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OHADOEG45 - Aliquotierung der Ausbildungsvergütung

OHADOEG45 - Aliquotierung der Ausbildungsvergütung

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Bei den Auszubildenden im öffentlichen Dienst richtet sich die Aliquotierung der Ausbildungsvergütung nach den Vorschriften des Manteltarifvertrages für Auszubildende. Im System werden Kürzungen nach diesen Vorschriften in der Personalrechenregel DOE1 in folgender Weise vorgenommen:

Auszahlung = Ausbildungsvergütung * (Tage-Faktor - Stundenabzug)

Hinweis: Für die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege gelten unten stehende Sonderregelungen.

Besteht der Anspruch auf Ausbildungsvergütung nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der Monat zu 30 Tagen gerechnet (§ 8 Absatz 3 Satz 1 des Manteltarifvertrages für Auszubildende).

Tage-Faktor = Anspruchskalendertage / 30 Tage

Der Tage-Faktor hat jedoch maximal den Wert 1. Bei Monaten mit 31 Kalendertagen wird der Tage-Faktor auf den Wert 1 gesetzt.

Der Auszubildende Stefan Straub fehlt im Monat Mai drei Tage unentschuldigt. Seine Ausbildungsvergütung beträgt 1.000 DM. Diese ist für den Monat Mai zu kürzen.

Ermittlung des Tage-Faktors: 28 Tage / 30 Tage = 0,933333
Auszahlung: 1.000 DM * (0,93333 - 0) = 933,33 DM

Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, wird für jede nicht geleistete Ausbildungsstunde die Ausbildungsvergütung um 1/167,40 vermindert (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Manteltarifvertrages für Auszubildende).
Der Stundenabzug wird in der Personalrechenregel DOE1 nach folgender Formel vorgenommen.

Stundenabzug = unbezahlte Fehlstunden / monatliche Arbeitszeit in Stunden

Für den Faktor 167,40 greift die Personalrechenregel DOE1 auf die Monatliche Arbeitszeit in Stunden zurück. Das System zieht den Wert für die monatliche Arbeitszeit aus dem Infotyp Basisbezüge (0008), wo er im Datenfeld Std/Mon für jeden Mitarbeiter individuell zu pflegen ist.

Die Auszubildende Korinna Köhler fehlt am 2. Januar drei Stunden und am 10. Januar vier Stunden. Darüber hinaus fehlt sie am 3. und 7. Januar jeweils den ganzen Tag. Ihre Ausbildungsvergütung von 1.000 DM ist für den Monat Januar zu kürzen.

Ermittlung des Stundenfaktors: 7 Stunden / 167,4 Stunden = 0,041816
Ermittlung des Tage-Faktors: 29 Tage / 30 Tage = 0,966667
Auszahlung: 1.000 DM * (0,966667 - 0,041816) = 924,85 DM

Für die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege ist die Aliquotierung an die BAT-Regelung angelehnt. Daher wird für die entsprechenden Tarifarten 53, 61 und 62 über die Personalrechenregel DOE2 in die Personalrechenregel DOE3 verzweigt. Dort findet eine Aliquotierung statt, die derjenigen nach BAT entspricht (siehe Aliquotierung für Angestellte nach BAT).

Der Unterschied zu den übrigen Auszubildenden im öffentlichen Dienst liegt darin, daß bei den Schülerinnen und Schülern in der Krankenpflege für die Ermittlung des Tage-Faktors die tatsächlichen Kalendertage des Monats anstelle der pauschalen 30 Tage pro Monat herangezogen werden.






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Length: 3744 Date: 20240523 Time: 054521     sap01-206 ( 54 ms )