ziel wurde durch eine erhöhte Grundbesoldung in den unteren Besoldungsstufen und eine längere Verweildauer in den höheren Stufen erreicht. Die Verweildauer von anfänglich 2 Jahren erhöht sich zwischen der 5. und 8. Stufe auf 3 Jahre und ab der 9. Stufe auf 4 Jahre.
Was die vereinfachte Ermittlung der Besoldung anbelangt, sind der Ledigenbestandteil des Ortszuschlags und die (minimale) allgemeine Stellenzulage des einfachen Dienstes nun in der Grundbesoldung enthalten. Der verbleibende Ehegattenanteil und die Kinderbestandteile bilden die Stufen 1 ff. des neuen Familienzuschlags. So ist nach neuem Recht bei einem ledigen Beamten ohne Kinder im einfachen Dienst anstelle von drei einfließenden Werten ein einziger Tabellenwert maßgebend.
Im System ist der Familienzuschlag (O017) als neue Lohnart aufgenommen worden. Er setzt sich aus dem Ehegattenanteil (O018) und dem Kinderbestandteil (O019) zusammen. Die Höhe des Kinderbestandteils ist wie zuvor abhängig von der Anzahl der Kinder.
In der Abrechnung des Systems wurde bis zum 30. Juni 1997 der Ortszuschlag ermittelt. Ab dem 01. Juli 1997 tritt mit der veränderten Besoldungsstruktur der Familienzuschlag an die Stelle des Ortszuschlags.
TXBHW - Original Tax Base Amount in Local Currency SUBST_MERGE_LIST - merge external lists to one complete list with #if... logic for R3up
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Length: 1681 Date: 20240604 Time: 105828 sap01-206 ( 40 ms )