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OHADOEV0C - Teildienstfähigkeit nach §72a BBesG

OHADOEV0C - Teildienstfähigkeit nach §72a BBesG

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Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wird es möglich, von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen, wenn der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet hat und er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindsestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit nach §42a BBG). Nach §72a BBesG werden die Dienstbezüge mindestens in der Höhe des Ruhegehalts gewährt, das er bei der Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.

Zur automatischen Errechnung einer Zulage, die das Teilzeitbrutto bis zur Versorgung aufstockt, wird eine fiktive Versorgungsberechnung durchgeführt. Diese Berechnung wird durch Anlegen des Infotyps 'Versorgung' mit dem neuen Subtyp '07' erreicht.

In einer eigenen Berechnung wird der fiktive Versorgungsbezug (Lohnart /OVI) in Höhe von 3.381,86 DM errechnet.

Dieser Wert wird mit der Summe aus

O002 Besoldung 2.211,51 DM
O017 Familienzulage 177,19 DM
O020 allgemeine Zulage 15,25 DM
Summe: 2.403,95 DM

verglichen, wobei sich eine Zulage (Lohnart /OVJ) in Höhe von 977,91 DM ergibt.

Schlüsseln Sie alle Lohnarten, die in den Vergleichsbetrag fließen in der Verarbeitungsklasse 85.






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Length: 1581 Date: 20240604 Time: 040749     sap01-206 ( 38 ms )