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OHADSTC27 - Sonstige Bezüge bei DBA/ATE schlüsseln

OHADSTC27 - Sonstige Bezüge bei DBA/ATE schlüsseln

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In diesem Arbeitsschritt legen Sie fest, wie sonstige Bezüge bei Vorliegen eines DBA's/ATE's behandelt werden sollen.

Laufende Bezüge werden bei Vorliegen eines DBA's/ATE's automatisch in der Abrechnung in steuerfreie Bezüge umgewandelt. Deshalb sind bei laufenden Bezügen keine weiteren Aktivitäten notwendig.

Bei sonstigen Bezügen dagegen müssen Sie unterscheiden, wie diese bei Vorlage eines DBA's/ATE's behandelt werden sollen.

Es gibt mehrere Möglichkeiten zur Schlüsselung Ihrer Benutzerlohnarten:

1.) Lohnarten für sonstige Bezüge, die stets in voller Höhe steuerfrei sein sollen, schlüsseln Sie im ersten View in eine der folgenden Kumulationen:
26 Steuerfrei DBA
27 Steuerfrei ATE
Es wird hierbei nicht geprüft, ob der begünstigte Arbeitnehmer tatsächlich einem DBA/ATE unterliegt.

2.) Lohnarten für sonstige Bezüge, die nur dann steuerfrei sein sollen, wenn der Arbeitnehmer einem DBA/ATEunterliegt, schlüsseln Sie im ersten View in eine der folgenden Kumulationen für die sonstigen Steuerbrutti:
11 Son. Steuerbrutto
13 Mj. Steuerbrutto
Sie dürfen Ihre Benutzerlohnarten n i c h t in die Kumulationen 26 und 27 (steuerfrei nach DBA/ATE) schlüsseln.

3.) Lohnarten für sonstige Bezüge, die immer steuerpflichtig sind, selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Entstehung des Bezugs einem DBA/ATE unterliegt, schlüsseln Sie im ersten View in der Verarbeitungsklasse 47 mit einer der folgenden Ausprägungen:
R sonstiges Steuerbrutto DBA/ATE
S mehrjähriges Steuerbrutto DBA/ATE
Sie dürfen Ihre Lohnarten für diese Art von sonstigen Bezügen nicht in eines der Steuerbrutti kumulieren. Die Steuerbrutti werden während der Abrechnung automatisch gefüllt.

4.) Lohnarten für sonstige Bezüge, die anteilig steuerfrei gemäß den Verhältnissen des aktuellen Jahres bzw. des vergangenen Jahres sind, schlüsseln Sie im ersten View in der Verarbeitungsklasse 47 mit der Ausprägung "W". Sie dürfen diese Lohnarten nicht in ein Steuerbrutto kumulieren und nicht in die Kumulationen 26 und 27 (steuerfrei nach DBA/ATE) schlüsseln.

Im zweiten View müssen Sie anschließend für Ihre aufzuteilenden Benutzerlohnarten Bewertungsgrundlagen für die aktuelle Lohnart erfassen.
Als Bewertungsgrundlage erfassen Sie bitte '*' und als Prozentsatz 100. Als Ausweislohnart für Ihre aufzuteilende Benutzerlohnart erfassen Sie eine der nachfolgenden Lohnarten:
/43A Teils DBA/ATE Katage Jahr
/43D Teils DBA/ATE Artage Jahr
/43V Teils DBA/ATE Katage Vjhr
/43W Teils DBA/ATE Artage Vjhr
Durch diese Lohnarten wird festgelegt,
- ob der sonstige Bezug gemäß den Verhältnissen des aktuellen Jahres
oder des vergangenen Jahres in einen steuerfreien und in einen
steuerpflichtigen Anteil aufgeteilt werden soll und
- ob der sonstige Bezug bei Vorliegen eines DBA's auf der Grundlage
von Kalendertagen oder auf Grundlage von vereinbarten Arbeitstagen
in einen steuerfreien und in einen steuerpflichtigen Anteil auf-
geteilt werden soll.
Nähere Informationen hierzu können Sie der Dokumentation dieser technischen Lohnarten entnehmen.

Falls Sie Lohnarten erfassen, die anteilig nach den Verhältnissen des aktuellen Jahres steuerfrei sind, so sollten Sie dafür Sorge tragen, daß die Abrechnungsperiode, für die Sie diese Lohnart aufgeben, spätestens zum Jahresende zurückgerechnet wird. Bei diesen unterjährig aufgegebenen sonstigen Bezügen können sich die Aufteilungsgrundlagen vereinbarte Arbeitstage, vereinbarte Arbeitstage im Ausland bzw. Kalendertage im Ausland im Laufe des aktuellen Jahres ändern. Aus diesem Grund sind die Aufteilungsgrundlagen i.a. erst zum Jahresende bekannt.

  1. Überlegen Sie sich, wie Ihre Benutzerlohnarten für sonstige Bezüge bei Vorliegen einer Auslandsregelung behandelt werden sollen.
  2. Schlüsseln Sie Ihre Benutzerlohnarten in den nachfolgenden Views sinngemäß.

Die Ermittlung des aufgrund einer Auslandsregelung (DBA oder ATE) steuerfreien Anteiles des Arbeitslohnes in der Lohn- und Gehaltsabrechnung hat stets einen vorläufigen Charakter.
Die endgültige Berechnung des aufgrund einer Auslandsregelung steuerfreien Anteiles des Arbeitslohnes wird im Rahmen der Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer durch das Finanzamt durchgeführt.






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Length: 5288 Date: 20240603 Time: 133305     sap01-206 ( 86 ms )